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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Umweltzonen und "moderne" KatS-Fahrzeuge



RS-USER-Hoffi
20.02.2008, 08:51
auch wenn Karlsruhe bisher von den Segnungen der modernen Politik verschont geblieben ist, stellt sich mir folgende Frage, die vielleicht von Leuten beantwortet werden kann, die schon in einer Stadt mit eingerichteter Umweltzone leben:

Bekommt man für Fahrzeuge des KatS eine Ausnahmegenehmigung für das befahren der Umweltzone, sind sie vielleicht sogar komplett von der Regelung ausgenommen, oder ist man gezwungen den Fuhrpark etwas zu verjüngen? Eigentlich ist ein Durchschnittsalter von 13 Jahren doch nicht zu alt für einen Fuhrpark.

RS-USER-Brummel
20.02.2008, 09:05
Naja, also nachlesen kann man hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/index.html

Ansonsten gibt es speziell für BW noch ein Informationspapier des Innenministerium (liegt mir vor bin mir nur nicht sicher ob ich die so öffentlich machen kann) die an alle HiOrgs ging. Dort heißt es sinngemäß, dass RD Fahrzeuge, Kat-Schutz-Fahrzeuge, FW-Fahrzeuge im Einsatz ausgenommen wären. Wie es in der Praxis aussieht würde mich allerdings auch mal interessieren.

RS-USER-Hoffi
20.02.2008, 09:24
ah danke, genau sowas hab ich gesucht, der Anhang 3 ist da aufschlussreich:



Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1
(zu § 2 Abs. 3)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 2225;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:
1.
mobile Maschinen und Geräte,
2.
Arbeitsmaschinen,
3.
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
4.
zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
5.
Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),
6.
Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen,
7.
Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,
8.
Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,
9.
zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,
10.
Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

RS-USER-Hoffi
20.02.2008, 09:24
Punkt 6. finde ich auch interessant: Fahrzeuge, die von Blinden gefahren werden...

RS-USER-Brummel
20.02.2008, 09:48
jaja, wie war das mit aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten?

Bedenke bitte auch die präzisierung des IM BW,

... im Einsatz ...
wie gesagt, ich als nicht Rechtsanwalt weiß nicht in wie weit dies gültig ist und Anwendung findet. Ach ja, das AZ ist 5-1423.0/0 vom 20.11.06

RS-USER-Hoffi
20.02.2008, 09:58
http://www.drk-zollernalb.de/club-intern/19222/kbl/feinstaub07.pdf

Das ist das einzige Dokument, dass Google mir dazu ausgespuckt hat, und dort finde ich, ebensowenig wie im von mir zitierten Anhang 3, keine Beschränkung auf den Einsatzfall.

RS-USER-Brummel
20.02.2008, 10:08
Ah, sehr schön, dass ist die Änderung zu meinem Dokument.

Jetzt bin ich mit dran mich zu bedanken ;-)

RS-USER-Hoffi
20.02.2008, 10:16
ausserdem steht in Teil sieben ja auch:


7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

daraus schliesse ich auch, dass es für alle Fahrzeuge mit nem blauen Licht oben drauf gilt. Und für einige KatS Fahrzeuge kann ja auch dass schon gelten:


10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

RS-USER-Brummel
20.02.2008, 12:16
deshalb war ich ja auch etwas unsicher wegen des Kommentars des IM ( http://www.rotkreuzhandbuch.de/index.php?name=PNphpBB2&file=download&id=529 ) hoffe der Link geht auch

Das mit den Oldtimern trifft is allerdings gut :D