PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 4. Tag: A 69/B 38



aphrael
21.03.2003, 13:45
Das mit den Krebsregistern, regeln das nicht die einzelnen Bundesländer so, wie sie wollen ?? Hab da irgenwann mal was gehört, daß das Saarland oder so n besonderes Register hat, andere Länder wieder nicht etc.etc., also einheitlich ist es auf keinen Fall hier in der BRD - oder ??
Ich bin nun mal für B !!!
Oder soll man das so sehen, daß erst ein Gesetz von oben erlassen werden muß ??
Ich seh jedenfalls die Frage auf die Jetztzeit bezogen, und momentan regelt das eben jedes Bundesland für sich selbst (glaub ich ...???).

drgonzo
21.03.2003, 13:49
Ich bin auch für B

schließlich werden die Register mit Namen und so geführt, da das Datenschutztechnisch etwas kritisch ist, müsste schon ein Gesetzt und nicht eine Verordnung her...

gelatine
21.03.2003, 13:57
dr gonzo, du bist nich zufällig anwalt?

drgonzo
21.03.2003, 14:03
nein, Gott bewahre, aber oben steht extra personenbezogen und da ich weiß wie sehr Deutschland auf Datenschutz steht...

katscha
21.03.2003, 14:32
Das finde ich doch spitzfindig vom IMPP.

Quelle:
http://www.datenschutz-berlin.de/jahresbe/95/sonstige/an67.htm

Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz-KRG)
Vorn 4. November 1994

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck und Regelungsbereich
(1) Zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie, regelt dieses Gesetz die fortlaufende und einheitliche Erhebung personenbezogener Daten über das Auftreten bösartiger Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie die Verarbeitung und Nutzung dieser Daten. Für diese Aufgaben haben die Länder stufenweise in örtlichen Abschnitten bis zum 1. Januar 1999 flächendeckend bevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten und zu führen. Sie können Ausnahmen von der Flächendeckung bestimmen.

(2) Die Krebsregister haben das Auftreten und die Trendentwicklung aller Formen von Krebserkrankungen zu beobachten, insbesondere statistisch-epidemiologisch auszuwerten, Grundlagen der Gesundheitsplanung so wie der epidemiologischen Forschung einschließlich der Ursachenforschung bereitzustellen und zu einer Bewertung präventiver und kurativer Maßnahmen beizutragen.

Sie haben vornehmlich anonymisierte Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen. Die Länder haben hierfür einheitliche und verbindliche Grundsätze festzulegen.

(3) Die Krebsregister bestehen aus selbständigen, räumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennten Vertrauensstellen und Registerstellen. Die Länder können nach Maßgabe dieses Gesetzes nähere Regelungen treffen.

Es gibt also ein GESETZ, dass die Länder Krebsregister einrichten sollen. Allerdings ein BUNDESgesetz. Da guck ich nochmal bei der Regierung nach.

gelatine
21.03.2003, 19:19
dr gonzo, das meinte ich anders.
in meinem anliegen ging es ehr um acapulco-shirts, südfrüchte und äther.
da wollte ich deinen rat als anwalt mal hören.


cheers.