PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : GOÄ-Flops



RS-USER-emergency doc
17.11.2008, 14:49
Hallo,

aus aktuellem Anlass hab ich mal heute ein wenig die GOÄ wälzen dürfen...
Ist schon interessant, wie man als Arzt so verarscht wird. Also mit ärztlichen leistungen wird man echt nicht reich. Hicglights gefällig?
Bitte:
Zum Beispiel gibts für


GOÄ Ziffer 30
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer Mindestdauer von einer
Stunde nach biographischen und homöopathisch-individuellen Gesichtspunkten mit
schriftlicher Aufzeichnung zur Einleitung einer homöopathischen Behandlung – einschließlich
homöopathischer Repertorisation und Gewichtung der charakteristischen
psychischen, allgemeinen und lokalen Zeichen und Symptome des jeweiligen
Krankheitsfalls, unter Berücksichtigung der Modalitäten, Alternanzen, Kausal- und
Begleitsymptome, zur Auffindung des homöopathischen Einzelmittels, einschließlich
Anwendung und Auswertung standardisierter Fragebogen.
€52,46
Auf der anderen Seite besipielsweise für

GOÄ Ziffer 428
Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren
bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag
€12,82 oder für
GOÄ Ziffer 429
Wiederbelebungsversuch – einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler
indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation
€23,31

Kommentare?
Andere Highlights?

RS-USER-apoplex
17.11.2008, 20:50
GOÄ Ziffer 428 Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bei mehr als 12 Stunden Dauer, je Tag €12,82
Hm, wie kann ich das verstehen? Eiserne Lunge? Alles andere wäre ja kein SDV :confused:

RS-USER-Häuptling weiße Wolke
18.11.2008, 05:10
Man darf nicht vergessen, dass man in der Regel nicht mit dem einfachen Satz abrechnet. Immerhin hat unser örtliches Krankenhaus für das Kleben einer Platzwunde an der Stirn meines Sohnes zunächst 100 Euronen haben wollen für etwa 10 Minuten Arbeit, abgerechnet nach GOÄ.

Okay, sie hatten auch für einen Donnerstag 11:00 Uhr einen Sonn- und Feiertagszuschlag berechnet. Und sie hatten einen ausführlichen Befundbericht berechnet für einen Text von 17 Worten (und ich hab "1" und "cm" als jeweils ein Wort gezählt).
Aber selbst nach einem netten Brief an die Abrechnungsabteilung und eine umgehende Korrektur bleiben noch 60 Euronen über. Das ist nicht wahnsinnig viel, aber für 10 Minuten eigentlich ganz angemessen (zumindestens, wenn man es bezahlen soll :D).

RS-USER-emergency doc
18.11.2008, 10:08
Original geschrieben von Häuptling weiße Wolke
Man darf nicht vergessen, dass man in der Regel nicht mit dem einfachen Satz abrechnet. Immerhin hat unser örtliches Krankenhaus für das Kleben einer Platzwunde an der Stirn meines Sohnes zunächst 100 Euronen haben wollen für etwa 10 Minuten Arbeit, abgerechnet nach GOÄ.


Also die GOÄ gibt folgendes her:

2000 Erstversorgung einer kleinen Wunde €4,08
2001 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht €7,58
2002 Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht €9,33
2003 Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde €7,58
2004 Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht €13,99
2005 Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde einschließlich Umschneidung
und Naht €23,31

RS-USER-emergency doc
18.11.2008, 10:30
Original geschrieben von apoplex
Hm, wie kann ich das verstehen? Eiserne Lunge? Alles andere wäre ja kein SDV :confused:

IMHO geht es nicht tatsächlich um "Saug-Druck-Verfahren", sondern um die Beatmung. Dazu gibt der Kommentar folgendes her:


Die Anpassung von nCPAP- oder BiPAP-Beatmungsmasken
kann über die Nr. 427 analog berechnet werden.
Ausschluss: Neben Nr. 427 sind folgende Nrn. nicht abrechnungsfähig: 428, 429, 435, 462, 463,501.
Tipp: Neben Nr. 427 ist die Nr. 1529 abrechenbar.
Da die Ziffer 1529 folgendes ist:

1529 Intubation oder Einführung von Dehnungsinstrumenten in den Kehlkopf, als selbständige
Leistung €8,86 geh ich einfach mal davon aus, daß eben doch tatsächlich eine normale Beatmung in allen ihren Formen gemeint ist.

RS-USER-Autolyse
18.11.2008, 12:46
Original geschrieben von Häuptling weiße Wolke
Man darf nicht vergessen, dass man in der Regel nicht mit dem einfachen Satz abrechnet. [...]
Oh ja, ich sehe da immer mindestens den Faktor 2,3 oder direkt 3,5...

RS-USER-Häuptling weiße Wolke
18.11.2008, 20:30
Original geschrieben von emergency doc
Also die GOÄ gibt folgendes her:

Dazu kommt aber noch die symptombezogene körperliche Untersuchung, der Kurzbericht, der Kinderzuschlag, das Anamnesegespräch...

Man darf halt nur nicht vergessen, auch wirklich alles abzurechnen. :D

saddamski
18.11.2008, 22:06
Ein paar Auszüge aus Rechnungen.
Die Sammel ich schön, seit dem ich sie zu Gesicht bekomme. Da habe ich immer etwas zum schmunzeln ;)

272 Infusion i.v.
2,3 facher Satz mit 24,12EUR.

1418 Endoskopie
2,3 fach mit 24,12 EUR

75 Befundbericht, ausführlich
2,3 fach mit 17,43 EUR

Unterm Strich ist das schon in Ordnung oder?

Diagnose war Nasenseptumdeviation und Hypertrophie der Nasenmuscheln.

Arztkosten waren ca. 1800 EUR.
Das war Vor- und Nachuntersuchung und OP.
Da habe ich aber noch keinen Tag im Krankenhaus gelegen...5 oder 6 Tage Krankenhaus waren knapp 2300EUR.

Bleibt natürlich nicht 1:1 bei dem Arzt, der muss ja auch sein Stück an die Belegklinik abdrücken...
Aber ich bin ja och nicht der einzige Patient ;)

krumel
19.11.2008, 11:17
Naja, mann muss das alles so sehen: Mir liegt die Rechnung eines Schweizer Allgeimeinarztes vor, der bei mir im Zuge einer Magenverstimmung eine Infusion mit Buscopan gemacht hat...15 Minuten, vorher 2 minütiges Gespräch..

Rechnungsposten: 300€:D :D :cool: :cool:

RS-USER-emergency doc
19.11.2008, 11:39
Hmmm... also ich krieg immer rechnungen, bei denen ich mich wirklich wundere, daß die Kollegen so wenig abrechnen, z.B. 50€ für eine 3malige Untersuchung mit jeweils Hörtest und Otoskopie, Rezeptausstellung, AU usw. beim Ohrenarzt.
Nur einmal war ich bei einem Dermatologen, der mir für ein Beratungsgespräch mit aufgezwängten Allergie- und Hauttyptestungen knapp 400,-DM abgezogen hat. Naja, sind halt doch irgendwie keine echten Ärzte...:rolleyes:

RS-USER-Brummel
19.11.2008, 12:50
liegt vielleicht auch daran, dass du "Kollege" und auch "vom Fach" bist?

oneha
19.11.2008, 13:34
Zieht euch mal die Hebammengebührenordnung rein! Da kommen einem mitunter auch die Tränen...

Schwester Rabiata
19.11.2008, 16:32
Bei uns ist es so, dass "Kollegen" Sonderpreise bekommen...

Rabiata

Schim
24.11.2008, 09:36
Muss das in der Rechnung eigentlich im Klartext stehen, was abgerechnet wurde?

Meine Frau bekommt von ihrem Gyn immer Rechnungen im Stil von

Pos. 53 ... 20 €
Pos. 47c... 12 €
Pos. 105 ... 18 €

Angeblich müsse sie das nicht verstehen, weil sie es ja eh nicht bezahlt (sondern bei der Krankenkasse einreicht). Aber wer soll die Rechnung denn kontrollieren, die KK war ja nicht dabei?

Schwester Rabiata
24.11.2008, 14:08
@Schim

kannste doch einfach in der GOÄ nachschauen... die gibst auch online

Rabiata

RS-USER-emergency doc
24.11.2008, 14:40
§ 12
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen
eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung
erteilt worden ist.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer
in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten
Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag
und den Steigerungssatz,
3. bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vorund
nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich
den Minderungsbetrag nach § 6 a,
4. bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9 den Betrag,
die Art der Entschädigung und die Berechnung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und
die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen
Auslage 25,56 Euro, ist der Beleg oder ein sonstiger
Nachweis beizufügen.
(3) Überschreitet eine berechnete Gebühr nach Absatz 2
Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die
einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen
verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen;
das gleiche gilt bei den in § 5 Abs. 3 genannten Leistungen,
wenn das 1,8fache des Gebührensatzes überschritten
wird, sowie bei den in § 5 Abs. 4 genannten Leistungen,
wenn das 1,15fache des Gebührensatzes überschritten
wird. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu
erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung
nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein
Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze
gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen zu begründen; die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der
Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der
Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die
Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen
werden kann. Leistungen, die auf Verlangen erbracht
worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2), sind als solche zu
bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die
entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen
verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis
„entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung
der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 genannten
Leistungs- und Kostenträgern kann eine von den Vorschriften
der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen
werden.