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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Amtsärztliches Attest bei Nichtantritt einer Prüfung



neosvoskos
16.04.2008, 23:15
Also, ich war zur Schriftlichen letztes Semester krank (Herbst 07). Dem Berliner LPA hat ein normales ärztliches Attest von meinem Hausarzt gereicht. In Berlin bekommt man direkt einen Vordruck zusammen mit der Einladung zum Examen, den einem ein Arzt im Krankheitsfall ausfüllen muß. Da wird -glaub ich- drauf auch mit Amtsarzt gedroht, aber in der Realität passierte nix. Allerdings wär ich vielleicht auch ein paar Tage später schon wieder von meinem Infekt genesen gewesen.

Natürlich übernehm ich keine Garantie. Aber bei mir wars so und ich hab von einem weiteren Fall gehört.

sandimed
28.04.2009, 21:59
+++++

Janice1979
13.10.2009, 15:53
Was ist denn mal angenommen, jemand ist in psychiatrischer Therapie und ihm geht es an einem der Tage "schlechter" als sonst?

Trotzdem Amtsarzt???

bafcon
13.10.2009, 17:22
ist es nicht so, dass man nicht als Arzt arbeiten darf, bzw einem die Approbation entzogen wird, wenn man psychisch krank ist?? Isz doch einer der Gründe für nen Approbations-Entzug laut unserer Rechtmedizin-VL, soweit ich mich erinnere.

Janice1979
13.10.2009, 17:46
Was ist denn, wenn jemand z.B. an einer bekannten Depression leidet?
Oder an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" oder einer Panikstörung?

Das wäre doch kein Grund ihm die Approbation zu entziehen?

submode
20.10.2009, 19:03
Ich kenne einige Freunde, die offensichtlich depressiv sind, deswegen offiziell behandelt werden und trotzdem erfolgreich und sicher als (Zahn-) Ärzte, Richter und Rechtsanwälte tätig sind.
Genauso habe ich bereits im Studium Menschen kennen gelernt, die missbräuchlich Substanzen konsumieren (C2 ist da ja nur die Spitze des Eisberges) und trotzdem (wohl unerkannt) als anerkannte Ärzte arbeiten:

"Verfahren zum Entzug der ärztlichen Approbation

Wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO) zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann dies zum Entzug der Approbation führen (§ 5 Abs. 2 BÄO). Der Widerruf der Approbation erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist (§ 12 Abs. 4 S. 1 BÄO).

Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Arztes und seiner Lebensumstände.

Unwürdig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer durch sein Verhalten das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen bei der Bevölkerung nicht besitzt. Der Arzt muss also langanhaltend in gravierender Weise gegen seine Berufspflichten verstoßen haben, so dass er nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Bezüglich der Beurteilung der Unwürdigkeit stellen Gerichte u.a. auf das durch die Berichterstattung in der Öffentlichkeit zerstörte Ansehen und Vertrauen des Arztes in der Bevölkerung ab."

http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.101.169.5425

submode
20.10.2009, 19:15
Was ist denn mal angenommen, jemand ist in psychiatrischer Therapie und ihm geht es an einem der Tage "schlechter" als sonst?

Trotzdem Amtsarzt???

Letztlich entscheidet das zuständige LPA über diese Formalie. Einige LPAs verlangen eine amtsärztliche Untersuchung, andere nicht. Wenn der behandelnde Arzt (in diesem Fall wohl ein Psychiater) einen Prüfling als untauglich bezüglich der Prüfung erachtet, ist dieser mM zunächst auch als untauglich zu betrachten. Das LPA müsste Widerspruch gegen diese Diagnose erheben und könnte einen unabhängigen Gutachter einschalten, der die Richtigkeit der Diagnose prüft. Wahrscheinlich gab es diesbezüglich in einigen Bundesländern Konflikte, weshalb das eine LPA einen Amtsarzt fordert (bereits in der schriftlichen Einladung vermerkt) und das andere LPA eben nicht.
Wichtig ist: wenn man krank ist und sich abmelden möchte, sollte man sich umgehend telefonisch mit dem LPA in Verbindung setzen und dieses informieren.