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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Facharztausbildung in Deutschland - Hilfe gebraucht!



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Antares580
14.07.2011, 19:14
Hi,
ich bin eine französische Ärztin, habe gerade meinen Staatsexamen in Frankreich bestanden und würde gerne die Weiterausbildung zum Facharzt in Deutschland absolvieren (mich interessiert die Pädiatrie). Zu dem Thema hätte ich einige Fragen, und zwar:

- man hat mir gesagt ich muss eine Stelle als Assistentärztin suchen, stimmt das? (In Frankreich heisst es nämlich nicht so, sondern "interne", was so ähnlich ist wir die amerikanischen "residents", und die Stelle bekommen wir von der Uni also kommt es mir komisch vor, sich direkt im Krankenhaus zu bewerben!)

- wie ist es eigentlich mit der Ausbildung: wie lange dauert es, ist es nur praktisch oder kriegt man auch irgendwelche Vorlesungen, wann schreiben wir die Prüfung usw...

- ist es für Ausländische Studenten das gleiche wir für den Deutschen oder müssen wir was anderes durchgehen?

Vielen Dank für eure Hilfe

Feuerblick
14.07.2011, 19:25
Um in Deutschland eine Facharztausbildung machen zu können, musst du dich bei den Krankenhäusern direkt bewerben. Du solltest dir also überlegen, wo du hingehen möchtest und an die Häuser der gewünschten Region einzeln Bewerbungen schreiben (Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse etc.). Wir bekommen unsere Ausbildungsplätze nicht von der Uni. Die organisiert uns nur den PJ-Platz vor dem letzten Staatsexamensteil. Für alles andere muss man danach selbst sorgen.
In Sachen Approbation findet sich hier (http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.109.111.3349.3350.3374#a)Nützliches .
Die Ausbildung ist hierzulande überwiegend praktisch bzw. "learning by doing". Vorlesungen etc., die vom Haus organisiert werden, gibt es nicht überall. Zusätzliche Fortbildungen (Ultraschallkurs, Röntgenkurs etc.) muss man z.T. extern besuchen und auch selbst bezahlen (manchmal zahlt es einem auch die Klinik).
Am Ende der Facharztausbildung (ich glaube, Pädiater müssen wie fast alle fünf Jahre Facharztausbildung nachweisen) steht eine mündliche Prüfung. Das gilt für deutsche Assistenzärzte genauso wie für ausländische.

Mondschein
14.07.2011, 19:30
Hallo,
ja, du musst dich als Assistenzärztin bewerben, direkt beim Krankenhaus. Dann arbeitest du als Assistenzärztin und nach ca./ frühestens 5 Jahren kommt dann die Facharztprüfung (mündlich).
Vorlesungen in dem Sinne gibt es nicht. Die Weiterbildung ist hauptsächlich learning by doing. Je nach Klinik gibt es - mal mehr, mal weniger - Fortbildungen, die man besuchen kann. Ansonsten arbeitet man und wird dabei (auch hier mehr oder weniger) von Oberärzten kontrolliert und angeleitet.
Details und auch, welche Krankenhäuser die Weiterbildungsberechtigung haben und was du an Fertigkeiten lernen musst, kannst du bei den Landesärztekammern (in google Landesärztekammer und das dich interessierende Bundesland eingeben) finden.
Ich hoffe, das hilft erst mal weiter, bin kein Kinderarzt, vielleicht hat jemand noch fachspezifische Tipps.
Viele Grüße, Mondschein
PS: Wie du deinen Abschluss anerkennen lassen musst, weiß ich nicht. Ich hoff, da kann dir noch jemand weiterhelfen, ob man da Bescheinigungen braucht etc.

Lakemond
14.07.2011, 19:36
salut,

also du muss eine Stelle finden z.B hier (http://www.aerzteblatt.de/v4/stellen/stellentreffer.asp?fachgebiet=x10x&funktion=x2x&volltext=&umkreis=&umkreisPLZ=) Wichtig ist dass der Chef die (am besten volle) Weiterbildungsermächtigung hat. Wie die Weiterbildung abläuft findest du hier (http://www.aekno.de/page.asp?pageID=6188) Prüfung gibt es erst am Ende und sie ist mündlich (keine praktische Prüfüng). Wenn du Approbation in einem von EU-Ländern hast, kreigst du sie auch fast automatisch in Deutschland (lass dich bei Landesgesundheitsbehörden informieren welche Unterlagen du brauchst - hier (http://www.bezreg-muenster.nrw.de/startseite/abteilungen/abteilung2/Dez_24_oeffentliche_Gesundheit_medizinische_und_ph armazeutische_Angelegenheiten_Sozialwesen_Krankenh ausfoerderung/Approbation_und_BE/Approbation/Formulare_fuer_die_Approbation/index.html) für Westfalen)

Bin seit 1,5 Jahren in Deutschland, kenne mich bisschen aus:-)
für weitere Fragen stehe ich dir gerne zur Verfügung, einfach PN.

PsychoFan
14.07.2011, 22:39
Es gibt keine zentrale Stellenvergabe, auch keine zentral festgelegten Limits.

Braucht ein Krankenhaus einen Assistenzarzt, so stellt es einen ein. Hat der Chefarzt oder ein anderer Arzt in leitender Position eine Weiterbildungsermächtigung, so wird die Arbeitszeit als Weiterbildungszeit anerkannt.

Die Niere
15.07.2011, 07:39
Nur kurz zur Erklärung der Weiterbildungsermächtigung!

Das bedeutet, wieviele Jahre des Arbeitens im Spital du auf deine Facharztzeit angerechnet bekommst. Das ist natürlich sehr wichtig, da du sonst 5 Jahre in einer Klinik arbeitest, von denen du nachher jedoch nur 3 Jahre angerechnet bekommst.

Volle Weiterbildungsberechtigung heisst dementsprechend, dass der Chefarzt dir die volle Zeit bis zum Facharzt bescheinigen darf und alles angerechnet wird.

gruesse, die niere

Antares580
15.07.2011, 16:59
Vielen Dank für eure Antworten, hat mich weitergeholfen. Weiss jemand, wie es mit der Anerkennung/Approbation funktioniert, ob ich da eine Prüfung bestehen muss oder so, und wie das alles abläuft?
Danke

SuperSonic
15.07.2011, 18:03
Als EU-Bürger mit Studienabschluss in der EU musst du keine ärztliche Wissensprüfung ablegen, benötigst aber sehr viele Dokumente und Nachweise. So musst du auch Deutschkenntnisse nachweisen, die mindestens Stufe B2 entsprechen.

Hier ist das Antragsformular (http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente/formulare/f_bereich5/approbationenundberufserlaubnisse/s_55.2_337_01_i.pdf) für Bayern zur Orientierung.

Ex-PJ
16.07.2011, 12:22
Zusätzlich zu den bereits eingestellten Informationen mal darauf hinweise, daß Weiterbildungsstellen Pädiatrie relativ knapp und damit recht schwer zu erhalten sind.

stennadolny
16.07.2011, 19:51
Mitnichten. Jedenfalls nicht im Großraum München, gerade auch nicht in Altötting. Oder an der TU München. Dort freilich aus gutem Grunde.......:-))

Deutschkenntnisse muß man weder als EU-Bürger noch als Nicht-EU-Bürger in D nachweisen - oder warum laufen hier bereits reihenweise Nicht-EU-Bürger umher, deren Deutsch mehr als bescheiden zu sein scheint......

Solara
17.07.2011, 12:44
Sten,

hast du dich in letzter Zeit für Pädstellen beworben?
Sooo einfach ist das nicht - v.a. nicht, wenn du in einem best. BL bleiben möchtest.

Unsere Päds sind definitiv der Landessprache sehr gut mächtig - aber zumindest so wie Antares hier schreibt, dürfte es mit dem Deutsch da eh kein Problem geben.

Ob man nun, unabhängig vom Arztdasein, eine Sprachprüfung ablegen muss oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis.

PsychoFan
17.07.2011, 16:02
Als EU-Bürger muss man keine Deutschkenntnisse nachweisen, um in Deutschland zu leben oder zu arbeiten. Auch die Approbationsbehörden dürfen keine Sprachprüfung verlangen, obwohl sie es tun. Andererseits ist es einfacher, eine Sprachprüfung zu machen, als einen jahrelangen Gerichtsstreit anzutreten. Obwohl ich normalerweise keine illegalen Praktiken unterstütze, habe ich daher damals bei der Approbationsbehörde eine Ausnahme gemacht.

Deutsch braucht man auch nicht so wirklich außerhalb des Berufs im Alltag. Zumindest in den Großstädten kann man sich im Alltag problemlos auf Englisch verständigen. Auch im Freundeskreis braucht man kein Deutsch: fast alle Akademiker sprechen fließend Englisch. In der Provinz sollte man vorsichtiger sein: Habe mir mal bei McDonalds, also einer urdeutschen Fast-Food-Kette ;), ausländerfeindliche Kommentare anhören müssen, als ich auf Englisch ein Big Mac Menü bestellt habe. Vielleicht lag das aber an meinem britischen Akzent? ;)

SuperSonic
17.07.2011, 16:20
Als EU-Bürger muss man keine Deutschkenntnisse nachweisen, um in Deutschland zu leben oder zu arbeiten. Auch die Approbationsbehörden dürfen keine Sprachprüfung verlangen, obwohl sie es tun. Andererseits ist es einfacher, eine Sprachprüfung zu machen, als einen jahrelangen Gerichtsstreit anzutreten. Obwohl ich normalerweise keine ilegallen Praktiken unterstütze, habe ich daher damals bei der Approbationsbehörde eine Ausnahme gemacht.
Wovon redest du da? :-?

Ausreichende Deutschkenntnisse sind von allen Antragstellern nachzuweisen, siehe § 3 (1) Punkt 5 BÄO:
"Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller (...) über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt."

Das widerspricht auch nicht geltendem EU-Recht, siehe Art. 53 der Richtlinie 2005/36/EG:
"Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind."

WackenDoc
17.07.2011, 16:24
Also so wie Antares hier schreibt, sollte ein Sprachtest keine Problem darstellen.
Ich kenn einige Kollegen, wo das ganz anders aussieht und die trotzdem in Deutschland als Arzt tätig sind.

SuperSonic
17.07.2011, 16:33
Also so wie Antares hier schreibt, sollte ein Sprachtest keine Problem darstellen.
Diesbezüglich habe ich auch keine Bedenken. :-top

PsychoFan
17.07.2011, 21:45
Wovon redest du da? :-? "

Die Deinerseits zitierte BÄO gibt detailliert an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Ein Sprachnachweis gehört nicht dazu:

6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die Approbation beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.

Die Richtlinie 2005/36/EG führt die Nachweispflicht ebenfalls nicht an.

Will man als Arzt in Deutschland eine Approbation erhalten, so muss man über entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die Approbationsbehörde darf jedoch keine Nachweise verlangen, sie darf auch die Erteilung der Aprobation nicht von einem Nachweis bestandener Sprachprüfung abhängig machen. Wäre ein Nachweis von Sprachkenntnissen auch für Deutsche Pflicht, würde die Sache anders aussehen, da die Forderung einer bestandenen Sprachprüfung nichtdeutsche EU-Bürger nicht benachteiligen würde.

SuperSonic
17.07.2011, 22:46
Wenn etwas vorausgesetzt wird, dürfen die zuständigen Behörden natürlich verlangen, dass ihnen gegenüber die Erfüllung der Voraussetzungen nachgewiesen wird.
Weder ist die Form des Nachweises in der BÄO vorgeschrieben noch werden dort "ausreichende Kenntnisse" definiert. Hier wird man sich also auf Verwaltungsvorschriften oder andere Gesetze/Verordnungen stützen.

Zum Beispiel sind "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne der VAH zum StAG nachgewiesen, wenn die Person
a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,
b) das Zertifikat Deutsch (B1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,
c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,
d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Bei Antragstellern mit deutscher oder anderer EU-Staatsangehörigkeit mit abgeschlossenem Studium in Deutschland werden keine zusätzlichen Sprachnachweise zum Zwecke der Approbation gefordert werden, da davon ausgegangen werden kann, dass ohne solche das Studium nicht hätte erfolgreich abgeschlossen werden können. Da es in diesem Thread aber um einen (a) ausländischen Antragsteller mit (b) Studium im EU-Ausland geht, kann nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sind, sondern dies ist vom Antragsteller natürlich in geeigneter Form nachzuweisen. :-?

Desiderius
18.07.2011, 16:32
Ich kann nur aus eigener Erfahrung sagen, das man einen Sprachnachweis vorlegen muss!! Auch Deutsche Nationalität aber EU Zeugnis, und schon muss man beweisen das man die Sprache spricht , und wenn es denen nicht passt gibt es halt keine Approbation. Ganz Einfach für die Behörde!!

Fino
18.07.2011, 18:14
Ich kann nur aus eigener Erfahrung sagen, das man einen Sprachnachweis vorlegen muss!! Auch Deutsche Nationalität aber EU Zeugnis, und schon muss man beweisen das man die Sprache spricht , und wenn es denen nicht passt gibt es halt keine Approbation. Ganz Einfach für die Behörde!!

Ist bescheuert, aber auch im UK muessen Leute, die Briten sind, aber in z.B. Prag studiert haben, Englischkenntnisse in Form eines Sprachtests nachweisen (Kanadier, Suedafrikaner etc sowieso...) :-wand

Na ja, da kann der British Council eben daran verdienen..

Antares580
19.07.2011, 08:12
Also mit Sprachkenntnisse sollte es keinen Problem geben, schliesslich bin ich ja in Deutschland aufgewachsen (deswegen will ich auch zurueck!), und falls ich einen Nachweis doch brauche, habe ich einen C2 Zertifikat vom Goethe Institut, darueber mache ich mir also keine Gedanken.

Mich beaegnstigt eher den ganzen Papierkram, um erstmal eine Stelle, und dann die Approbation zu bekommen: meine Zeugnisse sind naemlich alle auf franzoesisch, und da ich meinen PJ zur Zeit in Italien abfertige habe ich es auch nicht leicht mit dem ganzen! Ein paar Tips dazu?