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der Irritator
04.12.2003, 13:04
wie gesagt, in der Praxis zahlt normalerweise die BG. ;)
Mag sein, dass es im Einzelfall entschieden wird. Echte Unterscheidungen gibts an sich nur in "grob fahrlässig" und "vorsätzlich". Die Fälle die mir bekannt sind, wurden jedenfalls von der BG getragen.

Pflegeliesl
04.12.2003, 14:00
eine ehemalige Kollegin hat sich vor einigen Jahren nach Recapping mit Hepatitis infiziert. Das ist bei ihr sogar als Berufskrankheit anerkannt worden. Gezahlt hat auch die BG. Es kann aber wirklich sein, dass jeder Einzelfall geprüft wird. Wie immer, wenn es um Geld geht. Schließlich muß man nicht umsonst extra einen Unfallbericht schreiben.
Umsonst nicht, aber vielleicht vergebens :D

RS-USER-DoktorW
04.12.2003, 15:37
hab ichs doch gewusst, die BG zahlt auch bei grob fahrlässigem Verhalten! ;)

Kontrolletti
04.12.2003, 15:48
Original geschrieben von DoktorW
hab ichs doch gewusst, die BG zahlt auch bei grob fahrlässigem Verhalten! ;)
so habe ich es auch im Ohr.

Wenn mans genau nimmt ist doch beinahe jeder Unfall irgendwie durch Fahrlässigkeit passiert. Mal mehr mal weniger. Würden sich alle vorschriftsmäßig verhalten, alle Regeln befolgen und schön aufpassen, hätten wir sicher kaum Unfälle und die BG könnte sich zur Ruhe setzen. ;)

RS-USER-Frollein
04.12.2003, 16:31
also ich weiß, dass manchmal der Arbeitgeber haftbar gemacht werden kann, wenn er seine Untergebenen grob fahrlässig handeln läßt oder arbeitsschutz unzureichend betreibt.
Ich würde dieses "Recapping" oder das Tragen von falschen Schuhen aber nicht als grob fahrlässig bezeichnen. Eher als unachtsam, fahrlässig.
Da muß man sich mal im Handwerk umsehen. Da gibt es wirklich grob fahrlässige Geschichten, die ggf. sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Das ist hier zwar keine Abstimmung, aber ich glaube auch, dass es im Einzelfall entschieden wird.

Intensivling
05.12.2003, 13:18
In der UVV 8.1 "Gesundheitsdienst" steht in Artikel V §31 Absatz 1 genau beschrieben das man grob fahrlässig bzw. vorsätzlich handelt wenn man sich über die UVV hinweg setzt.
Zum einen ist das Schuhwerk und die Schutzkleidung dort genau beschrieben, zum anderen steht da auch was über Abwürfe und Umgang mit Nadeln.

Die BG ist zu keiner Zeit verpflichtet bei einem solchen Fall in Schadensregulierung zu treten, oft aber ist die Nachweisbarkeit für ein Fehlverhalten des Inanspruchnehmers sehr schwierig und so zahlt dann die BG aus Beweismangel.
Wenn jedoch klar feststeht das man im Sinne der UVV grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte bekommt man KEINEN Versicherungsschutz.
Und mal ehrlich unter uns ... wer gibt schon beim Schadensfall an der er falsch gehandelt hat ???

RS-USER-rettungshamster
05.12.2003, 14:48
Heute kam per Post die Infobroschüre: VORSICHT ! NADELSTICHVERLETZUNG
Herausgeber: Bayrisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz

Aus dem Vorwort:
Nadelstichverletzungen sind eine vermeidbare Ursache für schwere Infektionskrankheiten wie Hepatitis B, Hepatitis C und HIV.

Was sind die häufigsten Verletzungsursache ?

Das verbotene Zurückstecken einer Kanüle in die Schutzkappe (Recapping)
usw.......

Nach Gebrauch müssen Kanülen und andere stechende und schneidende Abfälle umgehend in durchstichsichere verschließbare Behälter gegeben werden. Darauf haben Ärzte, Pflege -und Laborpersonal gleichermaßen zu achten.

Kontrolletti
05.12.2003, 15:29
Original geschrieben von rettungshamster


Was sind die häufigsten Verletzungsursache ?

Das verbotene Zurückstecken einer Kanüle in die Schutzkappe (Recapping)
usw.......

nö ;)

Kommt immer drauf an, auf welche Quelle man sich bezieht. :D

http://www.aekstmk.or.at/fortbildung/HandoutDrDaghofer.pdf

Was die Zahlungspflicht angeht, da gehen die Meinungen halt auseinander, weil es unterschiedliche Angaben/Gesetze gibt. Müssen muss keiner was, aber ich habe auch noch nie gehört, dass sich die BG geweigert hätte, bei Nadelstichverletzungen zu zahlen. Und das ist ein ordentliches Sümmchen, was die jedes Jahr bezahlen. ;) Ob das richtig ist oder nicht, steht auf einem anderen Blatt.

RS-USER-Rettungshund
05.12.2003, 15:57
Ich bin selber ein Opfer einer "Nadelsichverletzung" (Zwar mit ner Lanzette vom BZ aber gehört dazu)

Da wir in unseren San Taschen Zwar BZ-Messgeräte haben aber kein Kontamedchen hat mein Lieber Kollege die Lanzette zwichen die Tupfer gelegt und ich hab die wegschemeißen wollen und net damit gerechnet das dor die Lanzette ist einfach zusammen geknullt und mich gestochen. Wurde leider net an den D-Arzt oder sont wen gemeldet da es mein EL für unwichtig gehaltet hatte. Und nun wenn was wäre hab ich nix in der Hand *argh*

Zum Glück hab ich nur in mein Hornhaut gestochen die ich sofort Deinfiziert habe zum glück keine Verletzung gehabt das net gebrannt hat oder ähnliches. :/

RS-USER-Hoffi
05.12.2003, 16:03
dann solltet ihr mal die zusammensetzung eurer san rucksäcke gedanken machen, eine kontamed box ist pflicht

RS-USER-Rettungshund
05.12.2003, 16:06
Original geschrieben von Hoffi
dann solltet ihr mal die zusammensetzung eurer san rucksäcke gedanken machen, eine kontamed box ist pflicht

Ja bin ich für nur die Halten es wohl für zusätzliche Kosen usw.

RS-USER-Hoffi
05.12.2003, 16:14
dann müsst ihr das bz gerät runterschmeissen, sonst verstosst ihr gegen die uvv --> dh im schlimmsten fall kein versicherungsschutz

RS-USER-DoktorW
05.12.2003, 17:12
Also, der Sozial- und Arbeitsmediziner der JLU Gießen sagt, dass die BG trotz Mißachtung der UVV auch verpflichtet ist, für Folgeschäden aufzukommen.

Und dem glaub ich einfach mal...... Gibt ja keinen Grund es nicht zu tun :cool:

Kontrolletti
05.12.2003, 17:24
Original geschrieben von Rettungshund
Ja bin ich für nur die Halten es wohl für zusätzliche Kosen usw.
Schätze das wäre ggf. so ein Fall wo die Verantwortlichen (Arbeitgeber?) von der BG zur Verantwortung gezogen werden können. Die müssen nämlich für sowas haften. Das hat aber nichts damit zu tun, dass die BG für den, der sich gestochen hat zahlt. ;)

Im Übrigen glaube ich schon, dass man den Aussagen eines Arbeitsmediziners glauben kann. Der hat schließlich regelmäßig in der Praxis mit solchen Fällen zu tun. Juristen allenfalls dann, wenn sie auf Gesellschaftsrecht spezialisiert sind. ;)

der Irritator
05.12.2003, 18:07
ja es ist so eine Sache mit der Rechtsverdrehung... :D
Auf der einen Seite gibt es unglaublich viele Vorschriften zum Thema "Arbeitsschutz, Unfallverhütung", auf der anderen Seite wird gezahlt, wenn man sich nicht dran gehalten hat.;)
Es gilt der Grundsatz: Schadensverhütung ist besser als Unfallentschädigung.
Trotzdem wird ganz klar zum Ausdruck gebracht:

Schadensersatz
Der einem Arbeitnehmer entstandene Schaden infolge einer Nadelstichverletzung wird von der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall beziehungsweise Berufskrankheit reguliert. Unter diesem Gesichtspunkt sind in der Regel direkte Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber ausgeschlossen.

kein wenn und kein aber.

Ich habe ein bißchen gegoogelt, konnte aber keinen einzigen Fall finden, wo die BG nicht für Nadelstichverletzungen nach Recapping gezahlt hätte. Lasse mich aber gern eines besseren belehren, schließlich hab ich kein Jura studiert. :D

EDIT: Nach Frolleins Hinweis. ;)

RS-USER-Frollein
06.12.2003, 08:30
@Irritator: Rettungshamster hat den selben link schon gesetzt. ;)

Ich habe auch noch einmal in meinen Unterlagen gegraben und folgendes gefunden:


Ein Unfall ist ein (scheinbar) zufälliges Ereignis, fast immer ausgelöst durch menschliche Unachtsamkeit, mit meist schwerwiegenden Folgen.
Die Gesundheitsschädigung muss unfreiwillig eintreten. Vorsätzliche Handlungen, wie Selbstverstümmelung fallen nicht unter den Versicherungschutz. (Daher die Unterscheidung grob fahrlässig und vorsätzlich, wie der Irritator schon sagte. ;) )

Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich auf die Gesundheitsschädigung. Bei der Rettung eines Menschen, bei Notwehr, ja, sogar bei grob fahrlässigem Handeln (z. B. Nichtbenutzen von Schutzausrüstungen) treten Gesundheitsschädigungen unfreiwillig ein und gelten daher als Unfall.

der Irritator
06.12.2003, 10:40
Original geschrieben von Frollein
@Irritator: Rettungshamster hat den selben link schon gesetzt. ;)


Ja, sorry. Hab es gerade geändert. ;)

RS-USER-rettungshamster
25.01.2004, 08:16
Hab schon im letzten Jahr mal die BG angeschrieben um die Frage geklärt zu bekommen wie es sich bei NSV bei Recapping durch Insulinpens verhält......tja, irgendwie scheinen die Jungs und Mädels schwer beschäftigt zu sein......aber ich bleib mal dran :)

Intensivling
25.01.2004, 09:27
Original geschrieben von Frollein
@Irritator: Rettungshamster hat den selben link schon gesetzt. ;)

Ich habe auch noch einmal in meinen Unterlagen gegraben und folgendes gefunden:


Ein Unfall ist ein (scheinbar) zufälliges Ereignis, fast immer ausgelöst durch menschliche Unachtsamkeit, mit meist schwerwiegenden Folgen.
Die Gesundheitsschädigung muss unfreiwillig eintreten. Vorsätzliche Handlungen, wie Selbstverstümmelung fallen nicht unter den Versicherungschutz. (Daher die Unterscheidung grob fahrlässig und vorsätzlich, wie der Irritator schon sagte. ;) )


Nach DIN ist der Unfall :

Unfall ist ein ungewolltes, plötzlich auftretendes Ereignis welches einen Schaden verursacht !

RS-USER-Claudi
04.02.2004, 15:54
ich dachte, das mit den versicherten Nadelstichverletzungen wäre längst geklärt.
Naja. Da ich z. Zt. noch im "bad BÄD" arbeite :-p , also an der Quelle sitze, hab ich mal
bei der Berufsgenossenschaft angerufen. Ich hätt' auch meinen Chef fragen können, aber wer hört schon auf die Meinung eines Arbeitsmediziners....
Ich bekam folgende Antwort (nach langem hin und her: "was ist denn bei euch passiert?" "Nix, ich frag nur generell mal" "Aha - und was ist der konkrete Anlass?" "Eine kleine Diskussion unter Pflegekräften" "Ja - aber was ist der konkrete Anlass?" "Ich sag ja - es gibt keinen konkreten Anlass. Ich frag nur generell" "mhmm... also wenn Ihrer Meinung nach ein Arbeitsunfall eingetreten ist, dann sollten Sie das umgehend dem UV-Träger melden..." "Jaaa - aber ich frag doch nur grundsätzlich....") ;)

Also: Unfälle, die durch Nadelstichverletzungen verursacht werden, sind grundsätzlich als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ein solcher Unfall liegt vor, wenn ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis während der Arbeit zu einem Gesundheitsschaden führt. Dabei ist es unerheblich, ob Fahrlässigkeit auslösende Ursache war. Nahezu alle Arbeitsunfälle sind durch Fahrlässigkeit verursacht. Das waren die Worte des freundlichen Herrn.
Die genaue Definition nach SGB VII (und die zählt, egal was DIN Martin sagt :D )hab ich dann auch noch mal rausgesucht (auch wenns hier bestimmt schon erwähnt wurde):
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ende der Def.