Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Enthebung von der ärztl. Schweigepflicht bei HIV-Diagnose?
Kackbratze
24.05.2011, 20:01
Das IMPP ist leider gerichtlich nicht bindend und hat sich auchschon in der Vorgeschichte mal geirrt.
landkrauter
26.05.2011, 20:50
guten Abend allerseits,
ch bin beim surfen auf das Thema gestoßen und oute mich hier mal als Nichtmediziner. bin Jurist, somit aus der Berufssparte, die das Urteil des OLG "verbrochen" hat.(das trägt mir wohl jetzt Haue von allen Seiten ein :-)) )
soweit ich das Urteil verstanden habe, war der entscheidende Punkt, dass der Arzt auch die Lebenspartnerin als Patientin hatte, also in einer Art Interessenkonflikt war, welchen der Arzt zu Gunsten der Lebenspartnerin zu lösen hatte. Das Urteil ist aber auch in Juristenkreisen sehr umstritten -
die Schweigepflicht wird auch und gerade bei Juristen als ein hohes Gut verstanden.
Wäre die Lebensparterin NICHT auch die Patientin des betreffenden Arztes gewesen, wäre die Urteilsbegründung wohl anders ausgefallen.
meine persönliche Meinung: Schweigepflicht geht über alles, wenn man hier anfängt, ja wenn ... dann .... man müsste doch ... moralisch...etc. dann ist die Schweigepflicht nicht mehr das papier wert, auf welchem sie steht.
Grüße landkrauter
Hallo landkrauter,
willkommen im Forum. :-winky
Das ist eine interessante Interpretation des Urteils, allerdings sehe ich den Konflikt an anderer Stelle.
Die Schweigepflicht ist durchaus ein sehr hohes Gut, aber es gibt immer wieder Situationen in denen man sie brechen kann und muss, z.B. gerade wenn patienten durch eine Erkrankung andere gefährden.
Mir stösst dabei viel mehr auf, dass der Arzt sich nicht auf die Aussage des Patienten verlassen durfte ob dieser ein Kondom benutzt oder nicht. Denn schließlich ist das beiderseitige Vertrauenverhältnis zwischen Arzt und Patient die Basis ihrer Zusammenarbeit. Und dazu gehört eben, dass ich als Arzt (bei einem zurechnungsfähigen Patienten) nicht annehme, dass dieser mich anlügt und falls doch, dann sind ja die investigativen Möglichkeiten limitiert das zu überprüfen. Deshalb finde ich es hier nicht on ordnung aus der Unschuldsvermutung gegenüber dem HIV-Patienten einen Generalverdacht zu machen und dann im nächsten Schritt aus diesem Verdacht einen Zwang zum prophylaktischen Brechen der Schweigepflicht zu machen.
Angemessen hätte ich hier eine kann-Regelung gefunden, in der der Hausarzt, z.B. wenn der HIV-positive bereits in der Vergangenheit mehrfach mit sexuell übertragbaren Erkrankungen von wechselnden Sexualpartnern in behandlung war und man einen (wenn auch nur vagen) Verdacht hat, dass dieser nicht die Wahrheit sagt, sich der Partnerin offenbaren darf. Ohne solchen Anhalt und bei glaubhaften gegenteiligen Beteuerungen sollte der Arzt jedoch auch die Möglichkeit zur Wahrung der Schweigepflicht haben.
landkrauter
27.05.2011, 11:37
Hallo rico,
danke für die begrüßung :-)
ich sehe, du hast das Urteil offenbar im Original gelesen. Reife Leistung, denn ich fand die Urteilsbegründung ehrlich gesagt ein bissl sprunghaft und chaotisch.
Auch die Pflicht zur Offenbarung auf § 34 StGB zu stützen.. na ja..
das hätte sich auch juristisch sauberer lösen lassen.
das mit der von Dir vorgeschlagenen "Kann - regelung" finde ich problematisch.
Es dem Arzt zu überlassen, ob er
seine Schweigepflicht bricht oder nicht, ist heikel, zumal es ihn in nicht wirklich einfach zu lösende Interessenkonflikte bringt.
Schweigepflicht ist Schweigepflicht. Ausnahmen nur in den gesetzlich geregelten Fällen. (wobei ja leider hier die ärztliche Schweigepflicht teilweise durchlöchert ist, wie ein Emmentaler Käse)
Die Schweigepflicht wirkt schließlich ausschließlich zu Gunsten des Patienten, und nicht des Arztes. Somit ist auch nur der Patient befugt, zu entscheiden, ob er von der Schweigepflicht entbindet.
Gruß Landkrauter
Und noch ein PS: was das Angelogen werden durch den Patienten angeht, befürchte ich, dass es den Ärzten da geht, wie den Anwälten: die Kundschaft lügt manchmal, dass sich die Balken biegen
;-)
ich sehe, du hast das Urteil offenbar im Original gelesen. Reife Leistung, denn ich fand die Urteilsbegründung ehrlich gesagt ein bissl sprunghaft und chaotisch.Ähm... ich hab nur den hier im Thread zitierten Teil gelesen. :-blush
das mit der von Dir vorgeschlagenen "Kann - regelung" finde ich problematisch.
Es dem Arzt zu überlassen, ob er seine Schweigepflicht bricht oder nicht, ist heikel, zumal es ihn in nicht wirklich einfach zu lösende Interessenkonflikte bringt.Mit Ausnahme der "meldepflichtigen" Verbrechen wie Mord, Völkermord, etc. ist es doch bei der derzeitigen Regelung schon dem Arzt überlassen abzuwägen ob die Wahrung der Schweigepflicht das höhere Gut ist im Vergleich zu dem möglichen Schaden, der entstehen kann/wird wenn das dem Arzt bekannte Wissen verborgen bleibt.
Das ist eigentlich eine praktikable Regelung, denn bei der Abwägung gilt es einerseits Qualität der Krankheit des Patienten zu berücksichtigen (ansteckend, genetisch, sozial stigmatisierend, etc.) als auch die möglichen Gefahren für Dritte. Gerade ersteres ist eine ärztliche Kompetenz, je schwerer oder stigamtisierender die Erkrankung und je geringer die Gefahr für die Dritte desto höher wiegt das Rechtsgut der Schweigepflicht.
Und noch ein PS: was das Angelogen werden durch den Patienten angeht, befürchte ich, dass es den Ärzten da geht, wie den Anwälten: die Kundschaft lügt manchmal, dass sich die Balken biegen Ich hab mir schon als ich das geschrieben habe gedacht, dass ein Jurist das eher putzig findet, aber bei den Ärzten liegt der Tätigkeitsschwerpunkt eher in Diagnostik und Therapie und nicht in der Wahrheitsfindung, entsprechend haben Ärzte in der Regel weder den Drang noch die Möglichkeiten die anamnestischen Angaben ihrer Patienten zu überprüfen. Natürlich gibt es ein paar Ausnahmen bei denen der Arzt das nachprüfen kann, z.B. wenn Patient sagt, er trinkt nix, aber 2,5‰ hat.
Ob der aber vor 5 Jahren einen Tripper hatte oder nicht, dass kann ich nicht nachprüfen, das muss ich glauben.
So wie es auch der Anwalt glauben muss, wenn ein Mandantin zu ihm kommt und ihn bittet ihn als Nebenkläger im Prozess wegen mutmasslicher Vergewaltigung zu vertreten. Wenn sich dann im Prozess herausstellt, dass die Mandantin alles frei erfunden hatte und der Angeklagte zu unrecht ein halbes Jahr in U-Haft verbracht hat, dann kommt auch keiner auf die Idee, deren Anwalt zu belangen, weil der ja auch den Verdacht hätte haben müssen, dass sie lügt und durch diese Lügen der unschuldige Angeklagte Schaden (Freiheitsentzug, Lohnausfall, beschädigtes Ansehen) erleidet.
landkrauter
02.06.2011, 20:42
Hallo Rico,
also ein paar Sachen kann ich jetzt ja so nicht stehen lassen :-)
also "putzig" würde ich ja nun nie sagen (weil nicht wirklich nett), und "wahrheit" suchen tun wir Juristen auch nicht ;-)
aber von anfang an:
ich finde es schwierig, dass dem Arzt ein Ermessen zubilligen, wann er - ausser in den gesetzlich geregelten Fällen- die Schweigepflicht bricht. Denn wer ist nachher der Dumme? Der Arzt selbstverständlich.
Der Arzt kann den Bruch seiner Schweigepflicht auf § 34 StGb stützen, aber ob er hier "richtig" abgewogen hat, entscheidet das Gericht. Bekanntermassen ist man auf hoher See und vor Gericht allein in Gottes Hand.
Aus diesem Grunde hat das Gericht auch eine Pflicht des Arztes festgehalten, sein Schweigen zu brechen. Eine Folge, die wir glaube ich beide mit Recht daneben finden, aber das ist die Nummer mit "vor Gericht ..." und so.
Was die Wahrheitsfindung durch den rechtsanwalt angeht: ein weiterer Spruch aus der chrstlichen Ecke. wir juristen halten es mit Pontius Pilatus: "was ist Wahrheit?"
Nochmal zum "putzig" Du hast ja einen Fall gewählt, der so gaaaaarnicht ein bisschen mit der aktuellen Presse zu tun hat, aber richtig. Juristen und Ärzte müssen unserer Klientel glauben
(wobei es echt nichts peinlichers gibt, wenn sich vor Gericht rausstellt, dass der Mandant einen beschissen hat, un man hätte es merken müssen)
Aber- um zum aktuellen Fall zurück zu kehren: ob sie gelogen hat, oder nicht, hat das Gericht nicht entschieden. Das Gericht hat nur entschieden, dass
es Zweifel in einem Masse hat, dass es nicht veurteilen konnte.
Über die "wahrheit", also was hat sich abgespielt,hat das Gericht nicht befunden
in diesem Sinne
Landkrauter
Kyutrexx
04.06.2011, 13:40
Zum ursprünglichen Thread.
Ist die Partnerin nicht seine Patientin, dann kann der Arzt die Schweigepflicht grundsätzlich nicht brechen.
Der Grund: er weiß grundsätzlich nichts über das Sexualleben seines Patienten (und, sofern er nicht konkret etwas damit zu tun hat, hat er auch kein Recht dieses von sich aus (!) näher zu beleuchten).
Grundsätzlich heißt hier: sofern nicht konkrete Verdachtsmomente vorliegen, z.B. weil er weiß (d.h. belegbar darlegen kann), wer die Partnerin ist, belegen kann, dass sein Patient es ihr nicht sagt und definitiv ungeschützten Verkehr hat.
Letzteres dürfte so gut wie unmöglich zu belegen sein, sofern der Patient es seinem Arzt nicht ausdrücklich gesagt hat.
Jede Form von aktiver, zweckgerichteter Schnüffelei zum Belegen oder Widerlegen wäre ein Eingriff in die Selbstverantwortung des Patienten.
Lediglich dann, wenn der Arzt weiß, dass der Patient vorhat - oder es tut - und zwar mit Vorsatz (Fahrlässigkeit ist hier eine nochmal ganz andere Sache) kann der Arzt Strafanzeige erstatten.
Das Brechen der Schweigepflicht könnte im Falle der Gefahr im Verzug straffrei bleiben (Betonung liegt auf könnte).
Gefahr im Verzug zu belegen ist ebenfalls nicht einfach.
Wenn, wie im vorliegenden Falle, der Arzt die Partnerin ebenfalls als Patientin hat, dann kann er grundsätzlich auch erstmal nicht die Schweigepflicht brechen.
Auch hier gilt: bei Vorsatz Strafanzeige möglich, bei Gefahr im Verzug Straffreiheit bei brechen der Schweigepflicht möglich.
Es gibt da allerdings noch eine andere Möglichkeit.
Er kann im Gespräch mit der Patientin auf ihr Sexualleben eingehen und sie darüber ausfragen.
Findet er raus, dass ungeschützter Verkehr gegeben ist, obwohl sein Patient von seinem HIV-Ergebnis weiß, gilt oben genanntes.
Soweit eine Äußerung von einem, der mal aus der Branche war ;).
Ich weiß, dass da sehr viele Konditionalformulierungen drin sind - ich wollte das ganze aber mal strukturiert darstellen und zwar ohne Interpretation der Rechtslage (d.h. ohne konkrete Entscheidung bezüglich der Ausnahmen), der Übersicht halber.
landkrauter
06.06.2011, 20:43
Hi Kyutrexx,
na wenn Du umgesattelt hast, dann hast Du ja noch was "anständiges" gelernt ;-)
aber so ganz zustimmen kann ich Dir nicht.
Einig bin ich mit dir, dass es eine entscheidende Rolle gespielt hat, dass die
-jenige, gegenüber der der Arzt die Schweigepflicht hätte brechen müssen, ebenfalls Patientin des betreffenden Arztes war. Wobei das Gericht nicht explizit auf eine "garantenstellung" des Arztes abgehoben hat.
(meiner Auffassung nach ein juristisch nicht korrektes Vorgehen)
Aber: Bist Du sicher, dass Dein "fahrlässigkeitsmodell" passt? Soweit ich weiß (ich kann mich irren), gibt es Bei § 203 Stgb keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
Unabhängig davon statuierst Du eine Pflicht, die Rico und ich mit Recht abgelehnt haben:Die Pflicht, den Patienten Inquisitorisch zu befragen, um dann als Arzt entscheiden zu können, was zu tun ist.
Das Gericht ist ja gerade davon ausgegangen, dass der Arzt - ohne groß Aufklärung zu betreiben - wussste, dass der Patient ungeschützten Verkehr haben würde.
".... die Patientin ausfraggen...." Zum Schweigen verpflichtete Personen tun gut daran, gewissen Dinge NICHT wissen zu wollen.
IM übrigen: Strafanzeige erstatten? darum ging es doch gar nciht. Es ging nur darum der Lebensgfährtin des Patienten zu offenbaren, dass der Patient AIDS hat. Und damit um die PFLICHT des Arztes, seine Schweigepflicht zu brechen. Lies mal das Urteil, wie gesagt, chaotisch, juristisch unsauber.
In diesem Sinne herzlichen Glückwunsch, dass Du das Fach gewechselt hast
:-)
Kyutrexx
06.06.2011, 21:06
Hehe.
Aber vorweg: ich bin / war kein Volljurist (long story). Also kein Umsatteln im Sinne eines Zweitstudiums.
Allerdings habe ich schon einen richtigen, soliden Berufsabschluss (plus noch zwei andere Sachen - wie gesagt, long story).
Zum Inhalt:
Aber: Bist Du sicher, dass Dein "fahrlässigkeitsmodell" passt? Soweit ich weiß (ich kann mich irren), gibt es Bei § 203 Stgb keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit.
Ja, mit einem großen "aber".
Allerdings hab ich das bewusst nur in Klammern gesetzt, da im vorliegenden Falle - wenn überhaupt - ja auf Vorsatz abzustellen ist.
Unabhängig davon statuierst Du eine Pflicht, die Rico und ich mit Recht abgelehnt haben:Die Pflicht, den Patienten Inquisitorisch zu befragen, um dann als Arzt entscheiden zu können, was zu tun ist.
Wie gesagt - ein KANN.
Schau nochmal in meinen konditionalüberfrachteten Beitrag - von einer Pflicht zu sprechen hab ich bewusst nicht getan, denn ich stimme Euch da unbesehen zu: eine solche Pflicht gibt es nicht.
Vielmehr würde ich hier von einem beruflich implizierten obligatorischen Allgemeininteresse am Patienten sprechen.
Das würde jetzt aber zu weit führen hier ^^.
Also wie gesagt: von einer Pflicht spreche ich nicht, weil ich selbst keine ersehen kann.
Das Gericht ist ja gerade davon ausgegangen, dass der Arzt - ohne groß Aufklärung zu betreiben - wussste, dass der Patient ungeschützten Verkehr haben würde.
Ich frage mich nachwievor, wie man als Gericht eine solche Vermutung anstellen kann.
Ich denke zweifelsfrei zu wissen, dass der Patient das vorhat, ist eher so gut wie nicht zu belegen (es sei denn er kommt zu mir und sagt "Herr Doktor, ich möchte heute Abend mit meiner Partnerin ungeschützten Verkehr haben. Vorher sehen wir uns übrigens noch "Titanic" an und haben Weißwein mit meergesalzenen Kartoffelchips.")
".... die Patientin ausfraggen...." Zum Schweigen verpflichtete Personen tun gut daran, gewissen Dinge NICHT wissen zu wollen.
Siehe oben - und ja, da hörste keinen Widerspruch.
IM übrigen: Strafanzeige erstatten? darum ging es doch gar nciht. Es ging nur darum der Lebensgfährtin des Patienten zu offenbaren, dass der Patient AIDS hat. Und damit um die PFLICHT des Arztes, seine Schweigepflicht zu brechen. Lies mal das Urteil, wie gesagt, chaotisch, juristisch unsauber.
In diesem Sinne herzlichen Glückwunsch, dass Du das Fach gewechselt hast
War nur ne Erwähnung der Vollständigkeit halber.
Wie gesagt - siehe oben.
Aber nach 5 Jahren Fälle lösen und in den Untiefen des Rechts herumwühlen ist die Medizin doch recht angenehm.
Zumindest brüllen die Papiertiger nicht mehr so laut (Stichwort x-seitige Klagebegründungen im Zivilrecht *hust*), stattdessen hört man das sanfte Quietschen des Mikroskops beim Verstellen der Linse in der Mikro-Anatomie ;).
ehem-user-02-08-2021-1033
06.06.2011, 21:07
Zum Urteil des OLG Frankfurt:
Das Urteil zitierte Urteil des OLG Frankfurt bezieht sich auf einen Zivilprozess...
Zum Thema:
Mir ist der Sachverhalt in dem Thread insgesamt etwas zu unübersichtlich dargestellt.
Laut §203 StGB gilt:
Verletzung von Privatgeheimnissen.(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
...
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
...
.
§ 34 StGB besagt aber:
§ 34
Rechtfertigender Notstand.
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
.
Interessanter wäre für mich die Frage:
In welcher Konstellation kann man einem Arzt die Schuld im Sinne des §13 StGB (Begehen durch Unterlassen) an den Folgen einer Infektion (Tötung,Körperverletzung...) anlasten?
landkrauter
09.06.2011, 20:27
Aaalso, ich versuche jetzt mal die ganze Sache systematisch darzustellen:
Man unterscheidet zwischen
Zivilprozess = Ziel (zumeist) Geld (das war auch die Sache vor dem OLG Stuttgart)
Strafprozess = Staatsanwalt = wenn blöd läuft Geld oder Freiheitsstrafe = Knast
Prüfungsschema wie folgt: (tiiiiief in der Mottenkisten des Studiums grab….unter Vorbehalt, ist gottseidank schon laaaaange her))
Zivilprozess
Lebensgefährtin und Patienin (=LG) begehrt Schadenersatz von Arzt (=A)
Anspruchsgrundlage = Pflichtverletzung aus ärztlichem Behandlungsvertrag
= beides mal ja, weil
a) sie war (auch) die Patientin von A = Behandlungsvertrag
b) Pflichtverletzung, weil der Arzt hat ihr etwas verschweigen, was er ihr hätte offenbaren müssen.
ABER: könnte der Arzt durch die Schweigepflicht gegenüber seinem anderen Patienten (=P) gerechtfertigt sein? = ein Schadenersatzanspruch bestünde nicht?
Schweigepflicht bestand gegenüber P unzweifelhaft, da auch er Patient des A war.
Hätte er die Schweigepflicht brechen DÜRFEN?
Ja, denn er wäre über § 34 StGB gerechtfertigt gewesen
Hätte er die Schweigepflicht brechen müssen (und da sind wir jetzt bei OLG Stuttgart)
Und damit mitten in der fröhlichen moralische-wertemässigen Diskussion
Eine Ansicht. Nein, weil Schweigepflicht absolut (wofür sich ja auch offensichtlich der Arzt im Falle der Entscheidung des OLG Stuttgart entschieden hat und der § 34 StGB kein PFLICHT zum Handeln begründet.
Andere Ansicht: Arzt hätte sich in diesem Fall über die Schweigepflicht hinwegsetzen müssen, der § 34 StGB begründet einen PFLICHT zum Handeln (= die Auffassung des OLG Stuttgart = meiner bescheidenen Meinung nach verfehlt; man kann die Entscheidung und das Risiko, das einer Ehe oder eheähnlichen oder was auch immer Gemeinschaft innewohnt, dass Partner etwas so wichtiges wie Infektion verschweigt, nicht auf Arzt abwälzen. Wäre die LG bei einem anderen Arzt gewesen, der von der Infektion des P nichts gewusst hätte, hätte sis sich trotzdem angesteckt. )
Und jetzt noch an EliteRDH: Richtig gesehen, der Arzt hat NIX gemacht, und das ist grundsätzlich nicht strafbar (wer schläft, sündigt nicht) ABER: Wenn er eine die von Dir angesprochene Garantenstellung hat, trifft ihn eine Pflicht zum Handeln.
also Prüfungsschema im Strafprozess wie folgt:
Straftatbestand Körperverletzung verwirklicht?
Nein, er hat ja nicht aktiv gehandelt.
ABER wenn er eine Garantenstellung hatte, konnte er den Straftatbestand der Körperverletzung auch durch „Nichtstun“ verwirklichen.
Dafür muss er eine Garantenstellung gemäß § 13 StGB gehabt haben.
§ 13 StGB sagt:
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Hat Arzt Garantenstellung nach § 13 StGB? Ziemlich unstreitig ja aus Behandlungsverhältnis.
Also Strafbarkeit gegeben.
Auch hier geht es weiter mit Schweigepflicht etc.
Uffz. So, ich hoffe, ich habs einigermassen richtig und strukturiert dargestellt, ich ha nämlig scho ä Viertele im Ranze.
(jetzt kann man auch grob die Gegend in der ich mein Unwesen treibe, eingrenzen:-blush)
Gruß Landkrauter
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