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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Gibt es eine Höchstgrenze für Dienste in der (Tele)Radiologie?



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blond
28.12.2012, 18:47
Hallo,

vielleicht kennt sich jemand aus- gibt es eine Höchstgrenze für Dienste in der Radiologie? (Teleradiologie)

Wir sind 3 Assistenzärzte und machen jeweisl 10-11 Dienste (Teleradiologie) im Monat. Einer von uns fällt aus und so sollen seine Dienste von den 2 übriggebliebenen übernommen werden. Das wären 15-16 Dienste im Monat :-(
Im Arbeitsvertrag gibt es keine Höchstgrenze, weiss jemand, ob es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung gibt?

Danke und Gruss
blond

SuperSonic
28.12.2012, 19:24
Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten (Arbeitszeitgesetz). Bereitschaftsdienst ist dabei in vollem Umfang Arbeitszeit.

http://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?t=80610&page=2&p=1590149#post1590149

blond
28.12.2012, 19:28
Na, dann sind wir ständig drüber... Regelarbeitszeit ist ja 40 Std/Woche. Dazu unsere Dienste, die wir eh haben... Da liegen wir ständig drüber.

Haru
28.12.2012, 19:34
Mal so ne Frage : werden diese Dienste irgendwie besonders bezahlt oder ganz normal ? ( da offensichtlich von zu Hause befundet wird )

WackenDoc
28.12.2012, 19:45
Ich denke auch, das Rufbereitschaft nicht wie die Bereitschaft vor Ort zählt.
Irgendeine Regelung wird es geben müssen. Ich weiss ja nicht, welche Zeit ihr habt, bis ihr zu Hause am Rechner sitzen müsst. Aber bei 15 Diensten im Monat habt ihr ja an sich keinerlei Möglichkeit der Freizeitgestaltung. Also nix mit Kino, Sport, Ausgehen und sei es nur mal nen Wein zum Essen.

SuperSonic
28.12.2012, 19:57
Sind diese Dienste Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? (Unterscheidung (http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Arbeitsbereitschaft_Bereitschaftsdienst_und_Rufber eitschaft))
Bei der Rufbereitschaft zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst. Da müsste man genau gucken, ob die Arbeitszeit im Durchschnitt 48 h/Woche überschreitet.

blond
28.12.2012, 20:12
SuperSonic, das wäre dann Rufbereitschaft- wir bekommen die im Dienst tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt.

Gibt es da eine Regelung? Gelten da auch die 48 Stunde als Obergrenze? Gibt es dazu ein Urteil?

WackenDoc
28.12.2012, 20:13
Was sagt denn euer Betriebsrat dazu? Warum müsst nur ihr Assistenzärzte diesen Dienst machen, beteiligen die Fachärzte nicht?

blond
28.12.2012, 20:16
WackenDoc,
die Fachärzte machen ja Hintergrund... Da wir 2 OÄ + Chef haben, die Hintergrund machen, kommen sie selbst auf recht viele Dienste.

Mano
02.01.2013, 09:04
Bei nur zwei Assistenzärzten müsste man ja eigentlich ohne Probleme Druck auf die Verwaltung ausüben können: Entweder maximal 8 Teledienste im Monat oder ihr müsst euch einen anderen Dummen suchen...
Ansonsten frage ich mich, wieviel Arbeit denn tatsächlich innerhalb der Bereitschaftszeit anfällt: Bei einer Abteilungsgröße von insgesamt fünf Ärzten müsste das ja ggf. auch vom "Hintergrund-" Oberarzt zu bewältigen sein...

EntenFreundin
02.01.2013, 10:48
Meines Wissens gibt es in der Teleradiologie gar keinen Hintergrund.... Kenne ein Haus, da machen die OÄ im normalen Teleradiologie Rufdienst mit und nur bei blutigen Anfängern macht einer der OÄ oder der Chef ein paar mal unbezahlt den Hintergrund um zu sehen ob derjenige fit genug ist.

Brutus
02.01.2013, 11:40
Sind diese Dienste Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst? (Unterscheidung (http://www.arbeitsrecht-da.de/News/Arbeitsbereitschaft_Bereitschaftsdienst_und_Rufber eitschaft))
Bei der Rufbereitschaft zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeit als Arbeitszeit, im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst. Da müsste man genau gucken, ob die Arbeitszeit im Durchschnitt 48 h/Woche überschreitet.
Das kann so auch nicht richtig sein. Du musst zumindest eine "Pauschale" für die Rufbereitschaft kriegen. (m.E. 12,5% bezahlt). Ansonsten habe ich auch keine Bereitschaft. Denn Bereitschaft heißt ja, dass Du jederzeit für den AG tätig werden musst. Das will ich bezahlt kriegen, denn ansonsten könnte ich ja mit Freunden in die Kneipe gehen, Sport machen, etc...

Ich habe da mal was vom MB gefunden:

§ 5 Rufbereitschaft
(1) Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der re-gelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhal-ten oder seine Erreichbarkeit durch Mobiltelefon oder eine vergleichbare Einrich-tung sicherzustellen, um die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitge-ber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Aus-nahmefällen Arbeit anfällt.
(2) Leistet der Arbeitnehmer in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereit-schaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12 Rufbereitschaften ange-ordnet werden. Diese Zahl darf nur in begründeten Einzelfällen überschritten wer-den, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
(3) Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilneh-menden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.
(4) Bei Rufbereitschaft zählt die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeits-zeit.
(5) Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden überschritten werden (§§ 3, 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 ArbZG).
(6) Für die Vergütung der Rufbereitschaft findet § 15 Abs. 6b BAT/BAT-O Anwen-dung.Die Überstundenvergütung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Tarifver-trag.
Guckst Du hier! (http://www.marburger-bund.de/berlin-brandenburg/Dokumente/VTV_Vivantes.pdf)

Damit würde ich mal beim Dienstplaner / Chef vorstellig werden. Außerdem darf der AG Rufdienst NUR DANN anordnen, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen überhaupt Arbeit anfällt. Das ist z.B. für ein Gericht im Norden NUR DANN der Fall, wenn in max. jedem 2. Dienst EINMAL die Rufbereitschft in Anspruch genommen wird...
Das Land NRW geht da noch ein Stück weiter, und da geht es explizit um Rufdienst in Krankenhäusern:

3. Anordnung von Rufbereitschaft und Wegzeiten
Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit zwar
gelegentlich anfallen kann, die Zeiten ohne Arbeitsanfall aber die Regel sind (z.B. §8 (7)
AVR Caritas: „..., wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.“).
Die Möglichkeit Rufbereitschaft anzuordnen ist dann gegeben, wenn bei mehr als 2/3 der
Tage, an denen ein bestimmter Rufdienst angeordnet wird, kein Arbeitsanfall vorliegt. Der
Arbeitgeber muss, um Rufbereitschaft anordnen zu können, nachweisen, dass die
Voraussetzungen für Rufbereitschaft vorliegen und nicht Bereitschaftsdienst geboten ist.
Sollte der Rufdienst dann aber in Anspruch genommen werden, ist es unerheblich wie
hoch der Anteil der Inanspruchnahme während dieses Tages ist. Rufdienste werden für
Notfälle eingerichtet, die auch für Krankenhäuser nicht absehbar sind. Sollte ein Arzt z.B.
zu einer Operation nach einem Verkehrsunfall mit Schwerverletzten herangezogen
werden, kann keine Begrenzung der Inanspruchnahme an dem betroffenen Tag
vorgenommen werden.
Wegezeiten im Rahmen einer Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines im Rufdienst
befindlichen Mitarbeiters werden in Gänze als Arbeitszeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes gewertet. Der Mitarbeiter begibt sich auf Weisung seines
Arbeitgebers, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit zur Arbeitsstätte, um dort eine
Arbeitsleistung zu erbringen.
Guckst Du hier! (http://www.brd.nrw.de/arbeitsschutz/56_arbeitszeit/service/Anschreiben-NAZ.pdf)
Und von der Böckler Stiftung gibt es noch folgende Aussage:

Anzahl der Rufbereitschaftsdienste pro Zeiteinheit
Fast alle Vereinbarungen legen Höchstgrenzen für die Anzahl an Rufbereitschaften fest. Die
Angaben sind sehr unterschiedlich. Sie reichen von 8 Wochen pro Jahr über 15 Tage pro Quartal
bis zu 10 Tagen pro Monat. Bei einer angenommenen 5- (7-) Tage-Rufbereitschaftswoche sind
damit höchstens 40 (56) bis 120 Tage Rufbereitschaft pro Jahr pro Arbeitskraft zulässig. Auch
einige Manteltarifverträge legen Höchstgrenzen fest. So bestimmt z. B. der TVöD 10 Tage pro
Monat bzw. 30 Tage pro Vierteljahr als Obergrenze, die nur in Ausnahmefällen überschritten
werden darf. Die folgende Betriebsvereinbarung legt weiter differenzierte Grenzen fest.
„Rufbereitschaft kann für einen Mitarbeiter nur in folgendem Umfang angeordnet werden:
– max. an 7 aufeinander folgenden Tagen, danach ist eine Pause von mindestens
7 Tagen erforderlich
– max. 14 Tage im Kalendermonat bzw. max. 28 Tage im Quartal
bzw.
– max. 92 Tage im Kalenderjahr.“
Datenverarbeitung und Softwareentwicklung, 030200/2057/2005
Gelegentlich sind Rufbereitschaften am Wochenende begrenzt, z. B. auf maximal 2 Wochenenden
pro Monat oder pro Quartal. Einige Vereinbarungen enthalten jedoch Öffnungsklauseln, so
dass in Ausnahmefällen oder auf Wunsch der Beschäftigten mehr Rufbereitschaftstage geleistet
werden dürfen.
Hier zu finden! (http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_rufbereitschaft.pdf)

Was sagt denn "unser" Tarifvertrag dazu?

SuperSonic
02.01.2013, 12:15
Das kann so auch nicht richtig sein. Du musst zumindest eine "Pauschale" für die Rufbereitschaft kriegen. (m.E. 12,5% bezahlt). Ansonsten habe ich auch keine Bereitschaft. Denn Bereitschaft heißt ja, dass Du jederzeit für den AG tätig werden musst. Das will ich bezahlt kriegen, denn ansonsten könnte ich ja mit Freunden in die Kneipe gehen, Sport machen, etc...
Die Entlohnung steht auf einem ganz anderen Blatt, ich bezog mich ausschließlich auf die Wertung als Arbeitszeit nach EU- und Bundesrecht. Das ist hinsichtlich rechtlicher Konsequenzen bei Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Bedeutung (darum ging es in diesem Thread doch ursprünglich, oder?), nicht wieviel Geld es prozentual oder pauschal für Dienste gibt oder geben müsste.

Brutus
02.01.2013, 12:30
^^ Ups. Ja, haste recht! Hatte ich anders gelesen. Arbeitszeitrechtlich gesehen haste Recht. :-)

habichnicht
02.01.2013, 12:32
Was sagt denn "unser" Tarifvertrag dazu? Guckst Du dort: ;-) http://www.marburger-bund.de/tarifpolitik/tarifvertraege.php

Brutus
02.01.2013, 12:35
^^ Ja, die habe ich mir schon angesehen. Leider steht da eben nix konkretes drin, bis auf die vom mir oben zitierten Sachen. Ich dachte, dass irgendjemand da mal eine Aussage vom MB zu einer Max-Anzahl bekommen hätte...

habichnicht
02.01.2013, 12:51
^^ Ja, die habe ich mir schon angesehen. Den Link zur Seite mit den Tarifverträgen habe ich gepostet, weil Dein erster Link schon ziemlich veraltet ist. (Von 2007. Da steht noch etwas zu BAT Ost/West...)
Leider steht da eben nix konkretes drin, bis auf die vom mir oben zitierten Sachen. Ich dachte, dass irgendjemand da mal eine Aussage vom MB zu einer Max-Anzahl bekommen hätte...Das mit der maximal erlaubten Wochenstundenzahl sehe ich so wie Super Sonic: Bei Rufbereitschaft zählt im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei den maximal erlaubten 48 Stunden mit. Mit der Bezahlung (aktuelle Höhe steht in den Links zum MB) hat das nichts zu tun.

habichnicht
02.01.2013, 13:09
@Brutus:
Zur maximal erlaubten Anzahl an Tagen mit Rufbereitschaft finde ich in den Tarifverträgen des MB auch nicht wesentlich mehr als das, was Du bereits aus dem Vivantesvorvertrag zitiert hattest.


Im Vertrag zwischen dem MB und Rhön steht zum Beispiel:


Leisten Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft
und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 12, in kleineren
Abteilungen nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden.

Diese Zahl darf vo-
rübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sicher-
gestellt wäre.

Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teil-
nehmenden Ärzte gleichmäßig verteilt werden.

Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäf-
tigten zur Rufbereitschaft gilt § 9 Absatz 4. Abweichend von den §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbZG
kann im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr.1 und 4 ArbZG durch tatsächliche Arbeitsleistung in-
nerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten
werden.

Dass die tägliche Arbeitszeit durch Aktivität während des Rufdiensts auch mal über 10 Stunden liegen kann, lässt sich wohl nicht vermeiden, aber wenn Rufdienste tatsächlich nur dann angeordnet würden, wenn erfahrungsgemäß nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt, könnte man imho nicht so leicht über durchschnittlich 48 h/Woche kommen.


Um auf die Frage im Threadtitel zurück zu kommen: "Gibt es eine Höchstgrenze für Dienste in der Teleradiologie?" Die Anzahl an Nächten und/oder Wochendendtagen mit Rufdienst müsste sich an der Höhe der Auslastung während dieser Dienste orientieren, aber vor allem an dem, was man selbst noch für zumutbar hält.

Brutus
02.01.2013, 16:37
Um auf die Frage im Threadtitel zurück zu kommen: "Gibt es eine Höchstgrenze für Dienste in der Teleradiologie?" Die Anzahl an Nächten und/oder Wochendendtagen mit Rufdienst müsste sich an der Höhe der Auslastung während dieser Dienste orientieren, aber vor allem an dem, was man selbst noch für zumutbar hält.
Naja, wenn das so wäre, dann könnte man ja theoretisch an 30 Tagen im Monat zum Rufdienst verpflichtet werden, wenn halt selten der Dienst angefordert würde. Das würde bedeuten, dass ich mein Privatleben vollständig in die Hand meines AG geben würde. Doch die Zeit der Leibeigenschaft ist doch seit ein paar Monden vorbei! :-)
Ich persönlich finde schon die "12" ordentlich! Wenn man überlegt, dass das fast ein halber Monat ist, den man da als "Dienst" ableisten soll... Ich für meinen Teil halte 8-10 Dienste als maximale Obergrenze für Rufdienste angemessen. Für Anwesenheitsdienste max. 6-8.

habichnicht
02.01.2013, 18:04
Ich persönlich finde schon die "12" ordentlich! So sehe ich das auch. Deshalb hatte ich ja gesagt, man sollte sich vor allem an dem orientieren, was man selbst für zumutbar hielte. Ich finde 12 schon sehr viel, egal, was in den Tarifverträgen steht.