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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was darf ich ausserhalb der Station?



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Cr@sh
04.04.2008, 16:06
Original geschrieben von Con
Warum muss ich etwas rechtfertigen? Im Regelfall beschränkt sich die invasivität von ergriffenen Massnahmen durch nichtärztliches Personal doch auf periphervenöse Zugänge und in seltenen Fällen auf die Intubation. Die Defibrillation lasse ich mal wegen der Geschichte mit den Laien und den vollautomatischen Defibrillatoren aussen vor.

Und jetzt nenn´uns doch mal Gesetze, in denen irgendwo steht, das man für die Tätigkeit x oder y Arzt sein muss. Ich lege Dir mal vor: Infektionsschutzgesetz, hier steht, das man um eine Infektionskrankheit zu bekämpfen, approbierter Arzt sein muss. Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittelverschreibungsverordnung, auch hier steht was mit Arzt sein drin. Transfusionsgesetz, hier wirds schon nicht mahr ganz so eindeutig. Ansonsten steht in keinem deutschen Gesetz geschrieben, das man Arzt sein muss um, weil Du so schon martialisch angefangen hast, zum Beispiel eine Thorakotomie durchzuführen um eine offene Herzdruckmassage zu ermöglichen ( invasiver gehts kaum noch).

P.S. Die Milz rausschneiden, nennt man in der Fachsprache Splenektomie.

LOOOL!
Ich muss dir hier gar nix vorzeigen! Ich sag dir hier nur was fakt ist und sonst nix! Und es ist nunmal Fakt das man als Pflegeperson KEINE ärztliche Maßnahmen OHNE Delegation machen darf. Und das punktieren eines Gefäßes fällt nun mal in den zuständigkeits Bereich des Arztes.

Gesetzliche Grundlagen:
Krankenpflegegesetz - KrPflG

§ 3 Ausbildungsziel
1. d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,


Rettungsassistentengesetz - RettAssG

§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen, am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen, die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten sowie kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachlicher Betreuung zu befördern (Ausbildungsziel).



Stellungnahme der BÄK
Durch das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz - RettAssG) vom 10.07.1989 wird die Ausbildung des Rettungsassistenten/ Rettungsassistentin gesetzlich geregelt.
Gemäß § 3 des RettAssG soll die Ausbildung den Rettungsassistenten befähigen, am Notfallort als Helfer des Arztes tätig zu werden, sowie bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchzuführen, die Transportfähigkeit solcher Patienten herzustellen und die lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transportes zu beobachten und aufrechtzuerhalten.
Im Hinblick auf diese Definition des Ausbildungszieles des RettAssG wird unzutreffenderweise die Auffassung vertreten, daß mit dem Rettungsassistentengesetz ein medizinischer Fachberuf geschaffen wurde, dem auch die Erlaubnis zur Durchführung spezifisch ärztlicher Leistungen im Rettungsdienst übertragen worden sei. Auch wenn im RettAssG ein eigener Kompetenzbereich des Rettungsassistenten beschrieben ist, gilt der Arztvorbehalt für die Ausübung der Heilkunde (vgl. § 1 Heilpraktikergesetz).


...


Ob die Durchführung einer ärztlichen Leistung überhaupt delegiert werden darf, bestimmt sich danach, ob die Durchführung generell oder wegen der besonderen Umstände des individuellen Falles spezifische ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. Dem Arzt vorbehalten und damit nicht delegationsfähig, sind spezifisch ärztliche Leistungen:
Das Stellen der Diagnose und die therapeutische Entscheidung.
Soweit Delegation zulässig ist, werden Rettungsassistenten im Rahmen eines ihnen übertragenen Aufgabenbereiches tätig und erbringen assistierende Leistungen.

...

Ist beispielsweise eine Beatmung mit einem Beatmungsbeutel effektiv, ist eine Intubation mit ihren höheren Gefahren unzulässig, weil nicht mehr verhältnismäßig. Bei entstehenden Schäden für den Notfallpatienten kann sich der Rettungsassistent nicht mehr auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.


Quelle:
Bundesärztekammer - Notfall: Notkompetenz I

Der rechtfertigende Notstand (Rechtfertigungsgrund) kann nicht generell für die "Notkompetenz" gesehen werden. Hier hinkt es.

In einer weiteren Stellungnahme sagt die BÄK die Verantwortung des Arztes ab.

"...
Die Durchführung von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen außerhalb des ärztlichen Verantwortungsbereiches ist nur in Notfällen vertretbar, in denen der Arzt nicht erreichbar ist..."
Quelle:
http://www.bundesaerztekammer.de/
page.asp?his=0.7.47.3225



Nun stellt sich die Frage, wann sind Delegationen zulässig und wann sind es Delegationen oder gar eigenverantwortliche ergriffene Maßnahmen und ggf. (werden keine die Ausbildung übergreiffende speziefische Kenntnisse in Theorie und Praxis nachgewiesen -Beweisproblem) als Übernahmedelikt zu sehen. Dies zieht gleich eine Fahrlässigkeit mit sich.

Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor und Aufklärung richtig durchgeführt worden ?
Eine unzureichende Aufklärung führt automatisch zur verlätzung des Rechtsgutes.

Kriterien einer Delegation:
Situativ zu sehen:
-Delegationen in Situationen, die speziefische ärztliche Kenntnisse
erfordern sind nicht zulässig.
-Diagnostik und Eingriffe sind nicht deligierbar. (Punktionen, Trainagen, etc.)
-Medikamente bei denen mit erheblichen Nebenwirkungen zu rechnen ist
sind nicht delegierbar.
- Müdigkeit des Helfers ?

- Bei durchgeführten Delegationen muss der Arzt erreichar
(nicht nur telefonisch).


Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung und muss überprüfen, ob der Mitarbeiter die Technik, Theorie und Praxis beherrscht.
Dem Delegationsempfänger obliegt die Durchführungsverantwortung (demnach sollte er wissen, was er kann, um kein Übernehmedelikt in Fahrlässigkeit zu begehen)
Delegationen können von Nichtärzten abgelehnt werden.

Es kann von niemandem verlangt werden sein eigenes Können zu überschreiten.

Grundlegend wird von einer Krankenschwester oder einem Rettungsassistent erwartet (dies gehört zur Ausbildung und bei nicht können und Dienstantritt -Übernahmedelikt), die allgemeinen Ausbildungsinhalte zu beherrschen.
Die end. Intubation ist z.B. kein Ausbildungsziel und muss nicht beherrscht werden, bzw. wird es sehr schwer das beherrschen bei gericht zu beweisen (vgl. Boll 2001, Medizinrechtliches Institut der Univ. Mannheim Heildelberg).

Ich denke das hier ist eindeutig genug!
Mach doch genau das was du denkst du wirst sehen was es für einen Rattenschwanz hinterher zieht. Und bevor man hier mit Klugscheißereien beginnt sollte man sich erst mal über die Gesetze schlau machen.
Ich glaube das ich schon weiß was eine Splenektomie ist was ist meinem Intensivmedizinschen Alltag sicher keine Seltenheit ist!
Die Frage ist wohl eher kennst du überhaupt deine Rechte und Pflichten!!

PS: Aso nochwas vollautomatische AED wäre mir neu das diese eine Zulassung in Deutschland haben!

RS-USER-Küchenhexe
04.04.2008, 16:15
Ähhh... liegt das an mir oder wird der Tonfall hier langsam etwas rauh?

Mit Polemik, egal von welcher Seite, ist in einer Fachdiskussion niemandem gedient. Das Thema interessiert mich zwar, aber der Spaß am Lesen schwindet zusehends dahin!

Cr@sh
04.04.2008, 16:21
tja es gibt halt leider immer wieder personen die in keinster weiße sachlich und fachlich disskutieren können und stattdessen persönlich werden weil ihnen die argumente ausgehen!

RS-USER-Küchenhexe
04.04.2008, 16:27
Original geschrieben von Küchenhexe
...egal von welcher Seite...

@ Cr@sh: ich rede nicht nur von einer Seite dieser Diskussion...

:peace:

Cr@sh
04.04.2008, 16:32
Original geschrieben von Küchenhexe
@ Cr@sh: ich rede nicht nur von einer Seite dieser Diskussion...

:peace:

das ist mir schon bewußt allerdings ist dir sicherlich auch nicht entgangen das ich nicht persönlich wurde sondern mit meinen beiträgen einen sachlich und fachlichen weg gegangen bin.

So on....

Con
04.04.2008, 17:02
Im Ursprung dieser Diskussion ging es nicht um die Delegation von irgendwelchen Tätigkeiten, sondern darum, welche Massnahmen ein Krankenpfleger / Gesundheits- und Krankenpfleger im ausserklinischen Notfall ergreifen darf oder nicht.

Fakt ist, das die hier des öfteren zitierte Formulierung aus dem Krankenpflegegesetz recht viel Interpretationsspielraum lässt.
Womit wir wieder am Anfang dieser Diskussion ankommen: Wer würde denn welche Massnahme ergreifen?
Hier wurden abstruse Beispiele ( Splenektomie ) genannt, die sicher nichts mit dem täglichen Leben zu tun haben.
Für mich, habe nämlich nur den DIN - Verbandkasten und ein Warndreieck im Auto, bleiben ohnehin nur die Massnahmen übrig, die im Erste - Hilfe - Kurs gelehrt werden. Aber ich könnte es durchaus mit meinem Gewissen vereinbaren einen periphervenösen Zugang zu legen und auch endotracheal zu intubieren, für mich ist aber auch nach dem ersten Versuch bzw. schon beim reinkucken schluss. Denn ich bin sowohl auf Grund meiner Ausbildung als auch meiner Berufserfahrung in der Lage bei unvorhergesehenen Zwischenfällen bei diesen beiden Massnahmen angemessen zu reagieren.

Pr0st
04.04.2008, 19:56
Original geschrieben von Cr@sh
Woher soll ich wissen ob er erbrochen hat was tut das zur sache?? Sein Intubationsbesteck hatter er in seiner notfalltasche wie ich schon sagte is der auch RA! Warum der Arzt keine Relaxantien gegeben hat nunja weil der Pat. wohl durch seine lange Hypoxie schon Asystol war! Und er ihn nur noch für tot erklären konnte! Eine Maskenbeatmung wäre laut gerichtsmedizinischem Gutachten ohne Probleme für die überbrückungszeit machbar! Nach der genauen Quelle suche ich gerade im Internet!


Wir reden hier undter anderem von der Problematik Intubieren vs. Beutelbeatmung, da wär es schon interessant, ob er erbrochen hat oder nicht, das sollte ein Intensivpfleger mit einem ganzen Sack voll mehr an Ausbildung als ich sie habe auch wissen. Dann schreibst du was von einem gerichtsmedizinischen Gutachten - das Du nicht vorliegen hast und dann doch relativ genau inhaltlich kennst - kannst aber keine Aussagen zu weiterem Airwaymanagement durch den NA nennen oder auch die Erkrankung des Patienten...

Ich will dich nicht persönlich angreifen, sry wenn das so rüberkam, aber wenn ich mit dem "Einzigen bekannten Fall" argumentiere, weiß ich entweder ganz genau wovon ich rede und kann seriöse Quellen nennen oder sage klipp und klar: Ich hab da mal was von einem Fall gehört, kann aber nix genaues sagen und ob das überhaupt stimmt.

RS-USER-gnuff
04.04.2008, 23:10
Original geschrieben von Cr@sh

PS: Aso nochwas vollautomatische AED wäre mir neu das diese eine Zulassung in Deutschland haben!

Medtronic Lifepak CR+

klickst Du hier (https://www.steiger-stiftung.de/index.php?id=49&shop_action=details&shop_cat_uid=7&shop_aid=29)

das ist zumindest ein Vollautomat, ob er in .de als solcher freigeschaltet ist, konnte ich jetzt (trotz Sucherei) nicht sicher klären, gehe aber davon aus weil ich nichts Gegenteiliges gefunden habe...

RS-USER-emergency doc
06.04.2008, 19:13
Original geschrieben von Con
Ansonsten steht in keinem deutschen Gesetz geschrieben, das man Arzt sein muss um, weil Du so schon martialisch angefangen hast, zum Beispiel eine Thorakotomie durchzuführen um eine offene Herzdruckmassage zu ermöglichen ( invasiver gehts kaum noch).


Ich schlage die Bundesärzteordnung sowie das Heilpraktikergesetz als Quelle vor.
Regelmässig wird ein Richter in D feststellen, daß Du für eine Thorakotomie ein in der Chirurgie erfahrener Arzt sein musst. Jeder andere, der dies durchführt muss sich vor einem deutschen Gericht wohl warm anziehen.

Guedeltubus
10.04.2008, 08:15
da hab ich ja was losgetreten.
Um vielleicht nochmal den Hintergrund aufzuzeigen um den es mir geht. Ich habe im Auto weder Flexüle noch Tubus, aber ich bin halt immer mal wieder bei irgendwelchen HiOrgs unterwegs (Absicherungen usw.). Auch da ist nich immer gleich ein ein NA anwesend.
Ich würde es auch immer vorziehen wenns ein anderer macht ;)

Vielen Dank für eure Antworten....

RS-USER-apoplex
16.04.2008, 19:40
Original geschrieben von THawk
Als Ergänzung zur Garantenstellung:

Man wird auch zum Garanten wenn man privat zu einem Notfall kommt, sich dann aber als Arzt / RA / RS ... zu erkennen gibt. Entweder durch die Begrüßung oder auch weil man die RD-Jacke deutlich sichtbar im Privat-Wagen hängen hat.

Ich hatte schon mal danach gefragt, ob du das belegen kannst, da ich es anders im Kopf hatte. Du hast den Link (http://www.rettungsdienst-recht.de/html/die_garantenstellung.html) geliefert , allerdings scheint der nur die Meinung des Verfassers wiederzugeben.

Mittlerweile habe ich ein Urteil gefunden, dass meine Meinung unterstreicht.
http://www.verbraucherzentrale-bremen.de/themen/gesundheit/kein-behandlungsvertrag.html
Hier geht es um einen Ersthelfer, der sich als Arzt zu erkennen gibt.
Da dieses in seiner Freizeit passiert ist, wurde er rechtlich wie jeder andere Helfer behandelt. Insbesondere wurde klargestellt, dass kein Behandlungsvertrag (aus dem sich dann auch eine Garantenstellung stricken ließe) nur aus der Tatsache entsteht, dass er Arzt sei und Erste Hilfe leistet.

Ähnlich wird es ja auch für einen privat dazukommenden Rettungssanitäter aussehen. Allerdings gibt es kein konkretes Gesetz (die Garantenstellung taucht ja auch nicht im Gesetztext auf), sondern dieses sind immer auslegungen des zuständigen Richters. Dieses ist das einzige Urteil dass ich zu halbwegs der Thematik gefunden habe. ich denke, dass es daher auch bei einem ähnlichen Fall berücksichtigt wird.

RS-USER-fwpbl
16.04.2008, 19:47
Original geschrieben von apoplex
Hier geht es um einen Ersthelfer, der sich als Arzt ausgibt.

Das hast du etwas missverständlich geschrieben, der im Urteil genannte Ersthelfer war/ist Arzt... zwar Gynäkologe, aber auch das sind ja Ärzte ;)
Also gibt er sich nicht als Arzt aus, er ist sogar einer.

RS-USER-Kassiopeia
18.04.2008, 11:51
Diese Diskussion ist sehr spannend und ich versuche mal zur eigentlichen Frage zurück zukommen.

Zwei Sachen sind vorweg zu erwähnen.
Das deutsche Recht ist in vielen Dingen sehr schwammig formuliert und Auslegungssache.
Und: Recht haben, heißt nicht Recht bekommen.

Im Jurastudium habe ich folgendes gelernt.
Der rechtfertigende Notstand (§34 StGB), der am Ende all das Handeln, welches wir im Notfall tun, aber eigentlich nicht alleine dürfen, rechtfertigen (also entschuldigen) soll greift dann, wenn das genutzte Mittel

1. geeignet,
2. erforderlich,
2. angemessen ist.

Wenn ich das was ich da mache kann (Nicht wenn ich glaube es zu können, sondern wenn ich es tatsächlich kann) und es notwendig ist, würde ich es auch machen.

Notwendig ist es dann, wenn es nichts weniger invasives gibt, was zum selben oder wenigstens ebenfalls zu einem akzeptablen Ergebnis führt.
Bei den Hilfsfristen in Deutschland, sollte kein Helfer in die Verlegenheit kommen, einen Patienten auf der Straße zu intubieren.
Effektiv bebeuteln wäre da in meinen Augen die bessere Wahl.

Zugang legen verhält sich da ähnlich. Und die Frage ist auch wozu? Wieviele Infusionen hat man denn dabei, wenn man so unterwegs ist?
Medikamente sollten ohne Arzt sowieso tabu sein.

Jeder sollte wissen, was er sich zutraut. Und was er sich nicht sicher zutraut, sollte er auch auf keinen Fall machen.

Es ist und bleibt eine Körperverletzung.
Diese K a n n entschuldigt werden.

-geeignet- -erforderlich- -angemessen-

Das sind in meinen Augen die Zauberworte bei dieser Entscheidung.

Intensivling
18.04.2008, 13:44
Da ich als Passant schon das ein oder andere mal in die Situation kam "erste Hilfe" zu leisten ... .hmmm ....
Ohne Ausrüstung mal abgesehen vom Erste Hilfe Kasten sind doch eh die Massnahmen die man einleiten kann mehr als beschränkt.
Da ich viele Jahre Akutmedizin und Intensivmedizin erfahren bin habe ich alles mir mögliche getan bis der RTW kam.
Ich finde diese "Junkies" mit Notfallkoffer etc. eh übertrieben und man läuft immer in einer gesetzlichen Grauzone rum, es sei denn man ist Notarzt etc.
Selbst als RettAss mache ich nicht Infusionstherapie oder dergleichen ... zum einen habe ich sowas nicht im PKW ... zum anderen reicht die erste Hilfe vollkommen aus.