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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schweigepflicht



exzivisau
19.07.2006, 20:20
Hi , ich hab mal zwei Fragen:
1.) Inwieweit sind wir der Polizei bzw. dem Staatsanwalt auskunftspflichtig?
2.) Gibt es soetwas wie eine richterliche Anordnung, die uns von der Schweigepflicht befreit?
Als Beispiel:
Während man einen Patienten behandelt, bricht eine Schlägerei aus, natürlich ist der Patient, der gerade eben noch in Behandlung war, daran beteiligt, ansonsten wäre es ja zu einfach....
:D
Schönen Abend noch

RS-USER-Autolyse
19.07.2006, 20:34
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung, sagt der Jurist.

Ad 1)Es heißt in §203 (1) "unbefugt", woraus folgt, das sobald eine Einwilligung des Patienten, ausdrücklich, konkludent oder mutmaßlich vorliegt, die Offenbarung des Geheimnisses zulässig ist, die Verpflichtung besteht jedoch nur für Daten im Sinne des PersAuswG(beim Transportziel bin ich mir schon nicht mehr so sicher).

Ad 2)§53 StPO (1) 3 legt ein Zeugnisverweigerungsrecht für Ärzte, die für ihr Hilfspersonal entscheiden, fest, mithin kann es eine derartige Anordnung nicht geben.

RS-USER-Bärentöter
19.07.2006, 21:43
die Polizei fragt nur allzugern, wenn es um Drogen geht...mein Rat: Maul halten!

Beachbaer82
19.07.2006, 21:44
Das ihr immer in Gesetztestexten antworten müsst...

Ich verstehe da nix von....

Aber ich weiß von einer FoBi letztes Jahr, dass wir der polizei NICHTS mitteilen dürfen!
Dies darf man nur, wenn man es dem weiterbehandelndem Arzt mitteilt um Gefahr abzuwenden...

krumel
19.07.2006, 22:12
Bin mir jetzt nicht sicher, aber wenn ich mich richtig erinnere war es die Staatsanwaltschaft, die beim Richter einen Antrag auf deine Entbindung von der Schweigepflicht einreichen kann.

Der Polizei gegenüber bist du absolut nicht aussagepflichtig.(Bestimmte Ausnahmen ausgenommen, wie Landesverrat, verhinderung eines bevorstehenden schweren verbrechens, usw.)

Aber: Du bist sowieso nur zu medizinischen Belangen schweigepflichtig. Wenn sich dein Patient mit seinem besten Freund schlägt darfst du das durchaus so zu protokoll geben.
Du darfst der Polizei gegenüber auch den Einsatzablauf schildern. Nur eben nicht sagen "der Patient war besoffen" sondern eben "der Patient wies gehunsicherheiten auf"

Grüße,
Philipp

MrBart
20.07.2006, 13:56
Kann da mal kurz aus meiner erst kürzlich bestandenen RettAss Prüfung berichten :-p (war ein Prüfungsteil von meinem Mitprüfling).

Erstmal haben wir der Polizei gegenüber eine Schweigepflicht zu ALLEN VERGANGENEN Straftaten die der Patient in der Vergangeheit bis zum "jetzigen" Zeitpunkt gemacht hat.

Sprich die Kollgegen in Grün oder Blau stecken ihren Kopf durch die Seitentür und fragen nur mal eben schnell "und C2H5OH...??" dann sagen wir :) "komm rein und frag nach!" Weil das ja dann eine vergangene Straftat, bei z.B. einem VU, wäre. Sprich für uns Schweigepflicht.

Wenn jetzt aber der Patient oder ein Angehöriger sagt:" Dich bring ich um und verlässt die Einsatzstelle und wir haben eine offensichtliche vergewaltigte Person vor uns als Patient, dann MÜSSEN wir der Polizei diese Informationen weitergeben, da ein höheres Gut, und zwar die Gesundheit eines Menschen, in Gefahr ist. Auch ohne dass die Pol nachfragt.

Joa, das war so das was ich sagen wollte! :-p

Gruß

RS-USER-Bärentöter
20.07.2006, 14:32
die Schweigepflicht kann ich als Retter brechen, wenn es um ein "höherwertiges Rechtsgut" geht, z.B. Kindsmißhandlung oder Verhinderung einer Straftat. Die Polizei kann das aber nicht verlangen, sondern nur auf Gerichtsbeschluß.

Diese Angaben erfolgten ohne Gewehr!

RS-USER-Autolyse
20.07.2006, 15:44
Nun lasst doch mal diese richterliche Anordnung beiseite, die gibt es nicht und die kann es nicht geben. Ein Richter kann nicht das Zeugnisverweigerungsrecht per Erlass außer Kraft setzen, da die Vertraulichkeit des Wortes zwischen Arzt/Rechtsanwalt/Seelsorger etc. und Patient/Mandant etc. ein absolut schützenswertes Gut ist, ausgenommen sind hiervon geplante Kapitalverbrechen, diese sind anzeigepflichtig.

Ärzte dürfen die Schweigepflicht zudem, nach Güterabwägung, bei krankheitsbedingten, strafbaren Handlungen brechen und zur Aufklärung von begangenene Kapitalverbrechen.

RS-USER-Bärentöter
20.07.2006, 16:28
Original geschrieben von Autolyse
Nun lasst doch mal diese richterliche Anordnung beiseite, die gibt es nicht und die kann es nicht geben. Ein Richter kann nicht das Zeugnisverweigerungsrecht per Erlass außer Kraft setzen, da die Vertraulichkeit des Wortes zwischen Arzt/Rechtsanwalt/Seelsorger etc. und Patient/Mandant etc. ein absolut schützenswertes Gut ist, ausgenommen sind hiervon geplante Kapitalverbrechen, diese sind anzeigepflichtig.

stümmt! Habe nachgelesen.

RS-USER-Autolyse
20.07.2006, 16:48
Original geschrieben von Bärentöter
stümmt! Habe nachgelesen.

Ich weiß, das sage ich ja schon seit meinem 1. Post hier, aber mir glaubt ja keiner(das kommt aber häufiger mal vor).

RS-USER-Bärentöter
20.07.2006, 16:52
Original geschrieben von Autolyse
aber mir glaubt ja keiner(das kommt aber häufiger mal vor).

Noob! :-p :D

exzivisau
20.07.2006, 16:56
Mein Problem ist halt, dass der Patient den ich verarztet hab, bei der Schlägerei, die während der Behandlung losging, nicht ganz unschuldig war. Ein dritter, der nur schlichten wollte, wird bleibende Erinnerungen daran haben.
Um die ganze Problematik weiteraufzuzeigen: Ich habe mit einer Kollegin behandelt, drei weitere Kollegen standen etwas abseits. Für wen gilt nun die Schweigepflicht? Für alle? Für die, die behandelt haben?

RS-USER-Bärentöter
20.07.2006, 17:00
Original geschrieben von exzivisau
Für wen gilt nun die Schweigepflicht? Für alle? Für die, die behandelt haben?

Für alle, die dienstlich etwas mitbekommen haben.

RS-USER-Autolyse
20.07.2006, 17:08
Original geschrieben von Bärentöter
Noob! :-p :D

Immer auf die kleinen Dicken, die nicht fliegen können