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Swooupy
23.06.2011, 16:48
Hallo:
Ich bin neu hier, hoffentlich ist der Beitrag hier richtig.

Ich wollte fragen, ob sich eine Straftat, die nicht mit Studium zu tun hatte, auf den Abschluss des Studiums (in diesem Fall Medizin) negativ auswirken könnte?

Wie gesagt: die Straftat hat mit dem Studium überhaupt nicht tun. Meine Frage ist aus Angst, dass sich diese Straftat auf das Studium und vor allem auf den Abschluss negativ auswirken könnte.

Weißt Jemand eine Antwort?

Gruß

Sven

SuperSonic
23.06.2011, 17:03
Für den Studienabschluss spielt es keine Rolle, wohl aber für die Approbation! Für letztere wird ein behördliches Führungszeugnis verlangt.

Swooupy
23.06.2011, 17:07
Für den Studienabschluss spielt es keine Rolle, wohl aber für die Approbation!

Hallo SuperSonic:

Danke für antwort.

Das war auch Teil meiner Frage, wenn auch nicht erwähnt. Gut, dass du es schreibst.

Ja, spielt der Zeitraum seit der Tat eine Rolle? Also muss die Straftat in den letzten Jahren (2 oder 3) passiert sein, dass es dann Probleme gibt?
Wird bei der Approbation die Straftaten des ganzen Lebens bewertet?
Gibt es dazu Infos oder Links?
Gruss

Swooupy
23.06.2011, 17:08
Für den Studienabschluss spielt es keine Rolle, wohl aber für die Approbation! Für letztere wird ein behördliches Führungszeugnis verlangt.


Ah Ok, du hast deine Antwort aktualisiert.

Das heisst, es werden die Straftaten des ganzen Lebens eine negative Rolle spielen.

Swooupy
23.06.2011, 17:14
Ist das behördliches Führungszeugnis das Gleiche, welches man bei einer Bewerbung bei einem Arbeitgeber vorlegen muss?

SuperSonic
23.06.2011, 17:14
Das heisst, es werden die Straftaten des ganzen Lebens eine negative Rolle spielen.
Nicht unbedingt, es gibt unterschiedliche Tilgungsfristen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__46.html


Ist das behördliches Führungszeugnis das Gleiche, welches man bei einer Bewerbung bei einem Arbeitgeber vorlegen muss?
Nein, es ist "ausführlicher".

konstantin
23.06.2011, 17:14
Pure Neugierde: Um welche Art Straftaten handelt es sich?

Swooupy
23.06.2011, 17:25
Pure Neugierde: Um welche Art Straftaten handelt es sich?

Um Brandanschlag auf Auto eines Täters (Das Opfer, in dieser Verhandlung also Täter wurde Opfer sexueller Übergriffe durch den Autobesitzer) .
Der Strafmass steht noch nicht fest. Die Verhandlungen laufen noch.

Hellequin
23.06.2011, 17:27
Zunindestens einige Frage lassen sich auch mit der Website des Bundesjustizamtes (http://www.bundesjustizamt.de/cln_048/nn_257944/DE/Themen/Strafrecht/BZR/BZRInhalte/FAQ.html) beantworten.

flok
23.06.2011, 19:11
Je nach Faktenlage (Beweise, Geständnis, etc.) muss dein Anwalt (der dir die hier gestellte Frage am besten beantworten kann) entweder die Verurteilung verhindern oder das Strafmass so gering wie möglich halten. Problematisch im Hinblick auf die Eintragung ins Führungszeugnis könnte das Mindeststrafmass sein (http://dejure.org/gesetze/StGB/306.html).
Schlimmstenfalls wäre eine bestimmte Zeit nach dem Examen bis zur Approbation zu überbrücken.

Feuerblick
23.06.2011, 19:39
Problematisch könnte auch der Wortlaut der Anklage bzw. die Straftat, wegen der verurteilt wird, sein. "Versuchte schwere Körperverletzung" dürften die Behörden im Rahmen einer Approbationsbeantragung nicht wirklich gerne lesen... :-nix

ehem-user-02-08-2021-1033
24.06.2011, 11:52
Je nach Faktenlage (Beweise, Geständnis, etc.) muss dein Anwalt (der dir die hier gestellte Frage am besten beantworten kann) entweder die Verurteilung verhindern oder das Strafmass so gering wie möglich halten. Problematisch im Hinblick auf die Eintragung ins Führungszeugnis könnte das Mindeststrafmass sein (http://dejure.org/gesetze/StGB/306.html).
Schlimmstenfalls wäre eine bestimmte Zeit nach dem Examen bis zur Approbation zu überbrücken.

Das sehe ich ähnlich. Hier steht ein Mindeststrafmass von 1 Jahr. Diese Strafe kann unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Aber:
Wenn ich das richtig gelesen habe dauert es 15 Jahre bis die Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt wird.

--> Aber alles nur Spekulationen rechtlicher Laien...
--> Anwalt aufsuchen und beraten lassen.

Swooupy
24.06.2011, 16:00
Der Text, den du eingegeben hast, ist zu kurz. Bitte erweitere den Text auf die minimale Länge von 5 Zeichen.

Swooupy
24.06.2011, 16:01
Das sehe ich ähnlich. Hier steht ein Mindeststrafmass von 1 Jahr. Diese Strafe kann unter Umständen zur Bewährung ausgesetzt werden.
Aber:
Wenn ich das richtig gelesen habe dauert es 15 Jahre bis die Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt wird.

--> Aber alles nur Spekulationen rechtlicher Laien...
--> Anwalt aufsuchen und beraten lassen.

Hallo Elite:
Danke für Antwort :-)

Würde die Strafe von einem Jahr auf Bewährung ausgesetzt, dann steht das im grossen Behördl. FZ 15 Jahre lang?
Wäre das ein Problem für die Abbropation?

Swooupy
24.06.2011, 16:05
Je nach Faktenlage (Beweise, Geständnis, etc.) muss dein Anwalt (der dir die hier gestellte Frage am besten beantworten kann) entweder die Verurteilung verhindern oder das Strafmass so gering wie möglich halten. Problematisch im Hinblick auf die Eintragung ins Führungszeugnis könnte das Mindeststrafmass sein (http://dejure.org/gesetze/StGB/306.html).
Schlimmstenfalls wäre eine bestimmte Zeit nach dem Examen bis zur Approbation zu überbrücken.

Hallo Flok:
Danke für Antwort :-)

Du meist das Mindeststrafmass einer Verurteilung, so wie es im Gesetz steht, aber die eigentliche Verurteilung könnte auch geringer sein?
Ich glaube, dass das eigentliche Strafmass, vom Richter verkündet, eine Rolle spielt.

Ich weiss nicht, ob die Hintergründe, wieso es zu so einer Tat kommt, auch eine Rolle spielen.
Gruss

Swooupy
24.06.2011, 16:12
Verrätst du mir, welches Problem du mit meiner Antwort hast? Ich hatte lediglich angemerkt, dass nicht JEDE Straftat per se ein Problem für die Approbation darstellt, wohl aber Straftaten wie z.B. Körperverletzung, die in deinem "Fallbeispiel" durchaus eine Rolle hätte spielen können. Es steht nirgendwo, dass ich glaube, du oder wer auch immer wäre wegen Körperverletzung verurteilt worden, oder? Worüber regst du dich also auf??? *kopfschüttel* Wer keine Antworten will, soll lieber keine Fragen stellen. Und wer lesen kann (und dieses Können tatsächlich anwendet!!!), ist wie immer klar im Vorteil.

Gruß
Feuerblick

Ich habe Dich falsch verstanden und entschuldige mich.:peace:

Das mit Körperverletzung hat mir nicht gefallen. Ich habe gar nicht daran gedacht und war sehr überfallen,...Öhmn...überrascht.

Also gern würde ich mehr von dir lesen.

:-)

Feuerblick
24.06.2011, 16:14
Na, dann reiche ich auch mal eine Friedenstaube rüber :peace:

Swooupy
24.06.2011, 16:21
Na, dann reiche ich auch mal eine Friedenstaube rüber :peace:

Lösche deine Antwort auf meine und _Zitat.
Ich habe es editiert.

Also: Nicht immer wird eine Eintragung in Behörd. FZ ein Problem für Abr.?

roger rekless
24.06.2011, 16:28
Es kommt auch drauf an ob die begangene Straftat in direktem Konflikt mit den Idealen des Arztberufs steht. Das tun Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Körperverletzung sicherlich mehr als z.B. Insiderhandel an der Börse.

Medi2009
24.06.2011, 16:52
Naja... auch wenn es nichts mit dem Beruf eines Arztes zu tun hat, aber bei nem Arzt der aus Rache einen Brandanschlag verübt hätte ich ein mulmiges Gefühl...