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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag3 A1/B31 Minderung der Erwerbsfähigkeit



Unregistriert
10.04.2014, 17:52
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird nach den gleichen Kriterien Festgelegt wie der Grad der Behinderung. Insofern müsste dann doch D richtig sein. Die Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich doch nach dem Risiko für eine Branche und nicht für einen einzelnen Betrieb.

Unregistriert
10.04.2014, 18:04
Der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" scheint des weiteren nicht mehr aktuell zu sein. Wurde vom "Grad der Schädigungsfolgen" abgelöst http://de.wikipedia.org/wiki/Grad_der_Schädigungsfolgen
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2007/0541-07.pdf

Kackbratze
10.04.2014, 18:12
Die Beiträge werden auch nach Anzahl und Schwere der Unfälle angepasst. Dadurch sollen Betriebe zu mehr Sicherheitsbewusstsein angehalten werden.

Unregistriert
10.04.2014, 18:18
hast du eine quelle dazu?

Unregistriert
10.04.2014, 18:18
§ 162
Zuschläge, Nachlässe, Prämien

(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften haben unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle Zuschläge aufzuerlegen oder Nachlässe zu bewilligen. Versicherungsfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 bleiben dabei außer Ansatz. Das Nähere bestimmt die Satzung; dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, und Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie Berufskrankheiten ausnehmen. Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Satzung kann bestimmen, dass auch die nicht anzeigepflichtigen Versicherungsfälle für die Berechnung von Zuschlägen oder Nachlässen berücksichtigt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für die Eisenbahn-Unfallkasse und für die Unfallkasse Post und Telekom. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft kann durch Satzung bestimmen, daß entsprechend den Sätzen 1 bis 5 Zuschläge auferlegt oder Nachlässe bewilligt werden.

---Wer den Punkt braucht, sollte einen Fachanwalt fragen, ob die Antwort E ausreichend präzise formuliert ist.

Unregistriert
10.04.2014, 19:11
Die Höhe (und hier war nicht die rede vom "GRAD" sondern die Höhe - was also den Betrag implizieren kann) berechnet sich aus dem sog. JAV und dem GRAD der MdE. JAV berechnet "Die Rente wird nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet. Als JAV gilt das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall ". (Quelle: http://www.dguv.de/de/Rehabilitation-Leistungen/Geldleistungen-Entschädigung/Rentenleistungen/JAV-Berechnung/index.jsp )

Demnach kann man auch für "C" argumentieren.

Unregistriert
10.04.2014, 19:37
Nur mal so ein Gedanke: der Beitrag an sich bleibt ja gleich. Es gibt lediglich Zuschläge. Analog zu einem Flugticket. Der Preis bleibt gleich, die Zuschläge ändern sich und der gesamtpreis ändert sich auch. Daher ist E m.E. nach falsch. Daher D

Unregistriert
10.04.2014, 20:01
In http://www.juraforum.de/lexikon/verminderte-erwerbsfaehigkeit steht:

Die MdE wird stets nur auf Schädigungsvollgen bezogen, also auf Folgen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten sind. Zu beachten ist dabei, dass sich bei dem Ausmaß der MdE keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betreffenden zu ziehen sind. Die Beurteilung einer MdE ist immer unabhängig vom ausgeübten beziehungsweise angestrebten Beruf zu treffen. (A und B sind falsch)

Ob und in welchem Ausmaß eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, wird durch einen sachverständigen, neutralen medizinischen Gutachter festgestellt. Die gesetzliche Unfallversicherung prüft dann die Gutachten, die Einschätzung der MdE liegt allerdings ganz bei ihr. Dies bedeutet, dass diese von der Einschätzung des Gutachters abweichen darf, da die gesetzliche Unfallversicherung sich eigener Erfahrungswerte bedient. (D ist nicht korrekt)
Bei der Bestimmung des Grades des MdE ist es nicht von Bedeutung, ob der Versicherte einen tatsächlichen Einkommensverlust erlitten hat oder nicht, da die Verletztenrente nicht als Ausgleich von etwaigen Einkommensverlusten, sondern von der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzusehen ist. In der Praxis kann dies in Einzelfällen sogar zu einem höheren Einkommen bei dem Verunfallten oder Erkrankten führen; nämlich immer dann, wenn er aufgrund seiner MdE zwar Verletztenrente bezieht, aber dennoch vollumfänglich seinen beruflichen Tätigkeiten nachgehen kann und somit sein normales Arbeitsentgelt erhält.(C ist falsch)
Daher bleit nur E übrig, obwohl die Formulierung „Erhöhung“ schlecht gewählt ist.

sterzkeks
11.04.2014, 11:43
Die Frage muss eigentlich aus der Wertung genommen werden, da der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit" im Gesetz nicht mehr existiert. Es gibt nur noch "Grad der Schädigungsfolgen". Oder hat da jemand eine andere Info dazu?

http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__30.html

sterzkeks
11.04.2014, 12:31
Die Aussage muss ich zurücknehmenmuss ich, das bezieht sich nur auf Kriegsgeschädigte