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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was tun bei endgültigem Nichtbestehen?



zani
30.10.2010, 15:22
hallo freunde,
ich habe den histokurs an meiner uni endgültig nicht bestanden.:-heul
welche möglichkeiten habe ich jetzt?
danke für eure mithilfe...

netfinder
30.10.2010, 17:17
Warst du schon bei deinem Professor und hast dich erkundigt, ob er dir nicht vielleicht noch eine Chance geben wuerde?

SarahS
30.10.2010, 18:19
Ansonsten Härtefallantrag. Schreib mal an die Fachschaft, ob sie dir jemanden vermitteln können, der damit Erfahrung hat.

zani
30.10.2010, 18:41
naja 1. und 2. versuch nicht bestanden,bei 3.versuch hebe ich attest vorgelegt aber es wurde von Prof abgelehnt.ich habe mich an studiendekanat gewendet,bis jetzt keine Antwort bekommen.ich weiß nicht,was ich noch machen könnte ,wenn studiendekanat auch nein sagt.:-???

netfinder
30.10.2010, 19:05
Zum Professor gehen und mit ihm direkt nochmals ueber dein Problem reden!

SarahS
30.10.2010, 20:22
naja 1. und 2. versuch nicht bestanden,bei 3.versuch hebe ich attest vorgelegt aber es wurde von Prof abgelehnt.ich habe mich an studiendekanat gewendet,bis jetzt keine Antwort bekommen.ich weiß nicht,was ich noch machen könnte ,wenn studiendekanat auch nein sagt.:-???

wieso wurde das attest denn abgelehnt? da muss es doch normal einen guten grund für geben oder?

Coxy-Baby
30.10.2010, 21:27
Was für ein Attest war es denn? Bei Wiederholungsprüfungen gilt bei uns nur eins vom
Amtsarzt. Ist das bei euch auch so?

zani
31.10.2010, 01:28
ein normales ärztliches attest und in studienordnung ist vom
amtsarzt keine rede !!!

Coxy-Baby
31.10.2010, 08:30
ein normales ärztliches attest und in studienordnung ist vom
amtsarzt keine rede !!!

Na das ist doch wunderbar, solange dir der Arzt dann Prüfungsunfähigkeit attestiert hat, biste doch auf einer ziemlich sicheren Seite...

Mbali
31.10.2010, 12:35
... wenn es denn fristgerecht eingereicht wurde...

azure
31.10.2010, 14:17
Bei uns an der Uni (Dresden) ist es so, dass der entsprechende
Verantwortliche nach Einreichung des ärztlichen Attestes aufgrund
dessen entscheidet, ob der Prüfling prüfungsfähig ist oder nicht. Man
kann also nicht davon ausgehen, dass ein normales ärztl. Attest (bei uns ist übrigens generell ein amtsärztliches Attest vorzulegen) automatisch genehmigt wird. Ich würde dazu an deiner Stelle nochmal nachschauen, was genau in DEINER Prüfungsordnung steht...

Liebe Grüße

Rico
31.10.2010, 14:25
Bei uns an der Uni (Dresden) ist es so, dass der entsprechende
Verantwortliche nach Einreichung des ärztlichen Attestes aufgrund
dessen entscheidet, ob der Prüfling prüfungsfähig ist oder nicht. Man
kann also nicht davon ausgehen, dass ein normales ärztl. Attest (bei uns ist übrigens generell ein amtsärztliches Attest vorzulegen) automatisch genehmigt wird. Ihr müsst ein Amtsärztliches Attest für ein ordinäres Testat vorlegen und dann entscheidet der Prüfer ob ihm das reicht oder nicht??? Das ist ja wild. Wenn der Atmsarzt Dich für prüfungsunfähig erklärt hat, dann kann doch nicht ein Prüfer kommen und sagen: "Alles schnickschnack, so schlimm ist das Kopfweh ja nun auch, den kann ich trotzdem prüfen!" Der Prüfer müßte ja Arzt sein um das auch nur ansatzweise beurteilen zu können (ist ja in der Vorklinik nicht immer der Fall) und selbst dann hat er nicht die Kompetenz sich über den Amtsarzt zu stellen. :-meinung

azure
31.10.2010, 14:37
Nein, sorry. Ich hab gerade nochmal nachgeschaut. Ist wohl doch erst bei 2. und 3. Versuch der Fall bzw. kann beim ersten aufgrund eines Verdachts eingefordert werden.

Hier aber nochmal ein interessanter Auszug, der zu oben erwähntem Thema passt:

Wenn ein Studierender aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Prüfung erscheinen kann, sie abbricht oder nach Beendigung von ihr zurücktritt, ist er gemäß der geltenden Studien- oder Praktikumsordnung verpflichtet, dem zuständigen Prüfungsausschuss die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung glaubhaft zu machen. Zu diesem Zweck benötigt er - erforderlichenfalls unter Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht – ein ärztliches Attest, das es dem Prüfungsausschuss erlaubt, aufgrund der Angaben eines medizinischen Sachverständigen die Rechtsfrage zu beantworten, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung eine Prüfungsunfähigkeit zur Folge hat und damit den Abbruch der Prüfung oder den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigen kann, ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Arztes; die Entscheidung ist Aufgabe der Prüfungsbehörde. Für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit ist die Darlegung der konkreten körperlichen oder psychischen Beschwerden / Beeinträchtigungen erforderlich. Hinweis: Die ärztliche Bescheinigung kann auch formlos erstellt werden, soweit sie die nachfolgenden Angaben enthält.

azure
31.10.2010, 14:39
Und hier noch ein interessanter Artikel zum Thema:

http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/artikel.asp?id=67508

morgoth
31.10.2010, 14:42
Ja, etwas in diese Richtung wollte ich auch gerade schreiben. Habe den Originalwortlaut des LPA nicht mehr vorliegen (geht also jetzt nicht um eine Uni-Klausur, sondern ums HEX), aber da steht singemäß auch drin, dass das LPA letztendlich entscheidet, ob jemand krank "genug" war, um zurücktreten zu dürfen. Es berücksichtigt dabei natürlich alle Angaben vom Amtsarzt, aber ich bin auch der Meinung, dass rein formell der Amtsarzt nicht die Entscheidung zu treffen hat/treffen kann, ob der Student XY von einer speziellen Prüfung zurücktreten darf.

Rico
31.10.2010, 20:11
Ich denke das ist eine vorbehaltliche Formilierung, die verhindern soll, dass ein Studnet mit amtsärztlichem Attest über eine verstauchte Hand nicht an einem mündlichen Testat teilnimmt, u.ä.
Wenn da ein guter Grund, z.B. Übelkeit/Erbrechen, Migräne, drinsteht, dann wird eine Prüfungskommision sich schwer tun, dem zu widersprechen, zumal sie das ja auch irgendwie begründen müsste.