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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arztrecht und Schweigepflicht: Patient mit HIV will Ehefrau nicht informieren



Sebastian04
20.08.2014, 19:02
Hallo,

habe eine kurze Frage zum Arztrecht mit folgendem fiktiven Fall:
Ein Patient mit neu diagnostiziertem HIV will seine Ehefrau nicht informieren, mehr noch kündigt sogar ungeschützten Verkehr mit ihr an.
Als Arzt darf ich die Schweigepflicht nach Güterabwägung in einem solchen Fall brechen und die Frau informieren (rechtfertigender Notstand führt zu Offenbahrungsbefugnis). Sofern die Patientin z.B. in der gleichen Praxis betreut wird ist das ja auch kein Problem. Was aber wenn man z.B. keine Kontaktdaten der Ehefrau hat, darf man in einem solchen Fall die Polizei über die HIV-Krankheit des Patienten in Kenntnis setzen, auf das diese die Ehefrau aufsucht? Oder wie ist in einem solchen Fall vorzugehen?

Bin auf Antworten gespannt.:)

ehemaliger User_11062015
21.08.2014, 00:13
https://www.youtube.com/watch?v=IiQNx2YP8CQ

:-)) sorry kein ganz ernsthaftes Video

*milkakuh*
21.08.2014, 00:33
Ist sicherlich immer eine Einzelfallentscheidung, eine Befugnis zur Information wird man in der Regel aber bejahen können, wenn dadurch die Gefahr bei Dritten verhindert werden kann. Das kann sogar so weit gegehen, dass gegenüber Familienmitgliedern eine Pflicht besteht diese zu unterrichten wenn nicht gewährleistet werden kann, dass der Patient seine Angehörigen selbst infromiert oder (geeignete) Schutzmaßnahmen trifft. Bei nichtvorhandenen Kontaktdaten muss meiner Meinung nach sogar die Polizei informiert werden in diesem Fall.

FirebirdUSA
21.08.2014, 16:29
Das kann sogar so weit gegehen, dass gegenüber Familienmitgliedern eine Pflicht besteht diese zu unterrichten wenn nicht gewährleistet werden kann, dass der Patient seine Angehörigen selbst infromiert oder (geeignete) Schutzmaßnahmen trifft. Bei nichtvorhandenen Kontaktdaten muss meiner Meinung nach sogar die Polizei informiert werden in diesem Fall.

Hast du für diese Rechtsauffassung eine Quelle (entsprechendes Urteil o.ä.)? Ich denke das grundsätzlich eine Information der Ehefrau in diesem Fall angebracht ist und im Rahmen der Güterabwägung auch vertretbar ist (ob es wirklich vertretbar war entscheidet im Einzelfall dann der Richter) aber eine Pflicht zu informieren ist mir unklar wo die herkommen soll. Primär hast du eine Schweigepflicht und nach nach § 34 StGB nur eine Offenbarungsbefugnis im Rahmen des rechtfertigen Notstandes. Eine Offenbarungspflicht besteht nur in wenigen Ausnahmefällen und bei geplanten anzeigepflichtigen Straftaten (Mord, Völkermord, Vorbereitung Angriffskrieg, etc.).

MissGarfield83
21.08.2014, 20:22
Ist das in dem Fall nicht durch den rechtfertigenden Notstand abgedeckt ? Du hast ja alles getan um denjenigen an seiner Tat zu hindern - in dem Fall einer schweren Körperverletzung an seiner Partnerin - du hast es nicht geschafft. Die Güterabwägung geht hier zugunsten der Ehefrau und deren Recht auf körperliche Unversehrtheit. Jetzt ist halt die Frage ob es Verhältnismäßig ist noch jemand drittes dazwischenzuschalten wie die Polizei.

EVT
21.08.2014, 21:20
Wir haben dieses Fallbeispiel auch mehrfach in Infektio oder im Wahlfach mit den HIV-Spezialisten bei uns diskutiert und die meinten auch, dass man dann die Ehefrau informieren soll und die Schweigepflicht dann in den Hintergrund tritt.
Aber wie man an die Adresse kommt, haben wir nicht besprochen. Einfach die vom Patienten erstmal nehmen. ;-)
Oder ins Telefonbuch etc. gucken.

Brutus
21.08.2014, 21:55
http://www.aerzteblatt.de/archiv/24203/Arztrecht-Grenzen-der-aerztlichen-Schweigepflicht
Hier entschied das OLG Frankfurt, dass der Arzt die Lebensgefährtin hätte informieren müssen. Diese war ebenso seine Patientin. Der Arzt wurde nur deshalb nicht belangt, weil es der Frau nicht gelang, die Kausalkette Mann HIV -> GV -> Ansteckung zu erbringen.
Dieses Urteil wird aber sehr kontrovers diskutiert, gerade weil die Ansteckung mit HIV nicht unter die o.g. anzeigepflichtigen Verbrechen fallen.

Ansonsten lese man sich einmal diese Zeilen durch:

3. Mitteilungs- und Schweigepflichten

Menschen mit HIV, die sich nicht haben testen lassen und deshalb nicht definitiv wissen, ob sie infiziert sind, können strafrechtlich nicht belangt werden, wenn sie andere Menschen anstecken. Dies ist die bisherige Rechtsprechung. Die einschlägigen Strafvorschriften setzten nämlich vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässigkeit genügt nicht.

Weiß ein Betroffener allerdings aufgrund eines HIV-Antikörpertests, dass er infiziert ist, muss er seine Sexualpartner über die Infektion aufklären oder beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzen. Tut er das nicht, macht er sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar. Kann ausnahmsweise nachgewiesen werden, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr zur Weitergabe der Infektion geführt hat, werden die Infizierten wegen vollendeter gefährlicher Körperverletzung bestraft.

Die Frage, ob HIV-infizierte Patienten von Rechts wegen verpflichtet sind, ihre Ärzte auf die Infektion hinzuweisen, ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Einige Rechtswissenschaftler sind der Meinung, ein solcher Hinweis der Patienten könne nur den Sinn haben, die Ärzte daran zu erinnern, die erforderlichen hygienischen Schutzmaßnahmen sorgfältig zu beachten. Das gehöre aber ohnehin zu den Regeln der ärztlichen Kunst. Andere halten diese Rechtsauffassung für nicht haltbar. Die Information über eine bereits bestehende HIV-Infektion diene zum einen dem berechtigten Schutzinteresse des Arztes und des medizinischen Personals. Zum andern könne eine solche Information auch im Interesse des Patienten selbst geboten sein, denn sie ermögliche eine zweckmäßige und angemessene Behandlung durch den Arzt; diagnostische Umwege und für den Patienten gefährliche Therapieverfahren könnten vermieden werden.

Einigkeit besteht allerdings darin, dass von den HIV-Infizierten Offenheit nur erwartet werden kann, wenn sie von den Ärzten keine Zurückweisungen befürchten müssen.

Da HIV bzw. AIDS nicht meldepflichtig ist, sind die Ärzte nicht verpflichtet, HIV-infizierte Patienten den Gesundheitsbehörden zu melden. Ebensowenig besteht eine Verpflichtung der Ärzte, die Intimpartner der Patienten zu warnen.

Wohl können die Ärzte aufgrund rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB zu derartigen Meldungen und Warnungen befugt sein, wenn die Patienten uneinsichtig sind und die Ärzte befürchten müssen, dass sie andere anstecken. Eine solche Meldung oder Warnung kommt aber immer nur als letztes Mittel in Betracht. Zunächst müssen die Ärzte mit Nachdruck versuchen, ihre Patienten zur Einsicht zu bewegen. Dazu gehören auch Bemühungen, den Patienten durch eine psychotherapeutische Behandlung zu stabilisieren. Nur wenn alle in Betracht kommenden Versuche sich als erfolglos erweisen, ist der Arzt zur Durchbrechung der Schweigepflicht befugt. Sie bleibt aber auch dann grundsätzlich der Entscheidung des Arztes überlassen, der die Meldung oder Warnung auch unterlassen darf.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn nicht nur der Infizierte, sondern auch sein Partner Patienten desselben Arztes sind. Dann obliegen dem Arzt auch gegenüber dem Partner vertragliche Fürsorgepflichten. Das hat aber praktisch nur geringe Auswirkungen, weil diese Fürsorgepflicht nicht weiter reicht als die Befugnis des Arztes, seine ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Infizierten zu durchbrechen. Das heißt, entscheidend ist auch in solchen Fällen zunächst die persönliche Abwägung des Arztes, ob es zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren für den Partner erforderlich ist, seine ärztliche Schweigepflicht gegenüber dem Infizierten zu durchbrechen. Nur wenn der Arzt das bejaht, muss er den Partner unterrichten.

Ärzte sind genauso wenig wie AIDS-Berater oder sonstige Personen nach § 138 StGB verpflichtet, „uneinsichtige“ Patienten anzuzeigen. Nach dieser Vorschrift macht sich wegen Unterlassung einer Anzeige an „die Behörde oder den Bedrohten“ nur strafbar, wer von dem Vorhaben oder Ausführung eines Totschlags zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann. Das lässt sich aber bei AIDS nie feststellen, weil man nicht ausschließen kann, dass sich der Partner des betreffenden Patienten schon vorher entweder bei diesem oder bei anderen Personen angesteckt hat. Außerdem hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr eines Infizierten in aller Regel kein versuchter Totschlag, sondern eine versuchte gefährliche Körperverletzung darstellt. Dieses Delikt ist aber nicht anzeigepflichtig.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch für den internen Praxis- und Klinikbereich. Es ist rechtlich nicht zulässig, das Krankenhaus als eine „informationelle Einheit“ anzusehen, in der Informationen uneingeschränkt ausgetauscht und verwendet werden dürfen. Der Arzt darf deshalb seine Kenntnis von der HIV-Infektion nicht beliebigen Mitarbeitern mitteilen. Das - stillschweigende - Einverständnis des Patienten in die Mitteilung der vom Arzt erhobenen Befunde und sonstigen Daten an Dritte erstreckt sich nur auf solche Mitarbeiter, die notwendigerweise und unmittelbar, sei es in der Pflege oder in der Verwaltung, mit dem Patienten befasst sind. Dies muss auch bei der Dokumentation und Weitergabe der Befunde und Behandlungsdaten, bei der Aufbewahrung dieser Unterlagen und bei der Abrechnung mit den Krankenkassen berücksichtigt werden.

Auch vor einer Weitergabe des HIV-Testergebnisses im Arztbrief muss deshalb das Einverständnis des Patienten eingeholt werden, sofern nicht nach den Umständen von einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten ausgegangen werden kann. Gegebenenfalls ist in dem Arztbrief ein Hinweis auf die Unvollständigkeit aufzunehmen. Allerdings kann der Patient der Weiterleitung eines solchen Arztbriefes auch widersprechen.

Wenn die Patienten in die Erhebung und Verarbeitung ihrer Daten zu Behandlungszwecken eingewilligt haben, dürfen die behandelnden Ärzte diese Daten auch für eigene Forschungsarbeiten im Rahmen des Behandlungsvertrages verwenden. Sollen die Daten für Forschungsarbeiten Außenstehender verwandt werden, müssen die Patienten insoweit zusätzlich einwilligen.

Die Verarbeitung von personenbezogenen Patientendaten für epidemiologische oder Forschungszwecke bedürfen nur dann keiner ausdrücklichen Einwilligung der Patienten oder besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn die Daten zuvor irreversibel anonymisiert wurden.

Die Einwilligung der Patienten in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten für epidemiologische oder Forschungszwecke darf nicht in der Weise mit dem Behandlungsvertrag gekoppelt werden, dass die ärztliche Behandlung von der Erteilung dieser Einwilligung abhängig gemacht wird.
http://www.lsvd.de/recht/andere-rechtsgebiete/hiv-aids/rechtliche-probleme-von-hiv-infizierten-und-aids-kranken.html

Sebastian04
22.08.2014, 15:14
Jetzt ist halt die Frage ob es Verhältnismäßig ist noch jemand drittes dazwischenzuschalten wie die Polizei.

Ganz genau das ist meine Frage. Das ich die Partnerin direkt kontaktieren darf steht außer Frage, denn das wäre in dem Fall unter Hinweis auf rechtfertigenden Notstand erlaubt. In dem konkreten Fall habe ich aber weder die Kontaktdaten der Freundin/Ehefrau, noch die Zeit mich als Privatdetektiv zu engagieren. Meine Frage ist letztlich auf der ganz praktischen Ebene gedacht. Der Patient war eben in meiner Sprechstunde und hat sich wie oben genannt geäußert. Er verlässt nun die Praxis, Kontaktdaten der Freundin habe ich nicht. Darf ich nun zum Telefonhörer greifen und die Polizei rufen? D.h. darf ich hier die Polizei, also eine dritte Person, über den Gesundheitszustand des HIV-positiven Patienten informieren, damit diese die Ehefrau/Freundin (z.B. in der gemeinsamen Wohnung des Patienten) ausfindig macht und informiert? Oder würde ich mich damit strafbar machen und der HIV-Patient kann mich anzeigen?

Skalpella
22.08.2014, 16:05
Ganz genau das ist meine Frage. Das ich die Partnerin direkt kontaktieren darf steht außer Frage, denn das wäre in dem Fall unter Hinweis auf rechtfertigenden Notstand erlaubt. In dem konkreten Fall habe ich aber weder die Kontaktdaten der Freundin/Ehefrau, noch die Zeit mich als Privatdetektiv zu engagieren. Meine Frage ist letztlich auf der ganz praktischen Ebene gedacht. Der Patient war eben in meiner Sprechstunde und hat sich wie oben genannt geäußert. Er verlässt nun die Praxis, Kontaktdaten der Freundin habe ich nicht. Darf ich nun zum Telefonhörer greifen und die Polizei rufen? D.h. darf ich hier die Polizei, also eine dritte Person, über den Gesundheitszustand des HIV-positiven Patienten informieren, damit diese die Ehefrau/Freundin (z.B. in der gemeinsamen Wohnung des Patienten) ausfindig macht und informiert? Oder würde ich mich damit strafbar machen und der HIV-Patient kann mich anzeigen?
Ein wenig arg konstruiert, der Fall. Der Anspruch des Patienten auf Geheimhaltung von Seiten des Arztes ist in Deutschland ein bewusst streng geschütztes Rechtsgut. Der HIV-positive Patient könnte Dich auf jeden Fall anzeigen. Die Entscheidung, ob die Verletzung der Schweigepflicht in diesem Fall gerechtfertigt ist, müsste im Zweifel tatsächlich ein Gericht klären. Denn eine Schweigepflichtverletzung hat dann ja stattgefunden.

WackenDoc
22.08.2014, 16:17
Müsste man vorher nicht fragen, ob derjenige ungeschützten Geschlechtsverkehr hat und beabsichtigt diesen weiter zu haben?

ehemaliger User_11062015
22.08.2014, 16:26
Brutus hat gepostet

Weiß ein Betroffener allerdings aufgrund eines HIV-Antikörpertests, dass er infiziert ist, muss er seine Sexualpartner über die Infektion aufklären oder beim Geschlechtsverkehr ein Kondom benutzen. Tut er das nicht, macht er sich wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar.
Ich frage mich auch, wie man nun reagiert, wenn man die Kontaktdaten der potentiell gefährdeten nicht kennt. Wenn er absofort weiß, dass er HIV+ ist und auch verkündet hat, daraus keine Konsequenzenzu ziehen in Form von Schutzmaßnahmen treffen, wenn er mit seiner Parterin schläft, muss das doch irgendwie zu verhindern sein! oder darf man als Arzt erst aktiv werden, wenn die Frau 7 Wochen später mit grippeähnlichen Symptomen an der Praxistür anklopft?
ich frag mal eine Freundin, die hatte so einen ähnlichen Fall schon mal.

FirebirdUSA
22.08.2014, 16:44
Ganz genau das ist meine Frage. Das ich die Partnerin direkt kontaktieren darf steht außer Frage, denn das wäre in dem Fall unter Hinweis auf rechtfertigenden Notstand erlaubt. In dem konkreten Fall habe ich aber weder die Kontaktdaten der Freundin/Ehefrau, noch die Zeit mich als Privatdetektiv zu engagieren. Meine Frage ist letztlich auf der ganz praktischen Ebene gedacht. Der Patient war eben in meiner Sprechstunde und hat sich wie oben genannt geäußert. Er verlässt nun die Praxis, Kontaktdaten der Freundin habe ich nicht. Darf ich nun zum Telefonhörer greifen und die Polizei rufen? D.h. darf ich hier die Polizei, also eine dritte Person, über den Gesundheitszustand des HIV-positiven Patienten informieren, damit diese die Ehefrau/Freundin (z.B. in der gemeinsamen Wohnung des Patienten) ausfindig macht und informiert? Oder würde ich mich damit strafbar machen und der HIV-Patient kann mich anzeigen?

Brutus Post fasst es doch eigentlich ganz gut zusammen:

Du musst ersteinmal nachweisen, dass du alles getan hast um den Patienten zur Einsicht zu bewegen und der Bruch der Schweigepflicht kann nur die allerletzte Möglichkeit sein. Der Bruch der Schweigepflicht ist eine schwerwiegende Rechtsverletzung und die Rechtsauffassung rechtfertigender Notstand muss auch erstmal vom Gericht so gefolgt werden falls dich der Patient anzeigt (wenn du Pech hast sagt er dann er wollte es seiner Frau nicht mitteilen aber nur noch geschützten GV haben).

Wenn du tatsächlich ein höheres Rechtsgut gefährdet siehst ist das Einschalten der Polizei aber aus meiner (nicht juristischen) Sicht kein Problem, dann musst du ja alles tun um den Schaden abzuwehren.

Zügige fachjuristische Beratung wäre in einem echten Fall sicherlich anzuraten.

chil-i
25.08.2014, 21:34
Ich wäre ehrlich gesagt ziemlich angepisst, wenn ich mich bei der Lebensgefährtin infiziere, weil ihr Arzt sie erst zur Psychotherapie schickt, auf die sie MINDESTENS 6 Wochen wartet, welche dann entsprechend lange dauert und an deren Ende sie den Entschluss fasst, dass der ganze ungeschützte Sex während der letzten Monate doch nicht so gut war...
Bin mir ziemlich sicher, so würden auch alle Richter denken, wären sie betroffen