PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ethikantrag



fxmed
06.03.2011, 16:58
Hallo zusammen,

könntet Ihr mir einen Tipp zum Thema Ethikantrag geben?

An unserem Haus gibt es momentan keine eigene Ethik-kommission, bis zum neuen Medizinproduktegesetz im März 2010 funktionierte noch ein Antrag bei der Freiburger Ethikkommission.

Durch einen Anruf in Freiburg haben wir erfahren, dass nunmehr das DIMDI für Ethik-Anträge zuständig ist, genaueres konnte dazu aber leider niemand sagen.

Hat jemand von Euch bereits Erfahrungen mit einem Ethikantrag beim DIMDI gesammelt (Bearbeitungsdauer etc)? Gibt es alternativ Institutionen, bei denen man einen Antrag einreichen kann?

Bin für alle Hinweise dankbar!
Liebe Grüße,
Felix

FirebirdUSA
07.03.2011, 07:06
Hallo zusammen,

könntet Ihr mir einen Tipp zum Thema Ethikantrag geben?

An unserem Haus gibt es momentan keine eigene Ethik-kommission, bis zum neuen Medizinproduktegesetz im März 2010 funktionierte noch ein Antrag bei der Freiburger Ethikkommission.

Durch einen Anruf in Freiburg haben wir erfahren, dass nunmehr das DIMDI für Ethik-Anträge zuständig ist, genaueres konnte dazu aber leider niemand sagen.

Hat jemand von Euch bereits Erfahrungen mit einem Ethikantrag beim DIMDI gesammelt (Bearbeitungsdauer etc)? Gibt es alternativ Institutionen, bei denen man einen Antrag einreichen kann?

Bin für alle Hinweise dankbar!
Liebe Grüße,
Felix

Gilt für euch das MPG? Nicht jede Studie ist MPG/AMG pflichtig.

Zuständige Ethikkommission: §22 MPG, (1) ... vom Sponsor bei der nach Landesrecht für den Prüfer zuständigen unabhängigen interdisziplinär besetzten Ethik-Kommission ...

Für Baden-Württemberg findest du die zuständigen Ethikkommissionen bei DIMDI http://www.dimdi.de/static/de/mpg/adress/ethik/ethik-liste.htm , das DIMDI eine eigene Ethikkommission besitzt ist mir neu. Für euch ist wahrscheinlich die Ethikkommssion der LÄK zuständig (kostenpflichtig).

Bearbeitungszeit: §22 MPG, (4) Die Ethik-Kommission hat eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Sie unterrichtet zusätzlich die zuständige Bundesoberbehörde über die Entscheidung.