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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 4 A77/B61



26.08.2003, 14:40
Bildschirmarbeitsplatzverordnung:

§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich auf Grund der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

Also doch B?

26.08.2003, 14:43
Der Arbeitgeber muss die Untersuchung anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Verlangt werden kann sie nicht.

MEDI-LEARN
26.08.2003, 15:45
Stimmt, der Knackpunkt ist "verlangt" vs "muss anbieten", d.h. der Arbeitnehmer kann auch ohne vorherige Untersuchung an einem solchen Arbietsplatz arbeiten.

§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Pro-bleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.

nachzulesen unter:
http://www.gesundheit-foerdern.de/a80000.htm#§%203%20Beurteilung%20der%20Arbeitsbedi ngungen

27.08.2003, 10:43
Also ich weiß nur das zum Bsp. bei der Verwaltung der Stadt Düsseldorf eine Untersuchung vor Antritt einer Stelle mit Bildschirmarbeitsplatz Pflicht ist (analog zu der Altfrage wo stand man muss den Arbeitnehmer der eine Untersuchung ableht darauf hinweisen das er sonst die Tätigkeit nicht ausüben darf, ich finde ds ist zumindest eine Wackel-Rausnehm-Frage, Sebastian