Maddiones
24.04.2013, 16:49
Hallo, wollte nochmal die Frage zu Einrichtung bzw. Fortbestehen einer Betreuung in den Raum werfen:
Die Frage im Wortlaut:
"Bei Herrn B. besteht eine rechtliche Betreuung nach BGB.
Was stellt generell am wenigsten einen Grund für die Einrichtung bzw. für das Fortbestehen einer Betreuung dar?
A) Ein dementer Patient ist nicht in der Lage, ein Aufklärungsgespräch für eine medizinische Behandlung zu verstehen.
B) Ein Patient kann aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen.
C) Ein Patient gefährdet durch sein Verhalten andere Personen.
D) Ein Patient tätigt Geldgeschäfte, die eine erhebliche Gefahr für sein Vermögen darstellen.
E) Ein Patient entfernt sich aus seiner gewohnten Umgebung und irrt ziellos umher."
Ich habe mich für Antwort E entschieden, da mir zu dieser Beschreibung die "dissoziative Fugue" eingefallen ist und mir nicht eingeleuchtet hat, warum man in diesem Fall eine Betreuung einrichten sollte.
Nun aber zu Antwort C, die die Medi-Learn Dozenten für richtig erachten: Soweit ich nachgelesen habe, kann ein vorläufiger Betreuer durchaus bestellt werden ("Gefahr im Verzug"), wenn ein Patient andere Personen durch sein Verhalten gefährdet. Im Unterschied zum normalen Betreuungsverfahren wird hier der Betroffene vor Bestellung eines Verfahrenspflegers/Betreuers nur nicht angehört.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Betreuer
Laut wikipeda gilt für die Bestellung eines Betreuers folgende Voraussetzung:
"Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann (= Handlungsbedarf)."
Was spricht hier also gegen Antwort E?
Die Frage im Wortlaut:
"Bei Herrn B. besteht eine rechtliche Betreuung nach BGB.
Was stellt generell am wenigsten einen Grund für die Einrichtung bzw. für das Fortbestehen einer Betreuung dar?
A) Ein dementer Patient ist nicht in der Lage, ein Aufklärungsgespräch für eine medizinische Behandlung zu verstehen.
B) Ein Patient kann aufgrund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen.
C) Ein Patient gefährdet durch sein Verhalten andere Personen.
D) Ein Patient tätigt Geldgeschäfte, die eine erhebliche Gefahr für sein Vermögen darstellen.
E) Ein Patient entfernt sich aus seiner gewohnten Umgebung und irrt ziellos umher."
Ich habe mich für Antwort E entschieden, da mir zu dieser Beschreibung die "dissoziative Fugue" eingefallen ist und mir nicht eingeleuchtet hat, warum man in diesem Fall eine Betreuung einrichten sollte.
Nun aber zu Antwort C, die die Medi-Learn Dozenten für richtig erachten: Soweit ich nachgelesen habe, kann ein vorläufiger Betreuer durchaus bestellt werden ("Gefahr im Verzug"), wenn ein Patient andere Personen durch sein Verhalten gefährdet. Im Unterschied zum normalen Betreuungsverfahren wird hier der Betroffene vor Bestellung eines Verfahrenspflegers/Betreuers nur nicht angehört.
http://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Vorl%C3%A4ufiger_Betreuer
Laut wikipeda gilt für die Bestellung eines Betreuers folgende Voraussetzung:
"Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann (= Handlungsbedarf)."
Was spricht hier also gegen Antwort E?