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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : was wird als fortbildung anerkannt



saddamski
05.09.2005, 20:13
mich würde mal interessieren, was alles als fortbildungsstunden im rettungsdienst anerkannt wird.

unser ausbildungsleiter hat mir heute gesagt dass man sich jährlich z.b. max. 15h aus dem krankenhauspraktikum gut schreiben kann.

gibt es eigentlich irgendwo eine liste oder ein gesetzt wo drin steht, was eine anerkannte fortbildung ist und was nicht#fragezeichen#

habe beim googlen nichts brauchbares gefunden, vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen#fragezeichen#

tobias

ps. meine langjährig geliebte cherry g80-1000 tastaur mit klick hat sich heute schweren herzens verabschiedet und liegt quasi im wachkoma. leds gehen noch an und aus..bios meckert nicht rum, aber es kommen einfach keine buchstaben etc. an. deshalb musste ich auf eine alte ausweichen, wo kein caps funktioniert. deshalb gibt es bei mir zur zeit nur das, was man ohne caps erreichen kann :( schorry

Grillmaster T
06.09.2005, 06:07
Für das Land NRW gibt es den Runderlaß des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 21.01.1997 V C 6 – 0717.8.
"Zur Durchführung des § 5 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24.November 1992 (GV. NW. S. 458/SGV. NW. 215) werden die Träger des Rettungsdienstes, die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, die Beteiligten nach § 11 RettG und die Unternehmen auf folgendes hingewiesen:
1. Fortbildung gehört zu den Berufspflichten des Einsatzpersonals. um Einsatzpersonal gehören auch Disponenten in der Leitstelle und im Betriebssitz des Unternehmers.
2. Die Fortbildung muss gem. § 5 Abs. 5 RettG jährlich mindestens dreißig
Zeitstunden umfassen. Sie ist auf die in der Notfallrettung und im Krankentransport wahrzunehmen-den Aufgaben (Beifahrer, Fahrer, Leitstelle,
Betriebssitz) auszurichten (Anlagen 1 bis 3). Abgestellt auf den jeweils überwiegenden Verwendungs- oder Tätigkeitsbereich können entsprechende Abweichungen von den einzelnen in den Anlagen genannten Stundenan-teilen vorgenommen werden.
3. Daneben sollten einzelne Fortbildungsmaßnahmen oder -abschnitte auf die Bedürfnisse einzelner Personengruppen ausgerichtet sein:
• Einführungsfortbildung (Berufsanfänger),
• Anpassungsfortbildung (Vermittlung neuer Erkenntnisse für Berufserfahrene) und
• Verwendungsfortbildung (Vorbereitung für die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten).
4. Zur Erhöhung der Motivation durch Selbstkontrolle und zur Herstellung einer Erfolgskontrolle sollten von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Leistungsnachweise erbracht werden. Die Leistungsnachweise sollten von einem für den Rettungsdienst verantwortlichen Arzt durchgeführt werden.
5. Die Fortbildung sollte zusammenhängend absolviert werden. Sie kann in begründeten Fällen auch in Abschnitten abgeleistet werden, die als
Blockunterricht jeweils mindestens fünf Zeitstunden nicht unterschreiten sollten; bei Teilnahme von ehrenamtlichen Kräften kann die Stundenzahl des Blockunterrichtes auf höchstens 2,5 Stunden reduziert werden.
Wachunterricht innerhalb eines 24-Stunden-Dienstes im Rettungsdienst kann nicht als sachgerechte Fortbildung angesehen werden.
6. Qualifiziert für die berufliche Fortbildung sind zunächst die staatlich anerkannten Rettungsassistentenschulen sowie die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 RettG an der Fortbildung mitwirkenden Krankenhäuser. Daneben kann die Fortbildung aber auch an anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. In Betracht kommen z. B. Ausbildungseinrichtungen der freiwilligen Hilfsorganisationen und der Feuerwehren, Fortbildungsakademien der Ärztekammern sowie Fortbildungsveranstaltungen von Verbänden und Unternehmen.
Wesentlich ist, dass die speziellen Themen der Notfallrettung und des Krankentransports behandelt und von fachlich geeigneten Dozenten vermittelt werden.
7. In den Fortbildungsnachweisen sollten die inhaltlichen Schwerpunkte (Anlagen 1 bis 3) nach Nummer 2 sowie Nummer 3 genau spezifiziert sein.
8. Die Gewährung von Freistellungen für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen und die Kostentragung richten sich nach den dienstund arbeitsrechtlichen Regelungen oder werden in Einzelvereinbarungen generell festgelegt.
9. Die Träger rettungsdienstlicher Aufgaben, Beteiligte nach § 11 RettG und Unternehmer dürfen Personen (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter, Rettungshelfer) nicht einsetzen, die die Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG nicht nachweisen können.
Anlage 1
Empfehlungen für die Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG NW
Innerhalb der jährlichen Fortbildungen sollen bei Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Regel entfallen auf
• Allgemeine medizinische Grundlagen und allgemeine Notfallmedizin inkl. Reanimation -- 10 Stunden

• spezielle Notfallmedizin -- 15 Stunden
• Organisation und Einsatztaktik sowie Berufs- und Gesetzeskunde Information zum rettungsmedizinischen Fortschritt Information zu lokalen und regionalen einsatztaktischen Besonderheiten (besondere Gefahren, Leistungsspektrum der Krankenhäuser (Kliniken) etc. -- 5 Stunden
Insgesamt: 30 Stunden
Anlage 2
Empfehlungen für die Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG NW
Innerhalb der jährlichen Fortbildungen sollen bei Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern in der Regel entfallen auf
• Allgemeine medizinische Grundlagen und allgemeine Notfallmedizin inkl.
Reanimation -- 10 Stunden
• spezielle Notfallmedizin -- 15 Stunden
• Organisation und Einsatztaktik sowie Berufs- und Gesetzeskunde Information zum rettungsmedizinischen Fortschritt Information zu lokalen und regionalen einsatztaktischen Besonderheiten (besondere Gefahren, Leistungsspektrum der Krankenhäuser (Kliniken) etc. -- 5 Stunden
Insgesamt: 30 Stunden
Anlage 3
Empfehlungen für die Fortbildung nach § 5 Abs. 5 RettG NW
Innerhalb der jährlichen Fortbildungen sollen bei Rettungshelferinnen und Rettungshelfern in der Regel entfallen auf
• Wiederholung von lebensrettender Sofortmaßnahmen inkl. Reanimation -- 15 Stunden
• Betreuung, Lagerung, Pflege und Transportdurchführung von Kranken/Verletzten -- 10 Stunden
• Organisation sowie Berufs- und Gesetzeskunde -- 5 Stunden
Insgesamt: 30 Stunden"

Demnach ist das Krankenhauspraktikum ausgeschlossen.