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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : A24/B44 Tag 1 - Masern



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Unregistriert
17.04.2012, 20:17
stand da in der Antwort nicht "quarantäne" ? es gibt nur 4 quarantäne-krankheiten nach WHO....hämorrhagisches Fieber usw....Außerdem dürfen die Masernerkrankte die öffentliche Versammlungen usw. nicht besuchen....und nicht sofort unter quarantäne genommen werden....mir ist auch klar, dass die meldung nicht als erstes unbedingt ablaufen muss....habe aber wegen der oben genannten gründen die Meldung auch angekreuzt.....vielleicht denken wir einfach zu viel nach :)

Unregistriert
17.04.2012, 20:20
In der Aufgabe steht "Quarantänemaßnahmen", das kann alles bedeuten von sofortiger luftdichter Versieglung des Patienten in Plastikfolie bis zur Bitte eine Serviette vor den Mund zu halten.. Irreführender Begriff, aber so ist das nunmal...

superkan
17.04.2012, 20:24
Habe mich auch durch den sperrigen Begriff "Quarantänemaßnahmen" irreführen lassen und die Meldepflicht genommen. Ist man aber ehrlich, behandelt man zuerst den Patienten und dann macht man den bürokratischen Kram. Und das heißt in diesem Fall isolieren. Hätte da "isolieren" gestanden, hätten es wahrscheinlich auch fast alle richtig gemacht. Ist schon ärgerlich aber. Zumal man in der Prüfung echt bitemporal hemianoptisch ist...

Fr.Pelz
17.04.2012, 20:41
Hm, ich hab zwar auch die Meldung gekreuzt, aber: Masern müssen schon bei Verdacht gemeldet werden. Demnach war das vielleicht schon erfolgt? (Paranoides denken :-D )

jules123
18.04.2012, 12:59
Es steht nicht, dass es nicht in ner Arztpraxis ist, dann würde ich den Pat. nicht irgendwo in ner Isolierstaion in einem Krankenhaus isolieren (wo viele Leute zum Anstecken sind), sondern so schnell wie möglich nach Hause verfrachten und ihm sagen, dass er dort bleiben soll (vorrausgesetzt es treten keine Komplikationen auf). Ist das eine Quarantänemaßnahme?

Healix
18.04.2012, 15:03
Hm, ich hab zwar auch die Meldung gekreuzt, aber: Masern müssen schon bei Verdacht gemeldet werden. Demnach war das vielleicht schon erfolgt? (Paranoides denken :-D )

Den Gedanken find ich schön, imo gabs sogar mal ne Altfrage die die Meldepflicht bei Masernverdacht betont hat. Da müsste ja die Meldung schon längt erfolgt sein, als jemand die Serologie abgenommen hat ;)

m3mphis
18.04.2012, 15:52
Laut Rki und dem IFSG (infektionsschutzgesetz) werden Maßnahmen die die Verbreitung der Masern verhindern sollen v.a. bei Kleinkindern angewendet. Der Wortlaut "Quarantänemaßnahmen" fällt dabei nicht und die Spezialistin im RKI meinte auch, dass es wünschenswert wäre, wenn man solche Maßnahmen durchführen KÖNNTE, aber diese ja leider eben nicht bestehen. Anbei ein Dokument, welches auf das IFSG bezug nimmt... dort steht ganz klar, dass innerhalb von 24 h eine "Vervollständigung der Meldepflicht" erfolgen sollte....

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=ifsg%20masern&source=web&cd=1&ved=0CCUQFjAA&url=http%3A%2F%2Fwww.wetteraukreis.de%2Fimperia%2F md%2Fcontent%2Fservice%2Fgesundheit_soziales%2Fein gabe_gesundheit_soziales%2Fmasernkurzinfo.pdf&ei=ftOOT7SwCYvLtAawx8GcCQ&usg=AFQjCNEM1A6tXnZk1StmOTgLGccYYHB73A&cad=rja

 Masern
Das ist innerhalb von 24 Stunden zu tun,
(nur, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung durch die erkrankte Person
mˆglich ist)
Kontakt Arzt Vervollst‰ndigung der pflichtigen Meldung, falls noch nicht geschehen, Eltern ermitteln, Info - Blatt Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtung ermitteln Kontakt Gemeinschaftseinrichtung Die erkrankte Person muss ab sofort von Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden.
Das ist innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Meldung zu tun:
Kontaktaufnahme mit Gemeinschaftseinrichtung:
Bei ungeimpften, immungesunden Kindern Verabreichung eines Lebendimpfstoffes (Inkubationsimpfung).
Bei abwehrgeschw‰chten Patienten und chronisch kranken Kindern Prophylaxe mit humanem Immunglobulin mˆglich.
Ausschluss von Gemeinschaftseinrichtungen nicht erforderlich bei bestehendem Impfschutz, nach postexpositioneller Schutzimpfung oder nach fr ̧her durchgemachter Krankheit. Sonst Ausschluss f ̧r die Dauer von 14 Tagen.
Maflnahmen bei Ausbr ̧chen :
Bei Masernausbr ̧chen (ab 2 Erkr. im vermutlichen Zusammenhang, mindestens bei der Indexerkrankung sollte die Diagnose labordiagnostisch gesichert werden) gilt : Durch Immunisierung ungeimpfter, noch nicht an Masern erkrankter Kontaktpersonen innerhalb der ersten 3 Tage nach Exposition (>Riegelungsimpfung<) kann die weitere Ausbreitung der Erkrankung verhindert werden.
Das ist nicht zu verlassen :
Desinfektionsmaflnahmen
Das ist sp‰ter w‰hrend ̧blicher Dienstzeit zu veranlassen :
Pr ̧fung der Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen beim Erkrankten und evtl. bei ungeimpften Kontaktpersonen
I:\Gesundheitsamt\Alle_Sachgebiete\Notfallordner\S euchenhygiene\Notfall IFSG\Masern\masernkurzinfo.doc

Unregistriert
18.04.2012, 17:05
Quarantänepflichtig sind nur Pest und hämorrhagisches Fieber. Bei Masern sollten vllt Isolationsmaßnahmen durchgeführt werden, Quarantänemaßnahmen aber nicht.

Kackbratze
18.04.2012, 18:11
Wie schon vorher gesagt ist das eine Frage, die einer Überprüfung durch das IMPP dringend bedarf...

elfabian85
18.04.2012, 18:19
Auch ich kann nur auf §30 Infektionsschutzgesetz verweisen.

a) Ist nur von "Lungenpest" und "hämorrhagischem Fieber" die Rede.
b) Als Unterbringung werden ein "abgeschlossenes Krankenhaus" oder ein "abgeschlossener Teil eines Krankenhauses" genannt (soweit gehen Isolationsmaßnahmen nicht!)
c) Quarantänemaßnahmen stehen ÜBER dem Recht auf Freiheit: "Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit (mögliche Zwangsunterbringung von Infiziertem und Kontaktpersonen) eingeschränkt werden."

Wer sich mit dem Thema Quarantäne also tiefer auseinandergesetzt hat, von dem kann man unmöglich verlangen E anzukreuzen!

m3mphis
18.04.2012, 19:00
http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fkostenfreieinha lte%2Finfokostenfreieinhalte.jsp&fcstate=5&showdoccase=1&doc.part=X&doc.id=BJNR104510000#BJNR104510000BJNG000400310

dr.strangelove
25.04.2012, 08:48
Die Antwort der Medi-Learn-Experten sollte überdacht werden, das IMPP hat die Frage richtig gestellt.

- Masern sind nach §6 bereits bei Verdacht sowie nach §7 bei Nachweis meldepflichtig, Punkt.
- Der Begriff Quarantäne ist klar definiert und steht in Zusammenhang mit den 4 WHO-Quarantänekrankheiten. Die Frage ist somit vom IMPP trennscharf gestellt und korrekt, einzige Lösung ist meines Erachtens C.

DrSkywalker
25.04.2012, 09:02
Die Antwort der Medi-Learn-Experten sollte überdacht werden, das IMPP hat die Frage richtig gestellt.

- Masern sind nach §6 bereits bei Verdacht sowie nach §7 bei Nachweis meldepflichtig, Punkt.
- Der Begriff Quarantäne ist klar definiert und steht in Zusammenhang mit den 4 WHO-Quarantänekrankheiten. Die Frage ist somit vom IMPP trennscharf gestellt und korrekt, einzige Lösung ist meines Erachtens C.

Lass doch die ollen Kamellen mal gut sein. War ne scheiss-frage, fertig. Argumente wurden auch schon alles ausgetauscht. :-sleppy