Nurbanu
25.11.2013, 21:37
@ AA
Lies dir später den Link von studis-online durch.
Ohne gesetzlich anerkannten Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises kann eine Förderung nur dadurch wieder erreicht werden, dass der Leistungsstand aufgeholt wird.
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/leistungsnachweis.php
Edit - schaut mal, was ich interessantes gefunden habe:
Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 4 BAföG)
Die Modul- oder Zwischenprüfung muss Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung sein; Entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Für das Nichtbestehen genügt es, wenn die Gesamtprüfung wegen Nichtbestehens eines Prüfungsteils als nicht bestanden gilt. Wird die Leistung allerdings deshalb als nicht bestanden bewertet, weil Ihr der Prüfung fern geblieben seid oder Euch Täuschung vorgeworfen wird, so rechtfertigt dies keine verlängerte Förderung. Ihr müsst auf jeden Fall den nächsten (Wiederholungs-)Prüfungstermin wahrnehmen.
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/leistungsnachweis.php?seite=3#erstmalig
Lies dir später den Link von studis-online durch.
Ohne gesetzlich anerkannten Grund für eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises kann eine Förderung nur dadurch wieder erreicht werden, dass der Leistungsstand aufgeholt wird.
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/leistungsnachweis.php
Edit - schaut mal, was ich interessantes gefunden habe:
Erstmaliges Nichtbestehen einer Modul- oder der Zwischenprüfung (§ 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 4 BAföG)
Die Modul- oder Zwischenprüfung muss Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung sein; Entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Misslingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind. Für das Nichtbestehen genügt es, wenn die Gesamtprüfung wegen Nichtbestehens eines Prüfungsteils als nicht bestanden gilt. Wird die Leistung allerdings deshalb als nicht bestanden bewertet, weil Ihr der Prüfung fern geblieben seid oder Euch Täuschung vorgeworfen wird, so rechtfertigt dies keine verlängerte Förderung. Ihr müsst auf jeden Fall den nächsten (Wiederholungs-)Prüfungstermin wahrnehmen.
http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/leistungsnachweis.php?seite=3#erstmalig