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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtslage der Ersthelfer - EU Ausland



Der schwarze Tod
11.12.2004, 18:02
Hi,

hat jemand informationen wie es mit der rechtslage für ersthelfer im (EU) ausland aussieht...

danke für eure antworten
Peter

Der schwarze Tod
13.12.2004, 20:16
kann mir denn keiner helfen...

gibt es im ausland z.b. so einen "besonderen schutz des ersthelfers" wie bei uns?

RS-USER-schmutz
14.12.2004, 06:36
Was verstehst du unter "einem besonderen Schutz" für den Ersthelfer ??

Anditi
14.12.2004, 07:02
Original geschrieben von schmutz
Was verstehst du unter "einem besonderen Schutz" für den Ersthelfer ??

Würde mal meinen, dass damit gemeint ist, dass du nicht zur Rechenschaft gezogen werden kannst, wenn du bei der ersten Hilfe etwas falsch machst, weil du es nicht besser kannst.

Ich weiß nur, dass die Erste Hilfe Grundkurs (16h) Bescheinigungen des ÖRK in ganz Europa gelten und umgekehrt. Gehe mal davon aus, dass da für D das gleiche gilt.

Fakt ist auch, das du als medizinisch gebildeter dich nicht um die erste hilfe drücken kannst. Da ist der fall nämlich anders gelagert. Du kannst dich nicht darauf ausreden, dass du die reanimation nicht kannst, weil dein letzter EH Kurs zehn Jahre zurück liegt. Ein normaler Ersthelfer darf das, weil er nur so viel Hilfe leisten muss, wie im zumutbar ist. Und wenn er meint, er kann das nicht, dann muss er auch nicht. In diesem Fall kommt er in Ö ungeschoren davon. (also wenn er die Rettung gerufen hat und andere Leute um hilfe gebeten hat usw...) Kann mir nicht vorstellen, dass das in anderen ländern anders ist.

Gruß anditi

RS-USER-blacksheep
14.12.2004, 12:19
RDler müssen auch nur so viel Leisten wie ihnen zumutbar ist. Nur ist jmd mit einer medizinischen Ausbildung mehr zuzumuten. Und einem NA wird mehr zugemutet als einem RA und wieder der mehr als dem RS usw und so fort.

(Also auch wenn man Privat unterwegs ist.)

Der schwarze Tod
14.12.2004, 12:42
in meinem fall geht es eher um die fragestellung

- gesetzliche verpflichtung zur hilfeleistung?

- was passiert bei unwissendlicher falschbehandlung?

- wie stehts um den versicherungsschutz (also wie bei uns sachschäden-->priv.haftpflicht, körperl.schäden-->GUV)

- wie sieht es aus mit geschäftsführung ohne auftrag?


danek schon mal für eure antworten

El Mosquito
14.12.2004, 17:34
Greetz aus Spain:

Ähnlich dem § 323c des StGB (Deutschland) gibt es auch hier die Pflicht zur Ersten Hilfe Leistung. Allerdings sieht der hiesiege Paragraph keine Geld- sondern nur Haftstrafe bei nichts tun vor.

Weiteres wird ermittelt.

Anditi
14.12.2004, 20:45
Original geschrieben von Der schwarze Tod
in meinem fall geht es eher um die fragestellung

- gesetzliche verpflichtung zur hilfeleistung?
Sollte eigentlich überall vorhanden sein...im zumutbaren Rahmen eben und der ist von Person zu Person verschieden...abhängig unter anderem eben auch von der medizinischen Ausbildung

- was passiert bei unwissendlicher falschbehandlung?
Du wirst dir als RS, RA oder NA wesentlich schwerer tun, mit Unwissen zu argumentieren, als ein Laie. Kein Richter der Welt kauft dir ab, dass du kein Blut sehen kannst oder nicht weißt, wie man reanimiert. Und wenn du etwas tust, auf das du nicht ausgebildet bist, dann hast handelst du Fahrlässig. Ich würde sagen, als medizinisches Personal musst du das, was du darfst anwenden können, unwissen ist unzulässig. Du musst nach bestem wissen und gewissen handeln. so wie der Laie, der noch nie einen EH kurs gemacht hat und kein blut sehen darf

- wie stehts um den versicherungsschutz (also wie bei uns sachschäden-->priv.haftpflicht, körperl.schäden-->GUV)
Keine ahnung, würde aber sagen, dass du nicht zur rechenschaft gezogen werden kannst, wenn du die obigen sachen erfüllst.

- wie sieht es aus mit geschäftsführung ohne auftrag?
In diesem Fall kommt meines Erachtens die Rechtsgüterabwegung zum tragen die Besagt, dass das höhere Gut geschützt werden muss und das ist meines erachtens nach in diesem Fall eindeutig das menschliche Leben. Außerdem erwächst dem Unfallopfer aus der geschäftsführung ohne auftrag kein Schaden. Schadensersatz ist daher obsolet. Auch Patiententestamente sind für einen EH nicht gültig. (Im Übrigen auch nicht für den RD. Das darf, zumindest in Ö nur ein Arzt entscheiden.)


danek schon mal für eure antworten

Hoffe ich konnte dir weiterhelfen. Ich werd mal schauen, vielleicht finde ich die (österreichischen) Paragrafen dazu. Müsste im allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch stehen. Heißt in D ähnlich. Glaub ich.

Gruß Anditi

RS-USER-schmutz
15.12.2004, 06:58
ich kann jetzt nur für Österreich sprechen

Original geschrieben von Der schwarze Tod
- gesetzliche verpflichtung zur hilfeleistung?
gibt es, ist bei uns in der StVO festgelegt und wird aber für fast alle Belange wo es um EH-Leistung geht herangezogen. Es ist jedoch nicht das Ausmaß der Hilfeleistung definiert, sondern heißt nur "soweit dies zumutbar ist". Das bedeutet, das ev. nur das verständigen des Rettungsdienstes schon ausreichend ist.


Original geschrieben von Der schwarze Tod
- was passiert bei unwissendlicher falschbehandlung?
relativ wenig (Betonung auf unwissendlich), da die Art der Hilfeleistung nicht definiert ist, kommt es bei uns immer auf die Ausbildung/Vorwissen an. Mir ist keine Verurteilung eines Ersthelfers wegen falsch geleisteter Hilfe bekannt, weder Privat- noch Strafrechtlich (lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen). Es gibt nur zahlreiche Verurteiungen wegen unterlassener Hilfeleistung.


Original geschrieben von Der schwarze Tod
- wie stehts um den versicherungsschutz (also wie bei uns sachschäden-->priv.haftpflicht, körperl.schäden-->GUV)
Wenn du damit "Schäden" die dir bei der Hilfeleistung entstanden sind meinst, haftet dafür die Haftpflichtversicherung des Patienten. Körperlicher Schaden der dir als Ersthelfer wiederfährt ist in Ö für jeden durch die "Allgemeine Unfallversicherungsanstallt" abgedeckt. Bei Schäden die du verursachst, kommt es wieder darauf an, ob du unwissentlich oder fahrlässig Mist gebaut hast.


Original geschrieben von Der schwarze Tod
- wie sieht es aus mit geschäftsführung ohne auftrag?
Erste Hilfe Leistung ist keine Geschäftsführung, da kein Geschäft dahinter steht

Schim
15.12.2004, 10:21
Original geschrieben von schmutz

gibt es, ist bei uns in der StVO festgelegt und wird aber für fast alle Belange wo es um EH-Leistung geht herangezogen.
Einspruch, euer Ehren! :D

In der StVO steht bloß drin, dass Beteiligte und Zeugen eines Verkehrsunfalls Hilfe leisten müssen.

Die ganz allgemeine Hilfeleistungspflicht steht im Strafgesetzbuch (§95, um genau zu sein).

RS-USER-schmutz
15.12.2004, 11:47
Stattgegeben :D

RS-USER-Feife
15.12.2004, 22:55
Original geschrieben von Anditi
Ich weiß nur, dass die Erste Hilfe Grundkurs (16h) Bescheinigungen des ÖRK in ganz Europa gelten und umgekehrt. Gehe mal davon aus, dass da für D das gleiche gilt.

Ganz Europa? Nein. Ein kleines Inselvolk leistet gegen die Europäisierung gehörigen Widerstand.
Hier in England gilt ein Erste Hilfe Kurs erst dann, wenn man von einem englischen Trainer geprüft wurde. Vorher hat man nur "Kenntnisse" in der ersten Hilfe aber keinen Kurs.

Wieauchimmer, hier (in England, ich vergaß das zu erwähnen) gilt für Ersthelfer folgendes:
- handle in guter Absicht
- mache nicht mehr als du gelert hast
- mache es so gut, wie man es von jemandem mit deinem Ausbildungsstand erwarten kann
Im groben und ganzen wird das als "good samaritan law' angesehen, obwohl es kein Gesetz mit entsprechendem Namen gibt.


Eine Grundsätzliche Pflicht zur Hilfeleistung besteht -soweit ich weiß- nicht. Selbst professionelle "Heiler und Heilerinnen" unterliegen keiner GESETZLICHEN Pflicht zur Hilfeleistung, oftmals fordert aber die entsprechende Kammer (Ärzte-, Pflegekammer, etc.) die Hilfeleistung.

Die Hilfeleistungspflicht wird hier im Moment diskutiert.
Unter anderem HIER: http://www.erc.edu/forum/index.php?s=0&showtopic=171
(ist aber englisch...)

Gruß aus London,
Stefan