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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtsmed Frage Offenbarungspflicht



Cosma
03.02.2011, 17:22
Huhu,
habe eine Frage offen:

In welchem Fall muss der Arzt unbedingt seine Offenbarungspflicht nach Strafgesetzbuch erfüllen ?

a Der Pat vertraut ihm an gestern einen erschlagen zu haben
b Der Pat vertraut ihm an konkret zu planen einen zu Erschlagen
c gar keine von beiden Aussagen sind richtig



Also:
Ich dachte b ist richtig, weil im Basics (<- ok ist nicht das Maß aller Dinge) steht, daß man geplanten Mord und Totschlag (wie jeder andere Bürger auch) anzeigen muß.

a auf jeden Fall nie, oder ?

LieberInvasiv
03.02.2011, 18:08
Ich habe b) gelernt, da selbst § 139 StGB nicht davon entbindet, wenn es sich um Mord, Todschlag, erpresserischen Menschenraub und ähnliche Dinge handelt.

John Silver
03.02.2011, 18:09
Soweit mir bekannt ist, dürfte C die richtige Antwort sein. Sowohl das Geständnis als auch die Ankündigung eines Verbrechens führen nicht zu einer Offenbarungspflicht; vielmehr hat man das Recht, nach sorgfältiger Güterabwägung gegebenenfalls die Schweigepflicht zu brechen. Man kann also, aber man muss nicht.

Relaxometrie
03.02.2011, 18:35
Wenn ich den Gesetzestext (http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__139.html) richtig interpretiere, ist (C) richtig.

Mein Bauchgefühl hatte mir auch gesagt, daß ein Arzt beim Bekanntwerden der Planung eines Kapitalverbrechens die Schweigepflicht durchbrechen muß. Ist aber wohl doch nicht so. Aber immerhin darf man die Schweigepflicht, die man als "Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" hat, dann wohl brechen.

Cosma
03.02.2011, 18:37
Also stimmt es, daß nach §138 geplanter Mord, Totschlag,Raub angezeigt werden muß (was anscheinend für jeden gilt),

aber ein Arzt bei begangenen Straftaten es anzeigen KANN, aber nicht MUSS ?
MUSS auch nicht, wenn dadurch ein Straftäter überführt werden kann ... !?

Rico
03.02.2011, 18:41
Nee, das gilt nicht für geplanten Mord, Terroranschlag, etc. (siehe § 139 StGB (http://bundesrecht.juris.de/stgb/__139.html).
Bei "kleineren" Delikten hast Du die Wahl, die dicken musst Du anzeigen.

Bei bereits begangenen ist es immer ein "kann".

Cosma
03.02.2011, 18:45
also das scheint echt neu zu sein, denn in alten Büpchern steht man könne aber müsse einen geplanten Mord nicht offenbaren,

hier steht es aber als Pflicht:

http://books.google.de/books?id=PXQKjm4XQ0oC&pg=PA2440&lpg=PA2440&dq=schweigepflicht+durchbrechen&source=bl&ots=nUsKKtyxDG&sig=Gae-qyHVWJhnl4wbB34W7bjYeyc&hl=de&ei=NelKTZWuIMiKswan88iwDw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=4&ved=0CCMQ6AEwAw#v=onepage&q=schweigepflicht%20durchbrechen&f=false

(sorry für den langen lin ...)

also doch b ?!

Relaxometrie
03.02.2011, 21:20
Nachdem ich den Gesetzestext §139 und auch das hier (http://www.vertraulichkeit-datenschutz-beratung.de/strafrecht.htm) gelesen habe, ändere ich meine Meinung und sage, daß Antwort B richtig ist.

Cosma
03.02.2011, 21:37
Merci :-)