Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : NEF-Fahren im Rhein-Main-Gebiet
Wie der 2. Link sehr schön beschreibt, gelten Ausnahmen aber nur für leitende Angestellte, sprich Chefärzte und Leitende OAs, nicht für "normale" OAs oder gar Funktions-OAs. Und in den operativen Fächer sind das idR die Operateure, sind dann also alle OPs von denen am Tag nach Hintergrunddienst gesetzeswidrig?
Zumal ich es von der OP-Pflege aus meinem alten Haus so kenne, dass diese Rufbereitschaft hatte zwischen zwei normalen Arbeitstagen, wobei der sich anschließende Arbeitstag ggf bei Überschreiten gewisser Zeiten Anwesenheit (5 Stunden?), die aber auch nach Mitternacht oder so sein mussten, alles andere zählte nicht, dann zu Hause sprich frei verbracht werden musste. Da stet sich zum einen die Frage, ob nicht auch das schon, da die OP-Pflege ganz sicherlich nicht zu leitenden Positionen gehört, gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt und warum ähnliche Regeln nicht für OÄ gelten.
SuperSonic
17.12.2012, 23:51
Quelle?
Sekundärquelle z. B. http://www.bda.de/downloads/AundI-ArbZG-und-BD.pdf
Primärquelle EuGH-Urteil Az. C-151/02, Ausschnitt:
"Die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte
Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der
Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im
Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie
darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch
genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen,
so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach
der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes
untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden."
Dann wäre der fachärztliche Hintergrund im Krankenhaus ja vollständig gesetzeswidrig... ist das so?
Nicht unbedingt, denn es gibt Ausnahmeregelungen.
§ 7 Abs. 1 ArbZG:
„In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden:
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit von über zehn Stunden werktäglich zu
verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen ... .“
§ 7 Abs. 8 ArbZG:
„Werden Regelung nach Abs. 1 Nr. 1 ... zugelassen, darf die Arbeitszeit
48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten
nicht überschreiten.“ ...
§ 7 Abs. 1 ArbZG:
„In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden:
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit von über zehn Stunden werktäglich zu
verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst
fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen ... .“
§ 7 Abs. 8 ArbZG:
„Werden Regelung nach Abs. 1 Nr. 1 ... zugelassen, darf die Arbeitszeit
48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten
nicht überschreiten.“ ...
Diese Ausnahmeregelung greift aber genauso bei Notarztdiensten, da Du Dich nur in der Nähe des Notarztstandortes aufhalten mußt, nicht in der Klinik selber. Ich habe z.B. in der Nähe der Rettungswache gewohnt und im NEF-Dienst zuhause geschlafen.
tüdelüdelü.....könnten wir nochmal zur ausgangsfrage zurückkehren *liebguck* :-)
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