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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Müssen Fehltage brgründet sein?



ganzgrossentennis
02.02.2013, 01:12
Hallo,

auf der Webseite unserer schönen Uni findet sich nun folgender Satz: "Die 30 Fehltage während des PJ`s stehen Studierenden zur Verfügung, wenn sie aus triftigen Gründen (z. B. Krankheit o. bes. familiäre Ereignisse) nicht zur Arbeit/Studium kommen können. Wenn dies nicht der Fall ist, können diese Fehltage ohne Genehmigung der Klinik / des Krankenhauses nicht eingebracht werden."

Nun frage ich mich, was das soll. Erstmal steht in der Approbationsordnung nichts, dass die Fehltage irgendwie begründet sein müssen. Sonst wären es ja auch irgendwie keine Fehltage. Zweitens: Was soll die Klinik denn machen, wenn man einfach fehlt? Auf der Bescheinigung die Fehltage vermerken? Das sollte aber auch zu keinem weiteren Problem führen, da das LPA nicht nach den Gründen fragt.

Insofern also ein sehr fragwürdiger Satz. Die Frage ist, wie das umgesetzt wird und ob das überhaupt eine rechtliche Grundlage hat. Was sagt ihr dazu? Wie ist das an euren Unis geregelt?

PS:
Interessant ist auch, dass auf der gleichen Seite ein bisschen weiter oben folgendes steht: "Gemäß der ÄAppO Änderung vom 17.07.2012 werden Fehlzeiten wegen Urlaub, Krankheiten, Erziehungszeiten oder sonstige Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen auf die Ausbildungszeit angerechnet."
Widerspricht sich irgendwie.

gabe
02.02.2013, 08:12
Bei uns in Göttingen:


Fehlzeiten

Auf die Ausbildung im PJ können unabhängig von der Ursache Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet werden. Davon dürfen maximal 20 in einem Tertial genommen werden. Zusammen genommen ergeben sich - auch für das letzte Tertial - maximal 20 Fehltage und 5 Lerntage. Bei einem gesplitteten Tertial gelten Fehl- und Lernzeiten nur anteilig für den Teil an der UMG bzw. ALK. Fehlzeiten sind nach Bekanntwerden der Erfordernis, spätestens aber am Fehltag der/dem zuständigen Tutorin/Tutor, die / der PJ Beauftragte/r oder der Praxisinhaberin/dem Praxisinhaber mitzuteilen. Fehlzeiten, die über den Umfang von insgesamt zwanzig Ausbildungstagen hinausgehen, sind nachzuholen. Werden Fehlzeiten wiederholt nicht rechtzeitig mitgeteilt, kann dies nach entsprechender Vorwarnung zum Abbruch der Ausbildung führen.

So waren auch jegliche Versuche seitens der KH, PJler bis zum Ende dazubehalten und Fehlzeit zu verweigern vergebens.

Muriel
02.02.2013, 10:12
Das widerspricht sich doch, einerseits sind 30 Fehltage erlaubt, andererseits müssen Fehltage, die die 20er-Marke überschreiten nachgeholt werden. Verstehe ich nicht. Entweder der letzte Absatz bezieht sich auf ein Tertial oder aber man aus der alten Regelung mit nur zwanzig Fehltagen den Text stumpf übernommen.

Erdbeermond
02.02.2013, 10:16
Also ich versteh das so, dass man nur Fehltage nachholen muss, wenn man
A) insgesamt mehr als 30 Hat oder
B) in einem Tertial mehr als 20.

Aber auch nur die überschreitenden. Also Tag 21 bis 25.

Muriel
02.02.2013, 10:26
Aber völlig missverständlich ist es dennoch ausgedrückt. Aber ist mir ja GsD egal ;-)

SuperSonic
02.02.2013, 13:56
Aber auch nur die überschreitenden. Also Tag 21 bis 25.
Schön wär's, aber das liegt im Ermessen des LPAs. Schlimmstenfalls muss das komplette Tertial wiederholt werden, § 3 Abs. 6 ÄAppO.

Miyu
02.02.2013, 14:01
Also hier in Ba Wü duerfen pro Tertial Maximal 20 der 30 genommen werden, wieviele, steht dann auf der Tertialbescheinigung. Wofuer die genommen wurden, interessiert niemanden.

Achja, in gesplitteten Tertialen duerfen natuerlich nicht 20 auf einmal genommen werden, sondern soweit ich weiß, gar keine. Aber damit kenne ich mich nicht aus.