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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Krankheitstage nacharbeiten und hinten an die Weiterbildung dranhängen?!



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aufzuneuenufern
16.06.2012, 12:09
Liebe Kollegen!

Bei mir steht ein Wechsel des Hauses an, der sich daraus ergibt, dass mir noch Weiterbildungsblöcke fehlen, für die mein Chef keine WB-Ermächtigung hat. Nun ist bei uns aber ärztlicher Notstand, so dass jetzt das Argument ist, ich könne nicht wie geplant zum 31.XX. gehen, sondern müsse 26 Krankheitstage aus 3 Jahren nacharbeiten (ganz zu schweigen von den hunderten nicht dokumentierten Überstunden, mit denen das locker ausgegelichen wäre...). :-(( Da ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal habe, würde das bedeuten, ich wäre für weitere 3 Monate an die Klinik gebunden, ohne dass das auf meine Weiterbildungszeit angerechnet wird. Ich habe schon die WBO durchsucht, ich finde nix zu Nacharbeiten von Krankheitstagen. Kennt sich da jemand aus? :-???

Vielen Dank!
aufzuneuenufern

Moorhühnchen
16.06.2012, 12:14
Nun ist bei uns aber ärztlicher Notstand, so dass jetzt das Argument ist, ich könne nicht wie geplant zum 31.XX. gehen, sondern müsse 26 Krankheitstage aus 3 Jahren nacharbeiten (ganz zu schweigen von den hunderten nicht dokumentierten Überstunden, mit denen das locker ausgegelichen wäre...). :-((
Ich kann mir nicht vorstellen, daß so ein Vorgehen rechtens ist!
Meine Meinung: schriftlich geben lassen und einen Anwalt/Marburger Bund kontaktieren. Ich behaupte mal, damit wäre die Sache sicher schnell vom Tisch! *kopfschüttel*

Auf alle Fälle aber fristgerecht kündigen und nicht von solchen Nonsens-Drohungen einschüchtern lassen!!!!

aufzuneuenufern
16.06.2012, 12:16
Vorstellen kann ich es mir auch schlecht! Aber gibt es irgenwo was Offizielles zu dem Thema?

Feuerblick
16.06.2012, 12:22
Soweit ich weiss, müssten Krankheitstage für die Weiterbildungszeit tatsächlich nachgearbeitet werden, was aber keiner verlangt normalerweise. Und zwingen kann dich auch niemand... dann fehlt dir halt ein Monat dieser drei Jahre - so what?

aufzuneuenufern
16.06.2012, 12:26
Nix so what! Da ich ja tatsächlich das Fach wechseln muss, würde mir nachher genau dieser eine Monat fehlen, um mich zur FA-Prüfung anmelden zu können... Woher stammt Deine Info, dass man Krankheitstage nacharbeiten muss?

THawk
16.06.2012, 13:10
https://www.aekn.de/weiterbildung/anerkennung-von-arztbezeichnungen/faqs-anerkennung/#faq23

(zum Beispiel)
wusste ich aber auch nicht.

stennadolny
16.06.2012, 13:11
Das ist Bullshit hoch 3 !

Reine Schikane, sonst nichts !

Arbeits- oder tarifvertragliches Nacharbeiten gibt es ÜBERHAUPT nicht - aber man bekommt schon den Eindruck, daß manche Kliniken in Deutschland Zustände aus dem Feudalismus des 18. Jhdts. anwenden, um die eigene Unfähigkeit nicht zugeben zu müssen. Das ist ja nicht mal mehr Albanien, schon eher Nordkorea......

Wenn man meint, daß Krankenstände ungerechtfertigt genommen wurden, muß der AG RECHTZEITIG arbeitsrechtliche Mittel ergreifen, nicht hinterher.

Im Arbeitszeugnis dürfen die Krankentage ohnehin nicht drinstehen, wie das im WB-Zeugnis ist, sollte man mal so "informativ" bei der Landesärztekammer nachfragen. Übrigens würde ich, falls die ÄK dann Probleme macht, mir einen Anwalt nehmen, da mir nicht bekannt wäre, daß Krankheitszeiten jemals für die Prüfung interessant gewesen wären.

Sollen sich eben um die volle WB-Befugnis kümmern, wenn sie solche Personalprobleme haben........

Das ist ja kindisch, würde übrigens den AG bei der Gewerbeaufsicht, bei der Landesärztekammer und allenfalls bei der Lokalpresse "bekannt" machen !:-))

Brutus
16.06.2012, 13:44
(4) D auer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen
dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und
Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs-
oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann
als Weiterbildungszeit anerkannt werden, wenn dies in Abschnitt B und C
vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere wegen
Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst, wissenschaftlicher
Aufträge — soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt — oder Krankheit
kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub
stellt keine Unterbrechung dar. Ärztliche Tätigkeiten in eigener
Praxis sind nicht anrechnungsfähig.
Zu lesen hier! (http://www.aekwl.de/fileadmin/weiterbildung/doc/WBO_01.01.2012/WO_2012.pdf)
Wer will Dich denn nicht gehen lassen? Die Verwaltung oder der Chef? Im Zweifel würde ich denen mal Gegenrechnen: Überstunden, Diskrepanzen zwischen vertraglich geregelter Arbeitszeit und tatsächlicher Arbeitszeit (nicht zu verwechseln mit den Überstunden! Bei uns war es jahrelang so, dass wir zwar eine 37,5h-Woche hatten, aber laut Plan 40h gearbeitet haben. Diese 2,5h wurden nur nirgendwo erfasst!), einem ggf. nie unterschriebenen Opt-Out und daraus resultierendem Ausgleichsanspruch?!?! Und auf jeden Fall noch einmal nachrechnen! Hattest Du wirklich 26 Tage einen Schein? Oder haben die stumpf die Wochenenden, Feiertage etc. miteingerechnet?
Wenn sich Chef/Verwaltung nicht erweichen lassen, mal informativ die LÄK befragen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wegen <10 Tagen/Jahr die Weiterbildung nicht anerkannt wird. Und zur Not mal die Situation mit dem MB durchsprechen...

Edit: wenn es gar nicht weitergeht! Auf der Kündigung zum 31.XX. bestehen und mit einer Nebenabrede die 26 Tage festelegen, so dass Du nicht ganze 3 Monate länger bleiben musst.

Moorhühnchen
16.06.2012, 14:41
Zitat Weiterbildungsordnung Bundesärztekammer (http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/11MWBO1.pdf)

Unter §4 "Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung" steht folgendes:

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Abschnitte I und II der Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 6 Wochen im Kalenderjahr. Inhalt, Umfang und Weiterbildungszeiten der Gebiete, Schwerpunkte, Bereiche, der fakultativen Weiterbildung im Gebiet und der Weiterbildung in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sind in den Abschnitten I und II der Weiterbildungsordnung festgelegt.

Ist allerdings eine MUSTER-Weiterbildungsordnung, inwiefern das also verbindlich ist :-nix.

Einzelne Weiterbildungsordnungen haben den Zeitraum übernommen, zB. Baden-Württemberg...

1.14. Wie wirken sich Unterbrechungen auf die Weiterbildung aus?
Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Er-satzdienst, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit, kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.und Sachsen

Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder aus ähnlichen Gründen kann, soweit insgesamt sechs Wochen im Kalenderjahr überschritten werden, nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden..... andere wie Hessen widerum nicht:

Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt –, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

Ich würd's trotzdem mal drauf ankommen lassen - mit der Ankündigung, dies schriftlich haben zu wollen um es anwaltlich prüfen zu lassen, käme vielleicht schon ein Rückzieher seitens des Arbeitgebers....

Anderslautende Vereinbarungen würden meiner Meinung nach ja jede Kündigungsfrist außer Kraft setzen, wenn einzelne Krankentage nachgearbeitet werden müßten!!

Brutus
16.06.2012, 14:50
^^ Naja, aber zumindest kann man sich ja mal auf die BÄK berufen!
Und damit hat man ja erstmal was gegen den Chef / AG. Und wenn die nicht eben eine WBO der zuständigen ÄK haben, wo was anderes drin steht, dürfte damit der Fisch gegessen sein...

Moorhühnchen
16.06.2012, 15:16
Irgendwie verstehe ich nicht ganz, warum man so eine wichtige Präzisierung nicht in ein solches Regelwerk übernimmt?
Hofft man auf die Dummheit der Arbeitnehmer, sowas wirklich mit sich machen zu lassen??
Müßte man auch nur einen einzigen Tag wirklich nacharbeiten, könnte man ja niemals irgendeine Kündigungsfrist einhalten... :-(

McDübel
16.06.2012, 15:22
Naja, zumal es ja dann auch im Umkehrschluss bedeuten würde, für lau arbeiten zu müssen. Das Nacharbeiten stellt doch demnach eine Art "Ausgleich" bzw. "Forderung" des AG an den AN dar, da dieser ja laut Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall dazu verpflichtet ist, innerhalb der 6 Wochen-Frist, dem AN das volle Gehalt (bei AU-Vorlage) auszuzahlen...oder? :-nix

Hab irgendwo gelesen, dass nach diesen 6 Wochen weitere Krankheitstage zur Hälfte nachgearbeitet werden müssen/können...inwieweit das dann aber vertraglich geregelt sein müsste, weiß ich nicht...keinen Plan :-nix

DrSkywalker
16.06.2012, 16:51
NAmen der Klinik/Abteilung nennen nicht vergessen bitte! Danke!

aufzuneuenufern
18.06.2012, 23:49
Vielen Dank an euch! Der Hinweis mit der Muster-WBO hat mir sehr geholfen. Die Kuh scheint vom Eis nach von mir eingeforderten Gesprächen mit OA und CA, unter 6 Augen war es sehr ruhig und sachlich. Also besser nicht ins Bockshorn jagen lassen, selber ruhig und sachlich bleiben! :cool:

P.S. Dass ich hier keine Klinik und Abteilung nennen kann, ist ja wohl klar...

McDübel
19.06.2012, 00:25
Vielen Dank an euch! Der Hinweis mit der Muster-WBO hat mir sehr geholfen. Die Kuh scheint vom Eis nach von mir eingeforderten Gesprächen mit OA und CA, unter 6 Augen war es sehr ruhig und sachlich. Also besser nicht ins Bockshorn jagen lassen, selber ruhig und sachlich bleiben! :cool:

:-top Da haben wir ja doch alle in die richtige Richtung gedacht!

Darf man fragen, wie OA/CA in dieser Angelegenheit argumentiert haben? Dass du mit deinen 26 Krankheitstagen (auf 3 Jahre verteilt) sicher nicht die 6 Wochen-Grenze geknackt hast, müsste denen ja auch aufgefallen sein. Aber wie so oft, versuchen kann man's ja. :-(

Eilika
19.06.2012, 06:52
Ich war jetzt in dem Jahr insgesamt 10 Wochen krank geschrieben... jetzt krich ich Angst. Nicht, dass ich die Zeit bräuchte, aber man weiss ja nie :-nix. Da kann ich nur mal wieder auf meinen netten Chef hoffen, dass das dann hinterher nicht in meinem Zeugnis auftaucht...

Alzheimer
19.06.2012, 19:49
ich kenne es auch das man die Krankheitstage nacharbeiten muss. Frage am besten mal bei deiner LÄK nach und schau in deine Weiterbildungsordnung.
https://www.aekn.de/assets/downloadcenter/files/Arzt-und-Recht/Weiterbildung/WBO122012.pdf schau mal auf Seite 7/ Absatz 5
Tut mir leid für dich, dass ich nichts anderes sagen kann.

Feuerblick
19.06.2012, 19:54
Nacharbeiten muss man nur, was im Weiterbildungszeugnis letztlich fehlt... kommt also auf den Arbeitgeber an. Wenn der brav eine Vollzeitbeschäftigung ohne Unterbrechungen bescheinigt (was bei normalen Krankheitszeiten der Fall sein dürfte), dann ist die Kuh vom Eis und alles gut :-nix

Thomas24
19.06.2012, 20:50
:-top Da haben wir ja doch alle in die richtige Richtung gedacht!

Darf man fragen, wie OA/CA in dieser Angelegenheit argumentiert haben? Dass du mit deinen 26 Krankheitstagen (auf 3 Jahre verteilt) sicher nicht die 6 Wochen-Grenze geknackt hast, müsste denen ja auch aufgefallen sein. Aber wie so oft, versuchen kann man's ja. :-(

Ich persönlich glaub noch nicht einmal daran, dass die Initiative ein Nacharbeiten der Krankheitstage zu fordern überhaupt vom ärztlichen Dienst ausging.

McDübel
19.06.2012, 21:02
Also bei diesem ganzen Wirrwarr schwillt mir ja der Kamm! Verstehe nicht, wieso man so etwas nicht einheitlich regeln kann (siehe Hessen/Niedersachsen :-kotz )! Finde es auch ein Unding, dass es zulässig ist, Krankheitstage, die im "Rahmen" liegen, als Unterbrechungen im Weiterbildungszeugnis aufführen zu dürfen. Schürt in meinen Augen nur unnötige Ar$chkriecherei und auch Unrecht, da man so auf die Kulanz vom Cheffe hofft/angewiesen ist...*schnauf*