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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : tag 4,b27 Irgend ein Jurist dabei?



24.08.2001, 16:15
Ist Notstand nicht was anderes?
Hier gehts doch um die Rechtsgüterabwägung und ein Verstoß gegen die Schweigepflicht ist unter anderem in §53 der StPO geregelt, also müßte Die hier doch auch herhalten können (D?)
-hab ich gedacht...

24.08.2001, 16:28
Hab gerade mit einem Juristen gesprochen und er sieht die Bedingungen des rechtfertigenden Notstandes gegeben.

Wir befinden uns ja noch nicht in einem Strafprozess. Ob's hilft?

24.08.2001, 16:28
Ja, dachte ich auch. Schade, dass man Rechtsgüterabwägung nicht ankreuzen konnte, daher musste ich mich unter A oder C entscheiden.
Hab' vorhin einen befreundeten Jurastudenten angerufen, der meinte, er würde eher den Notstand ankreuzen. C'est la vie!

24.08.2001, 16:46
Hab´ gerade eine Fachfrau da.:
Sie hat mir gerade lange und ausführlich was erklärt, aber ich bin zu besoffen, um das alles jetzt zu verstehen. aber in kürze:
A, B und E sicher Blödsinn.
D: Strafprozessordnung greift da noch nicht. Der §53 StPO gibt ihm das Recht zu schweigen, weiter hab ich nix verstanden. Du sollst aber §34 StGB (203) lesen.
C: auf jeden Fall richtig

24.08.2001, 18:45
Hay. Ich bin Jurist. A,B,E sind blödsinn.

Strafprozessordnung ist nicht _ganz_ abwegig. Regeln daraus greifen nicht nur während des Prozesses, wie es der Name vermuten lässt, sondern auch bereits vorher.
§ 53 StPO ist allerdings tatsächlich nur dann anwendbar, wenn ein darin genannter aussagen soll.
Am Rande: § 127 StPO gibt "jedermann" die Befugnis, Täter, die auf frischer Tat betroffen oder verfolgt werden, vorläufig festzunehmen.

Antwort C auf jedenfall richtig. Ansonsten würd ich persönlich das IMPP verklagen :-))

ciao