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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 - A 68/B 98 - Unterbringuns/Betreuungsgesetz



wusch
05.10.2011, 16:35
Ich hab nicht die geringste Ahnung was hier richtig sein soll.

a)b) Laut Wikipedia existiert das Betreuungsgesetz schon sein geraumer Zeit nicht mehr.

c) d) Eine Unterbringung via Unterbringungsgesetz kann sowohl bei Eigen- als auch Fremdgefährdung erfolgen.

e) Eine betreute Person kann doch bestimmt eingeschränkt geschäftsfähig sein, oder?

Unregistriert
05.10.2011, 16:40
die frage versteh ich auch nicht.

aus dem wikipedia-artikel über betreuung:

"Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss."

"Eine stationäre Zwangsbehandlung ist nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet."

und Unterbringung ist definitiv bei Selbst- und Fremdgefährdung möglich.

hä???

Unregistriert
05.10.2011, 16:40
Eine betreute Person kann sicher geschäftsfähig sein.

Ein Betreuer bei Eigengefährdung ist gängig. Z.B. Demenz.

Aber wenn jemand sich fremdgefährdend verhält gehöhrt der doch eher weggesperrt.
Eine Betreuung reicht da nicht.
Deshalb denke ich das Lösung b richtig ist.

Aixitus
05.10.2011, 16:42
Wikipedia sagt

Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB >>>nicht<<< zulässig. Hierfür sind die Landesgesetze für psychisch Kranke und die Strafgesetze maßgebend.

Unter...
Freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1906 BGB)

Unter Unterbringung wird im Betreuungsrecht nur eine mit einer Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme verstanden. Freiheitsentziehung liegt vor, wenn der Betreute...

Skar
05.10.2011, 16:42
Kurz und Unmedizinisch (und natürlich ohne Gewähr):

Unterbringungsgesetz geht schnell. Wenn du ärtzlich (vor allem psychiatrisch) davon ausgehst das der jetzt nicht frei rumlaufen darf wegen EIGEN- oder FREMDgefährdung.
Beispielsweise bei Psychosen oder eben Suizid.

Eine Betreuung wird eingerichtet wenn man denkt das jemand alleine nicht mehr ausreichend differenziert über sein Leben bestimmen kann oder will. Zum Beispiel bei geistiger Schwäche oder altersbedingt.
Das ist aber nur für die Eigengefährdung gedacht und geht langsamer, vom Prozess her.

Eine nicht akute Fremdgefährdung ist aber so im Gesetz nicht vorgesehen, das geht dann Richtung Stafverfahren/Sicherungsverwahrung und so.


war zu langsam, mein Vorredner hats schon besser und kürzer erklärt ^^

la_vie
05.10.2011, 16:43
da es das betreuungsgesetz seit 2006 NICHT mehr gibt, sollte die frage rausgenommen werden, da ja somit beide antwortmöglichkeiten, die sich auf dieses gesetz beziehen, nicht stimmen können.

was meint ihr? dem impp schreiben?

Unregistriert
05.10.2011, 16:44
bin für b

Unregistriert
05.10.2011, 16:46
es war ja nicht danach gefragt, ob bei fremdgefährdung eine betreuung angeregt wird, sondern ob ein bereits betreuter untergebracht wird.

kqx43
05.10.2011, 16:47
da es das betreuungsgesetz seit 2006 NICHT mehr gibt, sollte die frage rausgenommen werden, da ja somit beide antwortmöglichkeiten, die sich auf dieses gesetz beziehen, nicht stimmen können.

was meint ihr? dem impp schreiben?
Schick nen Wecker mit... Vielleicht haben die das verschlafen...

Unregistriert
05.10.2011, 16:50
ach bitte, in dem wiki-artikel steht auch, dass in der fach-öffentlichkeit weiterhin der begriff betreuungsgesetz verwendet wird. das hat doch keine chance...

Unregistriert
05.10.2011, 16:52
ja und? wenn es FÄLSCHLICHERWEISE noch benutzt wird ist es immer noch falsch.

das betreuungsgesetz gibt es nicht mehr und es wurde ersetzt.

die frage soll raus.

Unregistriert
05.10.2011, 16:54
außerdem sind solche Meldungen und Rausnehmaktionen echt unfair denen gegenüber, dies richtig haben und evtl auf solche "logischen" Fragen angewiesen....

nikilaus
05.10.2011, 16:55
Derjenige, ders richtig hat, dem wird eine rausgenommene Frage trotzdem angerechnet, damit ihm kein Nachteil entsteht...steht in dem blauen Heftchen vom IMPP...

Unregistriert
05.10.2011, 17:17
oh, sorry-wer lesen kann ist klar im Vorteil

Unregistriert
05.10.2011, 17:38
Also jetzt mal ganz ehrlich. Auf welche Quellen stützt ihr die Behauptung, dass es das Betreuungsgesetz nicht mehr gibt? So wie ich das hier rauslese doch allem Anschein nach auf Wikipedia. Ich bitte euch. Wiki weiß zwar viel, aber eben auch viel falsches. Sich uneingeschränkt und unhinterfragt auf Wiki zu verlassen, ist grob fahrlässig!

Unregistriert
05.10.2011, 19:58
hier nochmal von einem anwalt:

"diese Vorschrift wurde aufgehoben und galt bis inkl. 24.04.2006"

G. v. 12.09.1990 BGBl. I S. 2002; aufgelöst durch Artikel 11 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; Geltung ab 01.01.1992
FNA: 200-3; 2 Verwaltung 20 Allgemeine innere Verwaltung 200 Behördenaufbau

http://www.buzer.de/gesetz/162/index.htm

ich werde das beim impp melden die nächsten tage