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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kündigungsfrist AVR in Probezeit



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Medimatze
09.12.2010, 14:05
Kennt sich da jemand aus? Wenn ich bis zum 15.12.2010 kündige, wann kann ich dann fristgerecht frühestens zu Hause bleiben? Mein Arbeitgeber sagt erst zum 31.01.2011 -stimmt das!?

Danke

Desiderius
09.12.2010, 14:23
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-at.htm

Da steht die AVR, unter Paragraph 14 geht es zur ordentliche Kündigung

Medimatze
09.12.2010, 16:09
Schon klar, aber unter §16 steht auch was von 14 Tagen. Letzlich ist das Gehalt der Kündigungsgrund.

Feuerblick
09.12.2010, 16:19
§ 7 Einstellung
(4) Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses sind Probezeit, sofern im Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich abgeschlossenes Lehr- oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt wird. Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Wenn es um die Probezeit geht, dann ist das hier wohl der richtige Absatz. Seltsam, dass nach AVR die normalen 2 Wochen zu einem Monat geändert wurden. :-nix

Gersig
09.12.2010, 17:00
Das wird offensichtlichen einen Grund haben ;-)

WalterSobchak
09.12.2010, 19:19
Kurz gefragt:
AVR/EKD:
Entgeltgruppe A01, 1. Stufe

Hat jemand eine ZAHL dafür? Also nen Bruttolohn? Kann nirgends was finden :-((

Im Vertrag, den ich demnächst unterschreiben soll (wechsle zum 1.3.2011 die Klinik), bin ich nämlich so eingestuft und wüsste gern, ob das angemessen und richtig so ist ( bin ab 1. Januar 3. WBJ) Ich weiß, dass kirchliche Häuser da gern tricksen und jemanden, der bis dahin woanders angestellt war (z.B. VKA, so wie ich) nicht in der entsprechenden Stufe einstellen, die er dort hätte, so dass man laut AVR-Recht wieder ganz bei 0 anfangen müsste... Das will ich ja nun auch nicht... :-nix

Bin im Moment noch nicht im Marburger Bund. Die prüfen sowas ja auch für einen. Nur wird ja sicher vom Zeitpunkt des Beitritts dort bis zur Hilfestellung auch einige Zeit vergehen... :-heul

Lakemond
09.12.2010, 19:27
http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/tabellen2010/100501-anlage30.png

WalterSobchak
09.12.2010, 19:37
Cool, wo hast denn die her?! :-winky

Wenn du jetzt noch Stufenlaufzeiten hättest... :-top

Lakemond
09.12.2010, 20:13
Bitte schön...

http://www.schiering.org/arhilfen/gesetz/avr/avr-anlage30.htm

mainzer
09.12.2010, 20:22
Kurz gefragt:
AVR/EKD:
Entgeltgruppe A01, 1. Stufe

Hat jemand eine ZAHL dafür? Also nen Bruttolohn? Kann nirgends was finden :-((

Im Vertrag, den ich demnächst unterschreiben soll (wechsle zum 1.3.2011 die Klinik), bin ich nämlich so eingestuft und wüsste gern, ob das angemessen und richtig so ist ( bin ab 1. Januar 3. WBJ) Ich weiß, dass kirchliche Häuser da gern tricksen und jemanden, der bis dahin woanders angestellt war (z.B. VKA, so wie ich) nicht in der entsprechenden Stufe einstellen, die er dort hätte, so dass man laut AVR-Recht wieder ganz bei 0 anfangen müsste... Das will ich ja nun auch nicht... :-nix

also 3.wbj und dann in stufe 1 anfangen find ich hart....wär für dich n ganz schönes minus-geschäft...würde da zeitnah mit der perso in verbindung treten!



Bin im Moment noch nicht im Marburger Bund. Die prüfen sowas ja auch für einen. Nur wird ja sicher vom Zeitpunkt des Beitritts dort bis zur Hilfestellung auch einige Zeit vergehen... :-heul

glaub mb nützt dir nix, weil kirchliches haus..aber von grundgedanken richtige einstellung...

WalterSobchak
09.12.2010, 20:35
Kann man durchaus auch anmerken in der Personalabteilung, ohne gierig zu wirken, oder? :-nix
Ich meine, es geht ja um die Jahre der ärztlichen Tätigkeit und nicht die Jahre, die man in dem entsprechenden Haus gearbeitet hat...

EDIT: Danke Lakemond!

Feuerblick
09.12.2010, 20:38
Kann man nicht nur, SOLLTE man! Nur nicht übern Tisch ziehen lassen!:-meinung

Muriel
09.12.2010, 20:43
§ 14 Stufen der Entgelttabelle

(1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 15 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in

a) Entgeltgruppe I

Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit,

Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit,

Stufe 4: nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit,

Stufe 5: nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit,

Wobei ich nun nicht weiß, ob das so zu verstehen ist, dass die Zeit beim Arbeitgeber und nicht die Zeit der ärztlichen Berufsausübung im Generellen, so wie es bei den MB-Verträgen ist, da zählt. Nach den alten TVÖD-Verträgen war man ja auch als Assi im 5. Jahr nach Stellenwechsel dem Assi im zweiten Jahr beim gleichen Arbeitgeber schlechter gestellt :-keks

WalterSobchak
09.12.2010, 20:43
Danke, ruf da morgen gleich an.
Da ich recht schlecht in sowas bin - WIE nur sag ichs denen?

Eher so nach dem Motto: "Ähm - kann es sein, dass sie sich geirrt haben?!"
Oder lieber " Warum nur Stufe 1 und nicht Stufe 3? Bitte ändern Sie das!"

Wills mir ja auch nicht verscherzen, ohen überhaupt einen Tag da gearbeitet zu haben...
:-nix

Feuerblick
09.12.2010, 20:46
Anrufen und sagen, du habest dich über das Gehalt gewundert und die entsprechende Entgelttabelle zu Rate gezogen. Dabei sei dir aufgefallen, dass du ja eigentlich nicht der im Vertrag aufgeführten Gruppe angehörst sondern höher einzustufen sein müsstest. Ob du da was falsch verstanden hättest? Stell dich einfach bißchen dumm ;-)

WalterSobchak
09.12.2010, 21:18
Hach wie schön *sei klug, tu dumm* :-))

Danke für die Tipps!

P.S. Sogar mein zukünftiger Chef hat gesagt, ich soll da aufpassen, die PA würde gern mal tricksen... ;-)

mainzer
09.12.2010, 22:31
nochmal kurz als nachtrag....
kirchliche häuser betrachten ihre entgeld-stufen meines erachtens nach nur in relation auf die die zeit, die ihr beim träger oder noch krasser im haus verbracht habt.
soll trotzdem heißen: nicht einfach nur "kuschen" sondern dumm stellen und auf jeden fall nachfragen!!! mit halbem fa in der tasche kann man durchaus forderungen stellen ohne abgehoben zu wirken...

Medimatze
10.12.2010, 06:47
Also ich kann hier nur warnen. War vorher an nicht-kirchlichem Haus mit TVÖ und hatte verheiratet mit Kind rund 3600euro NETTO. Grundgehalt waren so ca. 2600 NETTO. Habe dann gewechselt und mir wurde versprochen dass ich netto nicht weniger, sondern eher mehr verdienen würde. Schriftlich hab ich nicht. Nach der 1. Abrechnung hatte ich dann 2700euro NETTO Grundgehalt. Das war dann tatsächlich mehr. ABER: die Dienste werden nicht entlohnt. Für ein Dienst unter der Woche fällt folgenede Rechnung an: Dienstbeginn 11:30 (4,5 Stunden Abzug für diesen Tag), minus 8 Stunden Freizeitausgleich für den nächsten Tag, macht 12,5 Stunden die vom Dienst abgezogen werden. Dienstbeginn offiziell 16:00. Bezahlt werden dann 4 Stunden bis 20Uhr. Dann nur noch 65% weil Bereitschaft. Unterm Strich verdiene ich jetzt 2900Euro NETTO. Das sind rund 800euro NETTO weniger. Überstunden werden nicht aufgeschrieben, damit nicht bezahlt. Interne Regelung des Freizeitausgleichs... aber quasi nicht möglich. Fortbildungen werden grundsätzlich nicht gezahlt. Darum habe ich gekündigt. Die Verwaltung kannte mein Nettogehalt von vorher, hat mich aber im Glauben gelassen dass ich jetzt mehr verdienen würde. Mir wurde auch ein AT-Zuschlag in Höhe von 800euro angeboten, der allerdings in das Grundgehalt einfloss -damit war das Nettoeinkommen 100euro höher als das Grundgehalt vorher. Das ist eine echte Frechheit. Zudem muss ich jetzt sogar das Weihnachtsgeld zurückzahlen, weil ich die Klinik vor März verlasse... Ich sag nur: Finger weg vom AVR und kirchlichen Trägern!!!

Ehemaliger User 05022011
10.12.2010, 07:20
Zudem muss ich jetzt sogar das Weihnachtsgeld zurückzahlen, weil ich die Klinik vor März verlasse...

Nee, nee musste nicht ! Das war früher im BAT - Bereich so. Heute nach TVöD wird die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld gibt es ja nicht mehr, sondern dieses ist zusammen mit dem Urlaubsgeld zur Jahressonderzahlung geworden) ist die Anspruchsgrundlage für die Zahlung lediglich noch, dass man am 1. Dezember September im Arbeitsverhältnis gestanden hat. Wer dieses Voraussetzung erfüllt bekommt die Jahressonderzahlung und muss sie auch nicht zurückzahlen, wenn er nach dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Die frühere Regelung des BAT :
"Wer auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden, bis zum 31. März aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld in voller Höhe, zurückbezahlen."
wurde in den TVöD nicht übernommen, gilt also nicht mehr.

mainzer
10.12.2010, 07:46
Ich sag nur: Finger weg vom AVR und kirchlichen Trägern!!!

hey medimatze...find ich total doof wie das gelaufen ist...aber pauschal sagen für alle kirchlichen träger kann man das nicht; bin z.b. auch in nem kirchlichen haus in dem - gott sei dank - mit gutem chef und freundlichem aber bestimmten nachfragen in der perso - alles (wenn auch manchmal langsam) funktioniert! :-)
ich finde man sollte frühzeitig das gespräch suchen bevor man einen evtl. vertrag unterschreibt und sich gerade so sachen wie außertarifliche zulagen, überstundenausgleich schriftlich geben lassen....
dann ist auch bei kirchlichen träger vieles möglich...denn verschlechtern (finanziell) so wie bei dir oder beim thread-starter will und soll man sich auch nicht - dafür gibt's genügend andere häuser und träger, die einen sicher mit kusshand nehmen...gerade in der heutigen zeit!