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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verbesserung der Wartezeit wegen Betreuung eigener Kinder, Punkte 1.1.5 ,2.1 und 2.6



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verarmter Landadel
27.10.2013, 22:16
Stimmt schon Kind 1 ist im Frühling 2001 in den Kindergarten gekommen ( die drei Jahre Erziehungszeit dürfen einem nicht zum Nachteil werden). Ich hätte also strengenommen von Sommer 2001 bis Sommer 2002 ein Kolleg besuchen können. Eventuell auch noch ein drittes Halbjahr, wobei das Quatsch ist , denn Kind 2 kam im November 2002. Kind 3 kam 2007 im Januar in die Kita. Ich hätte also dann 2008 ein Abiturzeugnis in Händen halten können. Nur, ist das dann der fiktive Zeitpunkt fürs zugrundegelegte fiktive Abitur oder für das von mir auf dem zweiten Bildungsweg zu erreichende? lach. Mal sehn wie Hochschulstart das sieht. !

verarmter Landadel
27.10.2013, 22:25
@Hannaluisa, jetzt müsste es gehen*

Nurbanu
27.10.2013, 22:28
Vergiss bitte die Kinder 2+3.

Es zählt nur das erste Kind*, der Rest ist dein Privatleben. Bei der Wartezeitverbesserung geht es um einen Nachteilsausgleich, den du durch die Schwangerschaft hattest. 98 Kind bekommen, 99 fiktives Abi, 3 Jahre Erziehungszeit, macht 2001 Abendkolleg bis 2003 (Abi). Also 4 Jahre bzw. 8 Wartesemester zwischen fiktivem (99) und echtem Abi (03). Die Allgemeinheit kann nunmal nicht für alles herhalten, weder beim Bafög (meine Eltern verdienen zwar gut, aber der Porsche muss bezahlt werden, ich muss daher Anspruch haben) noch bei Hartz 4 (Ich habe zwar Porsche vor der Tür, will dennoch Hartz 4) oder anderen Bereichen.

* Du hast auch geschrieben, dass sie den Dienst an deinem ersten Kind anerkannt haben. Wieso wohl nur am ersten? Scharf nachdenken!

Herzkasperl
28.10.2013, 07:22
@Nurbanu: Deine Einlassungen sind zumindest wenig reflektiert, wenn nicht frech. Das GG garantiert 1. die freie Berufswahl und 2. steht die Familie unter einem besonderen Schutz. Ausfluss aus 1. ist die Wartezeitregelung wie sich in zahlreichen BVerfG-Urteilen nachlesen lässt. Ausfluss aus 1. und 2. sind die Ausnahmen bei der Wartezeitregelung.

Und jetzt zum Thema: Für mich ist Punkt 2.1 einschlägig, alle Kinder waren minderjährig (Geburtsurkunden) und wurden (das würde ich auch ohne Nachweis aus der Lebenserfahrung bejahen) von der Mutter betreut. Soweit so einfach darzulegen. Jetzt heißt es bei HSS: "Bescheinigung der Schule über Grund und Dauer der Verzögerung beim Erwerb der Studienberechtigung sowie sonstige zum Nachweis des Verzögerungsgrundes geeignete Belege". Zum Thema "Bescheinigung der Schule" würde ich einwenden, dass die Wahl des Mittels zum Glaubhaftmachen oder Beweisen eines Lebensumstandes dem Antragsteller grundsätzlich frei gestellt ist. Oder einfacher ausgedrückt (auch um nicht die Begriffe definieren zu müssen): Hast Du die Halbjahreszeugnisse der vorhergehenden Jahre noch und kann man daraus nicht eine gutachterliche Stellungnahme (bspw. eines OStD) basteln? Es muss ja nur dargelegt werden, dass das 1. Kind aller Wahrscheinlichkeit nach alleine ursächlich für die Nichtteilnahme am Abitur war und ansonsten alles "auf Kurs" war. Eigentlich eine Anfängerübung.
Darfst Du denn vor dem VG neue Beweismittel einführen? Da kenn ich mich nicht so aus. Wenn ja, würde ich auf alle Fälle weitermachen. Ansonsten halt nächstes Semester.

Ich muss allerdings auch anfügen, dass Deine Einlassungen hier an einer strukturierten Herangehensweise ans Studium etwas zweifeln lassen. Macht aber nix, das Studium schafft eh jeder Affe, wenn er sich genug hinsetzt. :-)

verarmter Landadel
28.10.2013, 07:44
Nein , vor dem Vg darf ich nur verwenden, was ich vorher bei Hochschulstart angegeben und vorgelegt habe.
Also alles zum Sommersemester nochmal. Euch allen ein schönes Wintersemester! !!!

Stimmt auch: Ordnung zu erschaffen und vorallem zu halten ist nicht meine Haupstärke. Ich fühl mich in chaotischen Situationen sehr wohl, da weiß ich dann aufeinmal immer sehr genau was jetzt das Wichtigste ist*

Nurbanu
28.10.2013, 07:53
@Nurbanu: Deine Einlassungen sind zumindest wenig reflektiert, wenn nicht frech. Das GG garantiert 1. die freie Berufswahl und 2. steht die Familie unter einem besonderen Schutz. Ausfluss aus 1. ist die Wartezeitregelung wie sich in zahlreichen BVerfG-Urteilen nachlesen lässt. Ausfluss aus 1. und 2. sind die Ausnahmen bei der Wartezeitregelung.

Freie Berufswahl hat sie. Sie kann studieren, nun nachdem sie das Abitur hat. Sie kann auch Medizin studieren und Ärztin werden. Nur muss sie warten. Wie jeder andere auch, der kein sehr gutes Abi mitbringt. Ich sehe da keinen Widerspruch zum GG.

Besonderer Schutz der Familie, auch kein Problem. Ich habe nichts gegen die Wartezeitverbesserung. In ihrem Fall vier Jahre. In dem Fall kann sie sich drei Jahre ab Geburt um Kind 1 kümmern. Mit 3 Jahren kommen Kinder für gewöhnlich in den Kindergarten. Ab diesem Zeitpunkt kann man wohl verlangen, das Abitur nachzuholen.

Es ist und bleibt ein Härtefallantrag. Wer ein Ziel hat, muss es verfolgen. Wenn etwas außergewöhnliches dazwischenkommt, ok, wird durch Härtefallanträge berücksichtigt, aber nach Beseitigung des Hindernisses muss man wieder dort weitermachen wo man aufgehört hat. Der Rest ist einfach planbar und Privatsache.

Ich finde es unverschämt einen Härtefallantrag derart auszunutzen. Er ist dafür da, Benachteiligungen auszugleichen, aber nicht für eine Familiengründung zu sorgen. Die Gesellschaft ist nicht für das Privatleben einzelner Personen verantwortlich und zu "bestrafen" (hier geht es um die anderen Warter, die zeitig ihr Abi gemacht und gewartet haben).
Andere verzichten in der ersten Zeit auch auf Kinder, schieben es auf später, um ihre Berufsausbildung abzuschließen. Und dann kommt jemand 12 Jahre nach dem ersten Kind mit zwei weiteren Kindern, meint Abi nachholen und Medizin studieren zu wollen (nur zu, steht jedem frei) und erwartet dann einen roten Teppich und alle Möglichkeiten.

Mein Ratschlag an die TE ist, die 4 Jahre als Wartezeit anrechnen zu lassen, dann kommen noch 2 Jahre zwischen Abi 2012 und WS 14/15 hinzu, schon hat sie die derzeit benötigten 6 Jahre. Wenn dann noch die Note passt und die Wartezeit nicht mehr wird, kann sie nächstes Jahr studieren.

Coxy-Baby
28.10.2013, 07:54
2.1 Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Geburtsurkunden der Kinder).

=> ich glaube damit ist aber die Versorgung von minderjährigen Kindern während der Schulzeit des Antragstellers gemeint, damit würde der Zeitraum zwischen 1998 und 2010 als keine Schule besucht wurde rausfallen....


2.6 Sonstige vergleichbare besondere familiäre Gründe (zum Nachweis geeignete Unterlagen; in Betracht kommen z. B. folgende besondere familiäre Gründe: Bewerberin oder Bewerber hatte schon früher das gewünschte Studium angestrebt und nachweislich darauf hingearbeitet. Die Ausbildung musste aber mit Rücksicht auf besondere familiäre Verpflichtungen zurückgestellt werden, beispielsweise weil eigene minderjährige Kinder zu betreuen waren oder weil Berufstätigkeit erforderlich war, um dadurch das Studium des Ehegatten ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zu finanzieren).

=>wenn meine o.g. vermutung stimmt, müßtest du dich an diesem Punkt austoben, wobei es wahrscheinlich schwierig nachzuweisen ist, dass du auf Medizin hingearbeitet hast.

Herzkasperl
28.10.2013, 07:56
Mir fällt noch etwas ein: Damals, als Du wieder zum Abi zugelassen wurdest, wurde ja auch schon mal entschieden, was Du alles schon hast und was Dir noch fehlt. Hast Du diese Entscheidung mit zu Grunde liegender Begründung (z.B. dem damaligen Antrag selbst) im Verfahren? Hast Du einen RA? Oder nimmst Du den nur mit PKH? Bist Du so knapp bei Kasse, dass Du PKH brauchst?

@Coxy: Dein Thema würde ich bei Verbesserung der Schulnote ansiedeln. Wenn es unter Verbesserung der Wartezeit aufgeführt ist, kann es sich für mich nur um eine Unterbrechung des Schulbesuchs handeln. P.S.: 2.6 ist für mich nicht einschlägig, da 2.1 schon eine den Sachverhalt treffende Regelung enthält und damit der "Auffangpunkt" 2.6 nicht mehr nötig ist.

@Nurbaru: Du schreibst "Andere verzichten in der ersten Zeit auch auf Kinder, schieben es auf später, um ihre Berufsausbildung abzuschließen." Genau das dürfte weder im Sinne der Allgemeinheit noch im Sinne des GG sein. Vielmehr sollen durch die Familiengründung entstandene Nachteile (hier: verspätetes Abi) so weit als möglich ausgeglichen werden. Es steht Dir frei, eine andere Meinung zu haben, aber die geltende Rechtsordnung und wohl auch die Mehrzahl der Mitmenschen empfinden das als "gerecht". Ich übrigens auch.

Nurbanu
28.10.2013, 08:12
Schlechte Noten, sitzenbleiben, 1 Jahr wiederholen, 1 Jahr später Abi als ursprünglich geplant? Oder eine Beurlaubung für Geburt und Stillzeit? Geht auch auf die Wartezeit, da das Abitur verspätet abgelegt wird. Man bleibt weiterhin Schülerin der Schule, geht also nicht ab, sondern kann nach einer vorgesehenen Zeit genau dort weitermachen, wo man aufgehört hat.

verarmter Landadel
28.10.2013, 08:33
@nurbanu, ich geh ja konform mt dir, dass ich theoretisch etwas fixer hätte Abi machen können. Zit.: "Stimmt schon Kind 1 ist im Frühling 2001 in den Kindergarten gekommen ( die drei Jahre Erziehungszeit dürfen einem nicht zum Nachteil werden). Ich hätte also strengenommen von Sommer 2001 bis Sommer 2002 ein Kolleg besuchen können. Eventuell auch noch ein drittes Halbjahr, wobei das Quatsch ist , denn Kind 2 kam im November 2002. Kind 3 kam 2007 im Januar in die Kita. Ich hätte also dann 2008 ein Abiturzeugnis in Händen halten können. Nur, ist das dann der fiktive Zeitpunkt fürs zugrundegelegte fiktive Abitur oder für das von mir auf dem zweiten Bildungsweg zu erreichende? lach. Mal sehn wie Hochschulstart das sieht. ! "

@ herzkasperl. ich haben eine Beschluß (Eilverfahren)vom Vg Gelsenkirchen, gegen den ich mich nur mit Anwaltszwang vor dem Ovg. wehren könnte. Geld ist knapp. Habe den Pkh.antrag fürs Hauptverfahren isoliert mit Klageentwurf gestellt.
Die Studienplatzklagecracks hier in Berlin wollen alle Extravergütung über Pkh. hinaus. Ein befreundeter aber fachfremder Anwalt würde fürs Ovg. alles unterschreiben. Ich finds aber zu "wackelig". Werde diese Möglichkeit erst nach dem nächsten Bewerbungsdurchlauf, falls es dann nicht klappt in Anspruch nehmen. Bisher hab ich das alles selbst geschrieben.
@ herzkasperl und @ coxy Der Auffangpunkt2.6 ist wohl doch nötig, denn Hochschulstart meint Schwangerschaft wärend der Schulzeit greife nicht, da ich ja noch schwanger und dann auch noch mit Baby dabei, damals zur Schule gegangen sei, was so ja in Punkt 2.1 steht !. Find ich auch hart, daß das jetzt mein Pech sein soll, daß ich damals noch weitergemacht habe.

Coxy-Baby
28.10.2013, 08:36
@Coxy: Dein Thema würde ich bei Verbesserung der Schulnote ansiedeln. Wenn es unter Verbesserung der Wartezeit aufgeführt ist, kann es sich für mich nur um eine Unterbrechung des Schulbesuchs handeln. P.S.: 2.6 ist für mich nicht einschlägig, da 2.1 schon eine den Sachverhalt treffende Regelung enthält und damit der "Auffangpunkt" 2.6 nicht mehr nötig ist.

Der Punkt steht genau so! bei Verbesserung der Wartezeit und es steht auch extra während der Schulzeit! und die der Kinder wird wohl kaum gemeint sein. Genau deshalb wird es nämlich Punkt 2.6 geben, der etwas allgemeiner gehalten ist.
Man kann sich ja von der Schule beurlauben lassen, aber abgehen und dann die nächsten 12 Jahre Kinder kriegen und betreuen, wirkt auch für Punkt 2.6 wenig glaubhauft, 99,9% der Leute in der Situation "schwanger in der Schule" und Studienwunsch Medizin würden doch für eine zeitnahe Kinderbetreuung sorgen und dann schnell erstmal das Abi nachholen?

verarmter Landadel
28.10.2013, 08:41
Was 99,9 % der Leute so machen ist hier egal. Es ist einfach so geregelt, daß man kleine Kinder selbst betreuen darf ohne, daß hier Nachteile entstehen dürfen. Ich meine ja auch, daß es mit Kita. ab drei gut ist. Strengenommen darf ich , gerade als alleinerziehende Ma, das auch bis zur Schulzeit, und die jüngste ist sogar früher eingeschult worden als normal. das klappte dann nur nicht so gut wie erwartet. Es gibt keine Kindergartenpflicht!

Nurbanu
28.10.2013, 08:42
Wenn du es früher hättest machen können, warum hast du es nicht? Warum "heulst" du hier rum wegen deiner Entscheidungen?! Du bist selbst schuld an deiner Situation.

Und Kind 2, ich sage es mind. zum zweiten Mal, hätte nicht sein müssen, wenn du 2001 auf's Kolleg gegangen wärest. Wer weiß, vielleicht hättest du zu dem Zeitpunkt auch kein weiteres Kind in die Welt gesetzt, weil du dir gesagt hättest, dass dein Abi vorgeht? Heutzutage muss man Schwangerschaften nicht so hinnehmen, wie sie kommen, man kann verhüten.

verarmter Landadel
28.10.2013, 08:46
.....ich möchte auch nichtmehr als irgendwie unsozial bezeichnet werden. Ich leite als Schriftführerin eines Trägervereins, zusammen mit zwei andren, eine Privatschgule in Berlin, ehrenamtlich, seit 15. Mai 2012 und ich unterrichte einen Nachmittag pro Woche verhaltensoriginelle Jugendliche mit Migr.hintergrund in erster Hilfe (Schulsanitätsdienst), auch ehrenamtlich* nü!

Coxy-Baby
28.10.2013, 08:46
Es gibt keine Kindergartenpflicht!

Natürlich gibt es die nicht, aber von Jemandem der darlegen muss: "Bewerberin oder Bewerber hatte schon früher das gewünschte Studium angestrebt und nachweislich darauf hingearbeitet." wird für dich mit dieser Argumentation nicht zu halten sein, denn die Frage wird definitiv kommen: Was haben Sie von 1998-2010 gemacht, ausser 3 Kinder bekommen zu haben?

Nurbanu
28.10.2013, 08:48
Was 99,9 % der Leute so machen ist hier egal.

Und deine individuelle Familien-/Kinderplanung ist für einen Härtefall auch egal.

Hast du eigentlich den Schuss gehört?

Man reicht Leuten wie dir mit Härtefallanträgen einen Finger, du greifst gierig nach der ganzen Hand.
Du siehst keine Verantwortlichkeit bei dir, sondern willst immerzu nur Nehmen und das System ausschröpfen. :-kotz

verarmter Landadel
28.10.2013, 08:49
@nurbanu. eben, man kann. Du bewegst dich hier auf glattem Eis. Ein Glück gibts das Grundgesetz, natürliches Recht der Eltern und so..... Ich finde deine persönliche Meinung fast menschenverachtend. Für die Hinterfragung meiner Argumentationskette bin ich dir dennoch dankbar.

verarmter Landadel
28.10.2013, 08:52
Ich habe garkeinenHärtefallantrag gestellt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! würde mir garnicht einfallen.

Nurbanu
28.10.2013, 09:00
Erklär mir mal, was menschenverachtend ist?

Und erklär mal das, was Coxy dich gefragt hat. Du kannst vieles, aber nicht alles auf einmal.

Grundgesetz habe ich weiter oben erklärt. Kinder kannst du auch soviele kriegen und wann du willst. Aber wir sind nicht bei "Wünsch dir was", in einer Welt, in der man alles haben kann. Man muss sich manchmal für A oder B entscheiden, weil beides nicht geht. Wenn du Familie willst, ok, dann erfüllst du aber nicht die Bedingung für das rechtzeitige Abitur und es gibt nicht das Recht, erst eine Familie zu gründen, um danach Abitur zu machen und dann mit einem gleichgestellt zu werden, der es in einem Rutsch gemacht hat. Familien stehen unter einem besonderen Schutz, sind aber keine Rechtfertigung für alles mögliche!

Ich hoffe, die Richter sehen das genauso.

Du wirkst sehr egozentrisch. Bisschen Selbstreflexion täte dir gut.

Herzkasperl
28.10.2013, 09:19
Der Punkt steht genau so! bei Verbesserung der Wartezeit und es steht auch extra während der Schulzeit! und die der Kinder wird wohl kaum gemeint sein. Genau deshalb wird es nämlich Punkt 2.6 geben, der etwas allgemeiner gehalten ist.


Da steht "Schulzeit", nicht "Zeiten des Schulbesuchs". Wenn also zwischen dem Aussetzen 1998 und dem Wiederbeginn irgendwann 2011 keine andere berufliche oder Ausbildungs-Tätigkeit aufgenommen wurde: Das ist Schulzeit. Ob die Unterbrechung nun 2 Monate oder 12 Jahre dauert spielt keine Rolle. Damit ist übrigens auch die Frage der Zielgerichtetheit geklärt: Voraussetzung für das Studium ist die Hochschulzugangsberechtigung. Wenn nachweisbar ist, dass dieses Ziel (und nicht ein anderes) als erstes wieder verfolgt wurde, so bald die familiäre Situation dies zuließ, sollte 2.6 kein unüberwindbares Problem darstellen. Zur familiären Situation: Bei drei Kindern würde ich nicht sagen, dass mit Kindergarten/Grundschule die Situation zwingend ausreichend ist, um selbst wieder in die Schule zu gehen. Damit ist der Punkt eigentlich schnell vom Tisch (und war wohl auch nicht das Thema bei HSS). Jeder, der hier was anderes behauptet, hat keine Ahnung, was drei Kinder bedeuten.

Der Besuch der Schule während der Schwangerschaft sollte unschädlich sein, da es nicht darum geht, ob für einen vorübergehenden Zeitraum der Besuch bestimmter Veranstaltungen möglich war oder nicht, sondern ob es möglich war, das Abitur abzulegen oder nicht. Der Punkt spielt aber bei der Überlegung, ob tatsächlich das erste Kind ursächlich für den Abbruch der Schule war, eine entscheidende Rolle, so lange keine anderen Beweismittel vorgelegt werden. Daher kann ich HSS an der Stelle schon verstehen.

Zur PKH und zu den RA: Es muss doch möglich sein, für vernünftiges Geld einen Anwalt zu bekommen. Dass die Anwälte auf PKH nicht allzuviel Lust haben, kann ich gut verstehen. Ich würde den nächsten Antrag mit Unterstützung eines RA ordentlich vorbereiten. Der soll Dir vorher sagen, wie er die Chancen sieht.