PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : A65 / B88 - Tag 2 - Meldepflicht Tuberkulose



Socke0815
18.04.2012, 21:34
Die Tbc ist doch bereits meldepflichtig bevor der Erreger nachgewiesen wird, oder?

Steht zumindest im Infektionsschutzgesetz [http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html]:

"Namentlich ist zu melden[...] sowie die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt"

Würde da E anstatt D sagen..

viele Grüße

Unregistriert
18.04.2012, 21:53
"Tuberkulose-Fälle müssen innerhalb von 24 Stunden namentlich gemeldet werden
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt vor, dass Tuberkulose namentlich spätestens innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden muss.

Meldepflichtig sind

Erkrankung und Tod eines behandlungsbedürftigen Tuberkulose-Patienten, auch wenn kein Erregernachweis vorliegt
der diagnostische Nachweis von Tuberkulose-Bakterien in untersuchten Materialien
der Nachweis von säurefesten Stäbchen im Sputum
jeder Therapieabbruch beziehungsweise jede Therapieverweigerung
das Ergebnis der Resistenzbestimmung und die Nicht-Bestätigung der klinischen Diagnose."

bin der gleichen Meinung......

Socke0815
18.04.2012, 21:58
wenn der Erregernachweis auch namentlich meldepflichtig ist, dann ist die Frage wohl nicht zu halten...

Dann ist ja eindeutig beides richtig..

Unregistriert
18.04.2012, 22:02
In der Falldefinition des RKI gilt ein Patient an Tuberkulose erkrankt, wenn er das klinische Bild (nicht zu verwechseln mit dem Verdacht auf!!) dafür zeigt, auch ohne einen mikrobiologischen Erregernachweis.

Das klinisches Bild einer Tuberkulose ist definiert als eines der beiden folgenden Kriterien:
- der behandelnde Arzt stellt eine Indikation zur Durchführung einer vollständigen Antituberkulotika-Therapie,
- nach dem Tod werden Befunde bekannt, die zu Lebzeiten eine ärztliche Indikation zur Durch-führung einer vollständigen Antituberkulotika-Therapie ergeben hätten.

U.a. bei einer klinisch diagnostizierten Tuberkulose ist der Fall namentlich meldepflichtig. Der Verdacht genügt nicht.

Unregistriert
18.04.2012, 22:04
Sry, hier der Link: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/IfSG/Falldefinition/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile

Socke0815
18.04.2012, 22:10
hm, spitzfindig.. irgendwie ist ja die diagnose ohne erreger dann ja auch ein verdacht.. aber verstehe schon, ändere meine meinung, das passt ja zum impp.

Unregistriert
18.04.2012, 22:13
Wenn man den reinen Gesetzestext betrachtet, hast du völlig Recht!
Aber wenn das RKI sagt, dass man dann bereits erkrankt ist ohne Erregernachweis...so sei es. Dann hat in erster Linie das RKI Recht und nicht das IMPP :-D.

Unregistriert
18.04.2012, 22:52
Betrachtet das doch mal von der klinischen Seite. Müsste ich schon den Verdacht melden, dann müsste ich jeden Lungenrundherd und jede Pneumonie melden, denn 100%ig kann ich einer Tbc nicht ausschließen. Somit besteht bei jeder Lungenveränderung der Verdacht auf eine Tbc.
Wie soll das Gesundheitsamt dann diese Flut von Meldungen bewältigen?

Antwort E ist korrekt, bei Erregernachweis besteht namentliche Meldepflicht. Alle anderen Antworten sind falsch. Auch die aufgeführten Seiten sprechen nicht vom reinen "Verdacht", sondern von Erkrankung, z.T. lediglich ohne Erregernachweis.

Unregistriert
18.04.2012, 22:53
Ich meine natürlich Antwort D ist korrekt :D sorry für den Verschreiber...

Regina1
23.04.2012, 10:10
hei,
also laut dem IfSchG kann eine Meldung auch bei Verdacht erfolgen, wenn ein epidemiologischwer Zusammenhang besteht...und da ihr damaliger Lebensgefährte eine offene TBC hatte ist der sicherlich gegeben? Was meint ihr zu dieser ARgumantation?
LG, Regina
24523

Regina1
23.04.2012, 10:11
hei,
also laut dem IfSchG kann eine Meldung auch bei Verdacht erfolgen, wenn ein epidemiologischwer Zusammenhang besteht...und da ihr damaliger Lebensgefährte eine offene TBC hatte ist der sicherlich gegeben? Was meint ihr zu dieser Argumentation?
LG, Regina
24523

kckirsche
23.04.2012, 10:37
damit habe ich auch argumentiert.

Waleed82
23.04.2012, 17:00
"Tuberkulose-Fälle müssen innerhalb von 24 Stunden namentlich gemeldet werden
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt vor, dass Tuberkulose namentlich spätestens innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden muss.

Meldepflichtig sind

Erkrankung und Tod eines behandlungsbedürftigen Tuberkulose-Patienten, auch wenn kein Erregernachweis vorliegt
der diagnostische Nachweis von Tuberkulose-Bakterien in untersuchten Materialien
der Nachweis von säurefesten Stäbchen im Sputum
jeder Therapieabbruch beziehungsweise jede Therapieverweigerung
das Ergebnis der Resistenzbestimmung und die Nicht-Bestätigung der klinischen Diagnose."

bin der gleichen Meinung......
aber man kann nicht sagen verdacht auf tbc wenn der pat. gesund ist