PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtsmedizinische Frage in Sachen Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss



Seiten : 1 2 [3] 4 5

Ersa
05.07.2011, 17:19
Im Zweifelsfall: HINTERGRUND !

Warum "im Zweifelsfall"? Sowas gehört definitiv vom Hintergrund abgesegnet! Und natürlich lehnen manche Abteilungen gern Patienten ab - und mit Assistenten kann man das ja auch machen. Wenn mein Hintergrund aber eine Aufnahme auf betroffener Abteilung (ob nun ITS oder Psychiatrie oder was weiß ich) möchte, dann muss er sich da ggf. selbst drum kümmern. Häufig gehen solche Sachen dann nämlich von Oberarzt zu Oberarzt ganz einfach...

Lava
05.07.2011, 18:30
Also wenn ich mir das hier so durchlese, hat eigentlich KEINER ein Patentrezept, wie in solchen Fällen umzugehen ist.

Beim nächsten Mal würde ich versuchen, den Patienten auf die Wachstation zu bringen und mich dann irgendwo zu erkundigen, wie das mit der Zwangseinweisung geht. Ich bezweifle, dass irgendwer in meiner Abteilung das weiß und eine psychiatrische Abteilung haben wir ja auch nicht im Haus.

Ein bisschen richte ich mich aber auch an das übliche Handeln bei uns im Haus. wir kriegen so ziemlich jeden Tag Alkis mit über 3 oder 4 Promille. Wenn die einfach nur besoffen sind, kümmert sich der Internist darum. Und das "Kümmern" sieht so aus, dass der Alki evtl. ein Pulsoxy an den Finger bekommt und dann in einer Ecke auf einer Matratze so lange schlafen darf, bis er drei Schritte gehen kann, ohne hinzufallen. Ist eine Platzwunde im Spiel, wird der Alki chirurgisch, und wir machen das Gleiche plus Wundversorgung.

THawk
05.07.2011, 18:36
Warum willst du dich erst erkundigen wenn du nachts im Dienst bist? Klärt das doch einfach mal tagsüber ab?! :-nix

Ich finde, dass das ein Thema ist bei dem es Hausstandards geben sollte; zumindest sollte man nen Plan haben wie es rein rechtlich am eigenen Ort läuft.

Brutus
05.07.2011, 18:43
Was mir bei dem Beispiel allerdings nicht so ganz klar ist: Der Typ hat doch rotzevoll einen Autounfall hingelegt! Damit beweist er doch seine Unfähigkeit im öffentlichen Leben und vor allem seine Eigen- und Fremdgefährdung! Wenn er sich jetzt partout nicht von Euch behandeln lassen will, müsste dann nicht die grünweiße Trachtengruppe von sich aus tätig werden und den "Patienten" aus dem öffentlichen Verkehr ziehen? Was, wenn er sich wieder ins Auto setzt und diesmal in einer Gruppe Passanten in der Bushaltestelle zum stehen kommt?
Ich denke, ich würde ihm die Situation so schildern: Entweder er bleibt und schläft seinen Rausch bei uns friedlich aus, oder aber er verläßt die Klinik auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat und kommt bis zur Tür, weil ihn dann die Polizei einsammelt. Zumindest erstmal erzählen kann man ihm das ja. Wenn er dann immer noch renitenterweise gehen will, dann halt Info Polizei, Ordnungsamt, Psych, wer auch immer, oder eben doch die Methode nach Ratiopharm... Gute Preise - Gute Besserung!!! :-))

Lava
05.07.2011, 18:44
Hat mich auch gewundert, dass der Polizei die Tatsache, dass jemand mit 3,7 Promille Auto fährt, offenbar nicht gestört hat...

jatina
05.07.2011, 18:52
Unsere Intensivkapazitäten an diesem Tag waren erschöpft. Es gab auf der Intensivstation nur noch das Rea-Bett und ich kannte den diensthabenden Anästhie-OA gut. Der hätte das Bett niemals für diesen Patienten hergegeben.

Was mach ich denn, wenn sich die Psychiatrie auch quer stellt und sagt, sie nehmen keinen chirurgischen Patienten? :-nix In so einer Situation steht man irgendwie immer mutterseelenallein da und keine Sau ist irgendwie bereit, einem zu helfen. :-? Mir ist es überhaupt erst zweimal gelungen, einen Patienten psychiatrisch unterzubringen (das eine Mal nach Suizidversuch, das andere Mal nach 3-tägigem Drogentrip und Suizidgedanken). Bei Besoffenen wiegeln die immer sofort ab. Die nehmen nur Entzugswillige und das auch nur nach Warteliste. Echt zum kotzen ist sowas :-(

Im Zweifelsfall, wenn Du Dir einen psychopathologischen Befund nicht zutraust (zur eigenen Absicherung) Psychiater hinzuziehen. Der kann mit dem Ordnungsamt zusammen entsprechend nach PsychKG einen vorläufigen Beschluss einleiten (damit ist der Pat. erstmal bis zum Ausnüchtern ausser Verkehr). Falls ihr keine "eigenen" Psychiater habt- Ordnungsamt plus Amtsarzt der Dienst hat. Macht die uns nächstgelegene Chir/ Innere auch so, eben weil die Ärzte da sich auch nicht so firm in Einschätzung fühlen, zumal es so ist das für das ärztliche Attest psychiatrische Erfahrung vorausgesetzt wird. Wenn erstmal ein PsychKG läuft hat die aufnehmende Psych die Sektorversorger ist keine Wahl mehr (wie ich leider aus eigener Erfahrung weiß- wobei ich bei dem Fall nicht mucken würde, weil ich bei dem Pat nicht sicher wäre, was er noch so anstellt oder hinter welches Steuer er sich noch setzt. Manch andere Fälle, die mir per PsychKG reinfliegen sind da schon deutlich kopfschüttel-würdiger). Allerdings sollte erstmal der somatische Aspekt abgeklärt sein- und wenn's sein muss in den Gurten.

jatina
05.07.2011, 18:56
Moment, ich wollte nicht, dass die Polizei den Patienten mitnimmt, sondern dachte eigentlich, dass die da bleiben und aufpassen, dass er nicht wieder wegläuft. Aber scheinbar müssen sie das nicht, sondern das Krankenhaus muss den Pat. notfalls fixieren? Ich kenn mich mit sowas halt absolut nicht aus. Ich hab auch keine Ahnung, wer da was verhängt, einweist oder ob man das Ordnungsamt hinzuziehen kann (ist denn da nachts überhaupt einer ansprechbar?).

Bei uns läuft- wenn ein Patient auffällig wird- die Kette so, das man zum einen entweder direkt das Ordnungsamt einschaltet ODER über die Kreisleitstelle (des nächtens) den Ordnungsbeamten anpiepen lässt und er zurückruft. Dann ist noch ein ärztliches Attest von nöten, warum der Patient Eigen- oder Fremdgefährdend ist. Draußen kann das ein Amtsarzt machen, den das Amt enstprechend ins Boot holt. Bei uns machen wir das natürlich selber.

Lava
05.07.2011, 18:59
Bei meiner letzten Aktion, wo ich (erfolglos) versucht habe, einen Patienten an die Psychiater abzugeben, meinte der Kollege am Telefon, die Überwachung könne überall stattfinden, mit Paragraph 10 müsse der Patient nicht zwangsläufig in die Psychiatrie.

Relaxometrie
05.07.2011, 19:04
mit Paragraph 10 müsse der Patient nicht zwangsläufig in die Psychiatrie.
Von welchem Gesetzbuch sprichst Du?

Lava
05.07.2011, 19:09
Watt weiß ich! Hier reden immer alle von "Paragraph 10" wenn es um Einweisung gegen den eigenen Willen geht :-nix
Das ist ja das Problem: ich kenn mich mit diesem Kram einfach NULL aus.

jatina
05.07.2011, 19:15
In meinem Psychiatrie-Haus werden Promille-Werte von 1 bis 1,5 als Nicht-nach-Hause-geh-fähig betrachtet, wenn sie es einmal hinter die Schranke und damit in unseren Herrschaftsbereich geschafft haben. Egal, ob und was sie zuvor angestellt haben.

Bei uns ist es von Abteilung zu Abteilung unterschiedlich......wenn ein altbekannter C2 er auf der Entzugsstation kurz nach Aufnahme plötzlich meint doch gehen zu wollen, keine Ausfälle zeigt und nur knapp über dem 1-ser rumschrubbelt (1,5 wäre da auch die Schmerzgrenze) lassen wir den i.d.R. ziehen (gegen ärztlichen Rat). Bei 1,5 und drüber versuchen wir erstmal nett einzuwirken, das derjenige doch bleiben soll bis er möglichst gen Null pustet. Ansonsten wird je nach Vorlauf von Patient zu Patient entschieden ob derjenige z.B. ein vorläufiges PsychKG bekommt (wenn er z.B. durch Sturzbetrunkenheit in freier Wildbahn eigengefährdend ist) oder nicht.

Ich hatte neulich z.B. den Fall, das eine altbekannte Alkoholpatientin bei mir unangekündigt und völlig fremdmotiviert in der NA aufschlug. Im Kontakt zwar weinerlich (mit gutem Grund) aber sonst adäquat im Kontakt und ohne Ausfälle. Die kam dann (da fremdmotiviert) total in Ambivalenz ob sie gehen oder bleiben will. U.a. da sie Angst hatte, das ihr Ex-Lebensgefährte, der auch gut Potential hat, ihr in Abwesenheit die Wohnung zerpflückt.
Nach langem Reden mit Engelszungen, das sie zumindest eine Nacht bleiben soll (ohne Erfolg) kamen wir in die Richtung überein, das sie gehen darf aber vorher pusten muss. Tadaaaaaaa 2,4 Promille. Respekt. Sie war selber mit am erschrockensten über den Wert, an ihrer Motivation zu gehen hat das aber nichts geändert. Ihr wurde dann ganz klar gesagt, das der Wert runter soll und wir sie so nicht gehen lassen- zwei Sekunden später hat sie es geschafft den Schuh zu machen, tauchte aber noch mal auf der Alkoholstation auf, wo sie weiterhin bekräftigte gehen zu wollen und selber insistierte noch mal pusten zu wollen, da sie am Wert zweifelte. Da hatte sie dann 2,3. Nach Rücksprache mit u.a. dem Sucht- OA, der sie lange kennt, und Sicherung wie sie nach Hause kommt (plus gegen ärztlichen Rat) haben wir sie ziehen lassen. Dafür war sie auch mehr als dankbar (und am Ende des Liedes kam einen Tag später der Ex per PsychKG ins Haus..............).

jatina
05.07.2011, 19:28
[QUOTE=Lava;1042126]Ich möchte hier mal einen Fall schildern und nach eurer Meinung bzw. Erfahrung fragen.

Der Internist hatte vorgeschlagen, den Patienten mit Paragraph 10 in die Psychiatrie einzuweisen. Ich habe aber schon früher die Erfahrung gemacht, dass die chirurgische Patienten nicht nehmen. Sobald da die Überwachung wegen eines möglichen Schädel-Hirn-Traumas oder inneren Verletzungen ansteht, kriegen die Muffensausen und sagen, dass sie das nicht gewährleisten können (obwohl es dort auch eine Chirurgie im Haus gibt, die man konsiliarisch hinzuziehen könnte).



Da kriegen DIE das Muffensausen auch zu Recht...die meisten Psychiatrien können eine gescheite Überwachung bei SHT oder akuter Intoxikation mangels Monitoring überhaupt nicht leisten - da nutzt mir dann der chirurgische Assi irgendwo im Haus auch nicht viel!
Mein Haus hat Volltrunkene bis 3,0 Promille aufgenommen, danach ist dann aber auch echt Ende! Natürlich lässt sich das für Somatiker mit ner ITS, nem rund um die Uhr besetzten Labor und allen bildgebenden Verfahren vor Ort nicht nachvollziehen warum die faulen Säcke in der Psych da wieder nicht kooperieren wollen...:-nix
Man macht schon echt viel Döneken mit, aber bei nem frischen SHT oder inneren Verletzungen ist echt Schicht! Echt jetzt.:-dafür

Ist bei uns genauso. Wir haben im Haus (offiziell) noch nicht mal ein Pulsoxy........wenn da ein SHT (oder sonstige somatische Fiesigkeiten) noch nicht klar ausgeschlossen ist werden wir eher schmallippig, da bei uns keine Somatik im Haus ist und die nächste mal locker 30 km entfernt. Bis ein RTW oder NAW da ist kann es auch mal bis zu 20 min dauern.
Bei Intox geht es bei uns weniger nach Promille, sondern nach Zustand- solange jemand vital nicht rumeiert und bei Aufnahme halbwegs gut in den Kontakt zu holen ist bleibt er bei uns und wird erstmal im Überwachungsbereich der NA höherfrequent kontrolliert. Die, die vital kippelig und/ oder nicht in einen adäquaten Kontakt holbar sind (sprich: noch nicht mal zwei Sekunden Augen auf und/ oder Abwehr bei Schmerzreiz) geben wir erstmal für die heiße Phase ab und nehmen sie danach gerne wieder.

Bei uns klappt die Kooperation mit der nächstgelegenen Klinik was sowas angeht zum Glück reibungslos.

sloth
05.07.2011, 19:28
Watt weiß ich! Hier reden immer alle von "Paragraph 10" wenn es um Einweisung gegen den eigenen Willen geht :-nix
Das ist ja das Problem: ich kenn mich mit diesem Kram einfach NULL aus.

Arbeitest du in Hessen? (sorry falls das schon gesagt wurde und ich es überlesen hab).
Falls ja bezieht sich das wahrscheinlich auf das "Hessische Freiheitsentzugsgesetz" (HFEG). Dort wird soweit ich weiß eine Unterbringung wie sie hier diskutiert wird im §10 geregelt.
Den genauen Gesetztext hab ich jetzt leider auf die Schnelle nicht gefunden.

jatina
05.07.2011, 19:42
Watt weiß ich! Hier reden immer alle von "Paragraph 10" wenn es um Einweisung gegen den eigenen Willen geht :-nix
Das ist ja das Problem: ich kenn mich mit diesem Kram einfach NULL aus.

Wenn jemand somatisch nicht geklärt ist, kann der auch bei einem PsychKG in der Somatik bleiben bis es soweit ist. Wenn es da keine "geschlossene" Station gibt ggf. dort fixieren. Ich habe z.B. heute einen Patienten übernommen, der nach einem respektablen Suizidversuch erstmal ein Weilchen unter so einem Beschluss (bei weiter bestehender Suizidalität) auf der IMC/ Neuro war. Es geht ja bei dem Beschluss zum einen darum, das der Patient gegen seinen Willen bleiben MUSS, zum anderen auch um ggf. weitere notwendige Maßnahmen (wie z.B. Zwangsmassnahmen aller Art).

Klar- in der Regel sind solche Patienten eher was für die Psych. Aber wenn eben somatische Geschichten erstmal noch im Vordergrund stehen nicht zwingend. Anderes Beispiel war eine von uns neulich übernommene Patientin, die bei Herpes-Encephalitis erstmal in entsprechender somatischer Behandlung war und erst als die abgeschlossen war- völlig entkernt- zu uns kam. Auch bei ihr war es so, das die Somatiker da schon einen Beschluss hatten, weil die Dame zu keiner Qualität orientiert war und sich durch laufende Fehlhandlungen zusätzlich in Gefahr gebracht hat. Da es daher auch in der Somatik gehäuft zu Fixierungen kam und weil die Dame- wenn nicht fixiert- nach Hause drängte, haben die auch dort mit Beschluss gearbeitet.

Es geht eben NICHT nur um Einweisung gegen den eigenen Willen- sondern ggf. auch um dableiben gegen eigenen Willen wenn vom Patienten eine akute Eigen- (z.B. durch Desorientierung, Suizidalität, massige Intox) oder Fremdgefährdung ausgeht. Manche von unseren Patienten kommen auch erstmal freiwillig und bekommen dann im Verlauf bei Entlassungswunsch ein Ticket.

emergency doc
06.07.2011, 08:40
Nur so als Anmerkung: Juristen gehen schon von einer Garantenstellung aus, die jedenfalls nicht am eigenen, teils verständlichen Ekel enden darf.


Ich meinte nicht Ekel! Selbstverständlich muss ich einen vollgekotzten alkoholisierten Patienten auch anfassen, ich kann mich ja hinterher umziehen und duschen.
Ich meinte meine eigene Gefährdung. Wenn ein randalierender Patient mit Fäusten oder Gegenständen schlagend sich den Weg in die Freiheit erkämpft, dann soll er. Ich werde mich nicht in den Weg werfen. Dafür ist dann die Polizei zuständig.

Abgesehen davon: Eine Alkoholintoxikation ist - wenn auch gesellschaftlich stigmatisiert - eine Intoxikation. Wo kommt jemand mit einer Benzointoxikation hin, auch wenn er wach ist? Genau, auf eine Überwachungsstation. Wo muss also der alkoholintoxikierte Patient hin?
:-meinung

Kyutrexx
07.07.2011, 17:18
Ich möchte hier mal einen Fall schildern und nach eurer Meinung bzw. Erfahrung fragen.

Gestern hat ein Kollege abends einen Patienten aufgenommen, der mit 3,7 Promille als Fahrer (!) einen PKW Unfall mit 80km/h hatte und sich dabei auch überschlagen hat. Konnte selbstständig das Auto verlassen, kam dem Rettungsdienst entgegen gelaufen. An objektiven Verletzungen haben wir einige Schürfwunden im Gesicht und eine Platzwunde am Kinn sowie einige Prellungen gefunden. Es wurde nur konventionell geröngt, kein CT. Abdomen war wohl unauffällig, daher kein Sono. Wie gesagt, der Patient wurde aufgenommen zur Überwachung, da wir das bei Hochrasanztrauma mit Überschlag grundsätzlich so machen. Der Patient wollte allerdings zu keinem Zeitpunkt bleiben und war dann kurz nachdem er auf Station gebracht wurde flüchtig. Wir haben die Polizei informiert, die haben den Patienten dann ein paar Stunden später in der Wohnung eines Bekannten gefunden. Die Polizei hat dann bei uns angerufen, weil der Patient sich nach wie vor geweigert hat, wieder ins Krankenhaus zu kommen und sie der Meinung waren, einen Paragraph 10 zu verhängen wäre hier etwas zu viel. Schließlich gäbe es ja keine lebensbedrohlichen Verletzungen, sondern nur ein "könnte". Ich habe den Polizisten dann lang und breit erklärt, dass die Indikation zur Überwachung eindeutig ist und jemand mit 3,7 Promille die Situation schlicht und ergreifend nicht einschätzen kann. Nach viel Murren hat die Polizei den Patienten dann doch wieder zu uns gebracht.

So weit, so gut.

Als sie eintrafen, wollte die Polizei sofort wieder gehen. (Müssen die dann nicht da bleiben?) Der Patient wäre sofort wieder abgehauen.
Dann pochte der Patient auf sein Recht, nach einem Aufklärungsgespräch gegen ärztlichen Rat zu gehen.

Ich entschied mich dafür, den Patienten gehen zu lassen.

Warum? Der Patient hatte ein sicheres Gangbild, eine klare und deutliche Sprache, geordnete Gedanken und war meiner Meinung nach tatsächlich aufklärungsfähig und in der Lage, die Situation einzuschätzen - trotz der 3,7 Promille.

Meine Frage: gibt es eine festgelegte Promillegrenze, bei der jemand auf jeden Fall unzurechnungsfähig ist? Oder kann man das von Fall zu Fall entscheiden? Wenn ja, kann ich als Unfallchirurg diese Entscheidung überhaupt treffen oder muss das ein Rechtsmediziner oder Psychiater tun? Schließlich bin ich ja nicht darin ausgebildet, einen psychopathologischen Befund zu erheben. Ich habe versucht, meine Begründung ausreichend zu dokumentieren mit etwa den Worten, die ich oben auch verwendet habe.

Ehrlich gesagt ärgere ich mich darüber, wie unkooperativ die Polizei war. Bei jemandem, der mit 3,7 Promille Auto fährt, sollte man von Menschen, die für das Rechtssystem arbeiten, etwas mehr Unterstützung erwarten.

Der Internist hatte vorgeschlagen, den Patienten mit Paragraph 10 in die Psychiatrie einzuweisen. Ich habe aber schon früher die Erfahrung gemacht, dass die chirurgische Patienten nicht nehmen. Sobald da die Überwachung wegen eines möglichen Schädel-Hirn-Traumas oder inneren Verletzungen ansteht, kriegen die Muffensausen und sagen, dass sie das nicht gewährleisten können (obwohl es dort auch eine Chirurgie im Haus gibt, die man konsiliarisch hinzuziehen könnte).

Achso, ich habe die Story auch heute morgen in unserer Besprechung so geschildert und mein Chef fand das Vorgehen OK :-nix

Zum medizin-organisatorischen Teil kann ich nichts sagen, wohl aber zum rechtlichen.

Durch Alkohol bewusst herbeigeführte Rauschzustände bewirken im Regelfalle keine Schuldunfähigkeit (umgangssprachlich Unzurechnungsfähigkeit), das ist in § 323 Strafgesetzbuch sehr klar geregelt:


§ 323a Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

Diese Vorschrift bedeutet, dass eine Tat auf Antrag verfolgt werden kann, wenn jemand a.G. Alkoholeinflusses o.ä. eigentlich schuldunfähig wäre.

Evil
07.07.2011, 20:07
Und inwiefern hilft das einem diensthabenden Assistenten bei der Frage , ob er einen Besoffski gehen lassen kann oder nicht, weiter?

Kyutrexx
07.07.2011, 20:47
Deshalb:

Meine Frage: gibt es eine festgelegte Promillegrenze, bei der jemand auf jeden Fall unzurechnungsfähig ist?

Evil
07.07.2011, 21:18
Unzurechnungsfähig und schuldunfähig sind 2 verschiedene paar Stiefel. Abgesehen davon macht er sich vorher straffällig, zu dem Zeitpunkt, als er anfängt zuviel zu saufen. Nicht, wenn er dann besoffen ist.
Es bleibt dabei: wenn Du einen Betrunkenen gehen läßt und der dann sich oder andere verletzt, bekommst Du eine Mitschuld.

Kyutrexx
07.07.2011, 22:09
Unzurechnungsfähig und schuldunfähig sind 2 verschiedene paar Stiefel.
Nein, sind sie nicht.
In den Rechtswissenschaften existiert nur ein Begriff - nämlich der der Schuldunfähigkeit. Diese stammt aus dem Strafrecht und wird umgangssprachlich Unzurechnungsfähigkeit genannt.

Was auch noch existiert ist die Rechtshandlungsfähigkeit (bzw. -unfähigkeit), welche ebenfalls umgangssprachlich als Unzurechnungsfähigkeit bezeichnet wird und im Sozialrecht eine Rolle spielt, bspw. bei der Beurteilung der Frage, ob eine Person einen Betreuer benötigt.

Es existiert auch noch eine Form der Rechtshandlungsfähigkeit im Zivilrecht. Diese ist jedoch auf Grund der Sachnähe der einschlägigen Zivilrechtsnormen an die strafrechtlichen Definitionen angelehnt (und können in manchen Fällen direkt denen entnommen wurden, oft geht es um Fragen des § 823 BGB, d.h. der sog. deliktischen Haftung).

Aber das nur der Vollständigkeit halber.

Rechtswissenschaftliche Begriffe sind vielfach SEHR stark abweichend von der Laiensprache.
Das sollte uns als angehenden Medizinern doch eigentlich bekannt vorkommen.

Jura ist eben eine Schlampe - eine noch größere als Differentialrechnungen und Ligamenta auswendiglernen ;).

En detail:

Es bleibt dabei: wenn Du einen Betrunkenen gehen läßt und der dann sich oder andere verletzt, bekommst Du eine Mitschuld.
Nein.
Das ist, wie so vieles, abhängig von den Umständen des Einzelfalles.

Zudem muss man das von dir gesagte nochmal differenzieren: einmal bezogen darauf, dass er sich selbst verletzt und dann nochmal darauf, wenn er andere verletzt.

Abgesehen davon gibt es es den Begriff der Mitschuld außerhalb des Strafenverkehrsrechtes im Normalfall nicht.
Ich bin entweder für eine Handlung verantwortlich oder nicht. Im Strafrecht bin ich entweder Täter gewesen oder nicht.
Dazwischen gibt es nichts.

a) Verletzung anderer (Verletzung von sich selbst schenk ich mir an der Stelle mal, da es den Rahmen völlig sprengen würde)

Es sind hier 4 Ebenen zu betrachten: Arbeitsrecht, Zivilrecht und Strafrecht sowie das Berufsrecht (Standesrecht).

1.) Arbeitsrechtlich hat man seine Pflichten erfüllt: will der Patient gehen, obwohl man ihm anderweitig rät, ist es sein Bier.
2.) Zivilrechtlich gilt hier der § 823 BGB: hier geht es bei der Beurteilung der Handlung um die Frage von Vorsatz und Fährlässigkeit.
Da das Gesetz im Regelfalle mich selbst als Verursacher annimmt, ist die Vorschrift an dieser Stelle zumindest nicht einschlägig.
Wenn überhaupt, dann ist der Betrunkene eher zivilrechtlich zu belangen (und kann durch die Sachnähe des § 823 BGB zu den einschlägigen Vorschriften des StGB a.G. von § 323a StGB auch direkt nicht entlastet werden).
Die regelgerechte Ausübung der ärztlichen Verantwortung bedingt, dass der 823 nicht greift.
3.) Strafrecht: eine Straftat liegt nicht vor.
4.) Standesrecht: aus berufsrechtlicher Sicht gibt es nichts zu beanstanden.

Es wurde auch geschrieben, dass die Polizei informiert wurde.
Damit ist sogar diesem Aspekt Rechnung getragen worden.

Für das, was der Mensch dann macht, nachdem er die 4 Wände des KH verlassen hat, ist ausschließlich er selbst verantwortlich.

Deine rechtliche Einschätzung ist daher grundsätzlich falsch.
Womöglich kennst du allerdings Urteile zu dem Thema, die mir nicht bekannt sind - dann poste sie bitte hier.
Allerdings haben Urteile keine Gesetzeskraft (Ausnahme BVerG), von daher ändert das grundsätzlich nicht viel.