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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : EH-Kurs-Bescheinigungen



RS-USER-Blaulichtgöttin
24.06.2004, 11:43
Hallo Leute,

ich habe ein kleines Problem, ich habe ab demnächst meinen EH-Ausbilder und möchte das als kleinen Nebenjob machen, also nicht für eine HiOrg, sondern als eigene Firma. Nun meinte gestern ein Kollege, dass man zum Ausstellen der Bescheinigungen eine Genehmigung braucht.
Was einer von euch da was genaueres ? An wen muss man sich da wenden ?

Schonmal danke für eure Antworten.

El Mosquito
24.06.2004, 11:47
Stimmt du brauchst ne offizielle Erlaubnis, sonst sind deine Teilnahme bescheinigungen das Geld nicht wert auf dem sie gedruckt sind.

Ich schau mal nach wo ich stehn hab bei wem du das beantragen willst.

Darf ich mal fragen warum du das nicht in deiner Gliederung/ deimen KV machen willst ?

RS-USER-Blaulichtgöttin
24.06.2004, 11:49
Original geschrieben von El Mosquito
Darf ich mal fragen warum du das nicht in deiner Gliederung/ deimen KV machen willst ?
weil ich dann antanzen müsste, wenn die das wollen ... und ausserdem hätte ich schon einen "Partner", bei dem ich das machen könnte. Der stellt mir die Räumlichkeiten und Leute, die den Schein brauchen.

Reanimator
24.06.2004, 13:46
Brauchst du noch einen Ausbilder? :D
:knuddel: D:-) :kiss:

RS-USER-Blaulichtgöttin
24.06.2004, 15:05
Original geschrieben von Reanimator
Brauchst du noch einen Ausbilder? :D
:knuddel: D:-) :kiss:
nein .. ich alleine reiche mir schon als Kollege ;) :D

airmen
24.06.2004, 16:39
Hi

also da ist gerade einiges in der umstrukturierung. bei "normalen" teilnehemern, die nicht für die BG ausgebildet werden musste mann bisher einen Antrag bei der zuständigen bezirksregierung stellen (in NRW, rest weiß ich nicht).
Bei Lehrgängen für die BG muss man von dieser nach bestimmten richtlinien zertifiziert sein (siehe Anlage).

Zitat: "Nach den neu definierten Regeln werden die Hilfsorganisationen nicht mehr als die allein anerkannten Umsetzer der Aus- und Fortbildung aufgeführt, sondern sind durch eine Übergangsregelung nur noch zeitlich begrenzt anerkannt. Wie andere Anbieter, können die Hilfsorganisationen nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nur durch eine Überprüfung der erwarteten/definierten Qualitätsmerkmale anerkannt, d. h. von den Berufsgenossenschaften zur weiteren Aus- und Fortbildung von Ersthelfern - jeweils befristet - "ermächtigt" werden. Hierzu wurde eine eigene Qualitätssicherungsstelle „Erste Hilfe“ eingerichtet, deren Aufgabe es ist, eine fachliche Prüfung und Bewertung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Anerkennung für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern sowie nach weiter gehenden (noch vorzulegenden) Anforderungen auch von Betriebssanitätern durchzuführen.

Die BG-Grundsätze zur Prüfung und Anerkennung privater Anbieter, die für alle Vertragsparteien zukünftig gleichermaßen gelten werden, sind bereits ab Juni 2003 in Kraft. Diesem Vergleich müssen wir uns - trotz Übergangsregelung (siehe unten) - ab sofort stellen. Die Anforderungskriterien sind hier nachzulesen:"

Ich hoffe ich konnte dir was weiterhelfen.

El Mosquito
24.06.2004, 16:50
So neu ist das doch gar nicht.

Wenn's Interessiert ASB,DRK,JUH und MHD werden 2013 überprüft. Bis dahin dürfen wir noch.

RS-USER-opus
24.06.2004, 17:10
Mal nur so interessehalber...

Was sagt denn deine HiOrg, wenn du bei denen den Ausbilderschein machst und dann auf eigene Rechnung ausbilden willst?

RS-USER-Blaulichtgöttin
24.06.2004, 17:15
Original geschrieben von opus
Was sagt denn deine HiOrg, wenn du bei denen den Ausbilderschein machst und dann auf eigene Rechnung ausbilden willst?
die sacht da nix, weil die mir den Ausbilder net zahlt ... ich will denen net ewig dafür "dankbar" sein müssen ... de Investition ist es mir wert.

El Mosquito
24.06.2004, 17:16
Das sind ja zustände.
Aber wenigstens verursachts du keine Kosten und zischt dann ab.

RS-USER-Blaulichtgöttin
24.06.2004, 17:22
Original geschrieben von El Mosquito
Das sind ja zustände.
no comment ...

SanMax
24.06.2004, 18:23
Andere Idee...
Versuch doch einen Deal zu machen:
Du versuchst einen Kooperationsvertrag zwischen deiner HiOrg und dem Laden, den du da an Land gezogen hast, herbeizuführen, und vereinbarst mit deiner Ausbildungsleiterin, daß du immer das Vorrecht auf die Kurse dort hast.
Dann kannst du die alle machen, mit ner HiOrg im Rücken, und ohne ein Gewerbe anmelden zu müssen (inkl. Steuer-Probleme, Gewerbeaufsichtsamt, BG-Anforderungen, Sonstge QS-Anforderungen, etc.)
Machs doch auf die einfache Tour!!!
Gruß
SanMax

PS: Vielleicht bezahlt dir dann die HiOrg auch im Nachhinein den Schein.

RS-USER-Blaulichtgöttin
24.06.2004, 18:33
an sich keine schlechte Idee ... hat aber einen Haken, wenn die HiOrg mitspielt, möchte die auch gerne etwas von dem Geld abhaben, dass ich da erarbeite ...

fragt einfach nicht weiter, ich möchte das nach Möglichkeit ohne ne HiOrg machen ... ich habe meine Gründe

SanMax
24.06.2004, 20:39
Wenn du meinst

RS-USER-Sani
25.06.2004, 13:22
ich kann die Göttin schon verstehen ... ob ich es auch so machen würde, weiss ich nicht.

Es gibt viele Schmarotzer, die sich sowas von den HiOrgs bezahlen lassen und dann abhauen, das stimmt.

Das Ganze gibt es aber auch umgekehrt, es gibt Leute, die lassen sich auch immer wieder ausnutzen. Und obwohl sie für ihren Verein schon viel gemacht haben, bekommen sie nur nen feuchten Händedruck, wenn überhaupt.

Das mit dem Kooporationsvertrag klingt net schlecht ... v.a. wenn man mal nicht selbst ausbilden kann (aufgrund von Urlaub oder Krankheit). Man müsste sich das Material net selbst anschaffen und dafür sorgen, dass es in Schuss bleibt.

Ich wünsch dir bei deinem Vorhaben viel Glück.

Slowhand
05.07.2004, 17:35
soweit ich mich erinnere hängt die erlaubnis davon ab, was du machen willt.
wenn's Sofortmassnahmen am Unfallort sind (8 Unterrichtseinheiten), dann ist's glaub ich das Verkehrsministerium,
für den "grossen" EH-Kurs dann das Gesundheitsministerium.

FÜr BG-Kurse die BG's, ausser natürlich, du hast Leute mit BG-ähnlichem Kram, z.B. die Gemeinde-Unfallversicherungen

Kann aber sein, dass mein Wissen etwas vealtet ist (so 3 Jahre oder so).

Viel Erfolg!

RS-USER-Sani
05.07.2004, 19:53
schau doch mal in der FeV nach ... §68, wenn ich mich nicht irre ...
da steht, dass das jeweilige Landratsamt die Richtlinien absteckt.

Ich frag morgen mal nen Fahrlehrer, der müsste an diese Verordnung ja rankommen und mir sagen können, was da denn so alles drinsteht.

Ich melde mich wieder...

RS-USER-Rettungshund
06.07.2004, 08:05
FeV § 68 Stellen für die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung in Erster Hilfe

(1) Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn befähigtes Ausbildungspersonal, ausreichende Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen zur Verfügung stehen. Die nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen (insbesondere hinsichtlich der Fortbildung der mit der Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen) verbunden werden, um die ordnungsgemäßen Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung aus. Die die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden.


[Gesetzestext]

RS-USER-Rettungshund
06.07.2004, 08:06
Original geschrieben von Sani
schau doch mal in der FeV nach ... §68, wenn ich mich nicht irre ...
da steht, dass das jeweilige Landratsamt die Richtlinien absteckt.

Ich frag morgen mal nen Fahrlehrer, der müsste an diese Verordnung ja rankommen und mir sagen können, was da denn so alles drinsteht.

Ich melde mich wieder...

:google: Dein Freund und Helfer ;)