PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sonderrechte bei SEG Alarm (Unendliche Geschichte Teil n+1)



Hepte
02.05.2010, 10:51
Hallo zusammen,

ich lese hier schon eine zeitlang mit und habe mich jetzt angemeldet, weil ich eine Frage habe, auf die ich bisher noch keine zufriedenstellende, endgültige Antwort erhalten habe. Ganz recht wäre mir da ein Gerichtsurteil oder eine eindeutige Dienstanweisung einer HiOrg.
Gleich vorneweg, ich kenne den Unterschied zwischen Sonder- und Wegerecht, letzteres hat mit dieser Sache garnichts zu tun.

Nun zur Frage: Eine SEG die Teil des KatS ist wird von der Leitstelle zu einen Einsatz alarmiert, der keine Katastrophe ist. Kann ein Angehöriger dieser SEG auf der Anfahrt Sonderrechte in Anspruch nehmen, weil er zum KatS gehört und damit unter § 35/ Abs. 1 StVO fällt oder darf er es nicht, weil es sich um einen Einsatz im Bereich des Rettungsdienstes handelt?

Ich bin der Meinung als Angehöriger einer KatS Einheit darf er es, da die Art des Einsatzes ja nix an der Art der SEG ändert. Aber wir sind hier in Deutschland, also zwei Anwälte - drei Meinungen.

Persönlich ist es mir egal, da mein Anfahrtsweg zur Wache von Zuhause oder von der Arbeit nur über Hauptverkehrsstraßen führt und es bei Alarmen unterm Tag aufgrund des Verkehrs garnicht möglich ist schnell oder über rote Ampeln zu fahren.

Hepte

P.S. An meinem Auto sind keine Blitzlichter, gelbe RKLs, Dachaufsetzer oder sonstige beleuchtete oder nicht beleuchtete Schilder, reflektierende Aufkleber oder ähnliches angebracht. Ausserdem fahre ich ohne eingeschaltete Warblinker und Dauerhupe zur Wache. Und die Petition von wegen Blaulicht hab ich auch nicht unterschrieben. Ich glaub das wars dann.

tus-bw
02.05.2010, 11:40
Nun zur Frage: Eine SEG die Teil des KatS ist wird von der Leitstelle zu einen Einsatz alarmiert, der keine Katastrophe ist. Kann ein Angehöriger dieser SEG auf der Anfahrt Sonderrechte in Anspruch nehmen, weil er zum KatS gehört und damit unter § 35/ Abs. 1 StVO fällt oder darf er es nicht, weil es sich um einen Einsatz im Bereich des Rettungsdienstes handelt?
Grundsätzlich (nach Aussage des BMVBS und der gängigen Rechtsauffassung) können nur die in § 35 StVO explizit genannten Organisationen und Fahrzeuge Sonderrechte in Anspruch nehmen, eine Erweiterung dieses Kreises wird nicht erfolgen.

Ob die Möglichkeit der Inanspruchnahme nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 4 auf die Angehörigen der Organisationen - insbesondere bei der Anfahrt zur Unterkunft - ausgedehnt wird, liegt, so das BMVBS, im Interpretationsspielraum des jeweiligen Bundeslandes.

Faktisch bedeutet dies, nur die für deinen Bereich zuständige Behörde kann dir dazu eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.


Allerdings wird es in der Regel sehr schwierig, die in § 35 genannten Voraussetzungen so zu erfüllen, das die Inanspruchnahme jederzeit gerechtfertigt ist.

Jede einzelne Übertretung muss "dringend geboten sein", sprich, OHNE diese einzelne Übertretung kann der hoheitliche Auftrag NICHT erfüllt werden, eine Behinderung oder Verzögerung der Auftragserfüllung reicht nicht für die Inanspruchnahme aus!
(Dazu gibt es Urteile, bin aber grad zu faul zum suchen)

Wenn du dies auf das Ehrenamt überträgst, wird klar, das der einzelne Ehrenamtliche einer KatS-Organisation zwar theoretisch Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 bzw. Abs. 4 in Anspruch nehmen könnte, es aber regelmäßig an der Erfüllung der Voraussetzung "Dringend geboten" fehlt.

krumel
02.05.2010, 12:10
Es gibt außerdem einen schweren Annahmefehler:

Der §35,1 StVo besagt:


Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Wichtig ist hierbei der von mir fett markierte Teil. Die hoheitliche Aufgabe des Katastrophenschutzes definiert sich aus den jeweiligen Katastrophenschutzgesetzen der Länder bzw. im Sonderfall des Bundes.
Die Teileinheit des Katastrophenschutzes die außerhalb der erklärten oder anzunehmenden Katastrophe agiert ist hiervon jedoch nicht gedeckt.

Wenn eine Hilfsorganisation außerhalb des definierten Katastrophenschutz mit den zum Katastrophenschutz zugehörigen Fahrzeugen tätig wird (sei es als SEG, sei es als Sanitätsdienst) ist dies primär mal das "Privatvernügen der Hilfsorganisationen" und eben nicht eine Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes.
Hierbei fallen die tätigwerdenden Personen dann nicht mehr unter §35,1 StVo sondern nur noch unter §35,5a StVo der ausdrücklich eine Bindung an die "Fahrzeuge des Rettungsdienstes" besagt.

Daher ist klar:
Aus der StVo ist keineswegs eine Herleitung von Sonderrechten für SEG Angehörige möglich (wohl aber für Feuerwehrangehörige. Hierauf beziehen sich auch alle mir bekannten Urteile).
Ggf. könnte man noch eine rechtlich sehr "windige" Konstruktion im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes zusammenzimmern, verlassen würde ich mich darauf aber auch nicht.

tus-bw
02.05.2010, 13:09
Aus der StVo ist keineswegs eine Herleitung von Sonderrechten für SEG Angehörige möglich (wohl aber für Feuerwehrangehörige. Hierauf beziehen sich auch alle mir bekannten Urteile).
Eine Herleitung ist durch die Einbindung in die AAO und damit in die öffentliche Gefahrenabwehr durchaus möglich, es fehlt aber - und das ist der Knackpunkt - regelmäßig an der "Dringlichkeit".


Ggf. könnte man noch eine rechtlich sehr "windige" Konstruktion im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes zusammenzimmern, verlassen würde ich mich darauf aber auch nicht. Windig nicht gerade, sollte aber sehr, sehr gut rechtlich begründet sein.

Aufgrund dieser Tatsache und der damit verbundenen Unwägbarkeiten sind die Organisationen gut beraten, eindeutige (interne) Vorgaben zu erlassen.

Schließlich beinhalten die Sonderrechte ja nicht nur die Möglichkeit, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Lichtzeichenanlagen zu ignorieren, sondern auch z.b. Halteverbote, Abbiegeverbote und ähnliches.

Aber alles immer unter "Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung". :)

krumel
02.05.2010, 14:22
Eine Einbindung in die öffentliche Gefahrenabwehr begründet keine Sonderrechte nach StVo?!?

RS-USER-Luigi
02.05.2010, 14:59
:-luigi:-luigi
Hallo zusammen,...

...
P.S. An meinem Auto sind keine Blitzlichter, gelbe RKLs, Dachaufsetzer oder sonstige beleuchtete oder nicht beleuchtete Schilder, reflektierende Aufkleber oder ähnliches angebracht. Ausserdem fahre ich ohne eingeschaltete Warblinker und Dauerhupe zur Wache. Und die Petition von wegen Blaulicht hab ich auch nicht unterschrieben. Ich glaub das wars dann.

Ciao Hepte, mio Amigo,


wie iche habbe gelesse, du habe dringende Bedarf an alles wasse uno Retter de Orriginale brauche.

Wie immer: Niente Problema, gudde Luigi habbe alles was du brauche, an Lichtere fur bella Machina von dich.

Habbe iche auch schriftliche Erlaubnisse, du brauche zu habbe alles was du wolle per la Machina, von die Behorde in Germania. Nixe problema, sinde alle echte, wenn la Polizia schaue.

Leider nichte ganze so echte, wenn Labore schaue, abber soweit kommte nixe, wenn du nemme Angebote extravaganza von Luigi:

Blinkelichtere, Schilder für an und auf die Auto, laute Hupe etc, fast echte Gehmigunge per la tutti, unde die speciale Rippespreizere Assecurannza extravaganza . `Biete Schutz in die Forum, unde wanne notwendige unkomplizierte Transporti von dir zu piccolo Insele im Süde von EG:grins:

Du habbe interesse? Allora, dann treffe mio Mitarbeiter Francesco an die 3. Parkbank in die Stadtparke, jede Abend vonne 22 bis 23 Uhre.

A, Momento! Isse besser du nixe erzähle weiter an andere oder la Polizia..

Nebe die Stadtparke wirde gebaute große Parkhause.....habbe tiefe Fundamenti in die Arbeite, brauche noch viele Beton fur..capice??

Ciao

:-luigi:-luigi

RS-USER-fruehgriller
02.05.2010, 15:02
Du siehst, hier im Forum bekommst du nicht nur Antworten, sondern auch gleich Hilfsangebote.....:grins:

RS-USER-Beule
03.05.2010, 21:36
Aufgrund dieser Tatsache und der damit verbundenen Unwägbarkeiten sind die Organisationen gut beraten, eindeutige (interne) Vorgaben zu erlassen.


z.B. hat das THW (die Katastrophenschutzorganisation des Bundes !) für alle Helfer erlassen, dass sie in privat PKW keine Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen.
Finde ich sehr richtig. Dort zählt jede Minute und nicht jede Sekunde.
:-meinung

Geduldsbalken-Träger
03.05.2010, 21:52
Wer im KatS tätig ist, hat gem. § 35 StVO im Einsatzfall Sonderrechte und kann/darf diese in Anspruch nehmen.
Dennoch gilt der Grundsatz: "Lieber 5 Minuten später, als ein toter Sanitäter!"

Eine SEG ist (zumindest bei uns) Teil der Einsatzeinheit des KatS.
Niemand schmeisst hier eine SEG raus, nur weil ein RTW fehlt - dafür muss schon mehr passieren (vermutlich ist das der Grund, warum seit etwa 5 Jahren nur unsere SEG Betreuungsdienst Einsätze hatte...)

Gruß
Klaus

krumel
03.05.2010, 23:35
Ja, aber auch wenn die SEG Teil des KatS ist, hat der Angehörige außerhalb des erklärten KatS Falles keineswegs Sonderrechte.

Rechtlich gesehen kann nämlich z.B. auch der im Rahmen des KatS oder VFalles beschlagnahmte LKW Teil des Katastrophenschutzes sein. Nur eben ist er es nur im Katastrophenfall, nicht immer.

tus-bw
04.05.2010, 07:08
Wer im KatS tätig ist, hat gem. § 35 StVO im Einsatzfall Sonderrechte und kann/darf diese in Anspruch nehmen.
Er darf die Sonderrechte im Einsatzfall nicht generell, sondern nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung in Anspruch nehmen:
Ist jede einzelne Übertretung der StVO - und nur dieser! - zu jedem Zeitpunkt notwendig für die Erfüllung des Auftrages?
Und diese Abwägung kommt im Regelfal zum Ergebniss: Nö, is nich!


... hat der Angehörige außerhalb des erklärten KatS Falles keineswegs Sonderrechte.
Du verbindest den Katastrophenschutz immer mit dem K-Fall. Passt aber in so manchen Bundesländern nicht mehr zusammen.
Auch öffentliche Gefahrenabwehr ist eine hoheitliche Aufgabe, in der meist Einheiten des Katastrophenschutzes eingesetzt werden.
Was ist denn mit § 35 Abs. 4 i.v.m. mit dem dort genannten § 29 und da Abs. 2 ?

Ich denke, wir können uns auf folgende Aussage einigen:

Helfer / Helferinnen in der öffentlichen Gefahrenabwehr / KatS stehen zwar dem Grunde nach Sonderrechte nach § 35 zu. Auch ist grundsätzlich eine Übertretung im Rahmen der Notstandsregelungen nach § 16 OWiG denkbar.

Aber die tatsächliche Inanspruchnahme ist Mangels Dringlichkeit und des durch den Helfer /Helferin zu führenden entsprechenden gerichtsfesten(!) Nachweises(!) nicht möglich.