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airmaria
29.08.2003, 07:20
Original geschrieben von Froschkönig
...je nachdem, welche FOLGEN das nach sich zieht, ändert sich der Ernst der Lage und das Strafmaß

So sieht es aus... und da frage ich mich schon, ob das so richtig sein kann?
Lassen wir die Trunkenheit mal weg - die habe ich nur ausgewählt, weil wir gerade beim Thema waren - anderer Fall:

Auf der Autobahn bei uneingschränktem Tempolimit und einer Fahrt mit 100 km/h kommte der Fahrer an ein Stauende, welches er zu spät - aus welchen Gründen auch immer - erkennt:

1. Fall: das vorangehende Fahrzeug wird erheblich beschädigt, da auf der Rücksitzbank aber kein Verkehrsteilnehmer sitzt, kommt es zu keinerlei Personenschäden: Sachschadensregelung und eventuell Bußgeld wegen Unachtsdamkeit von etwa 50 Euro (je nach Auslegung und Lust des aufnehmenden Poliziebeamten)

2. Fall: das vorangehende Fahrzeug wird in gleicher Weise beschädigt, nur ist diesmal eine junge Mutter mit zwei Kindern unterwegs, welche vorschriftsmäßig auf der Rücksitzbank in entsprechenden Sitzschalen gesichert sind, ein Kind verstirbt, das zweite wird lebenslang pflegebedürftig bleiben: ...

wie das Strafmaß im zweiten Fall genau aussieht ist erstmal unerheblich, wichtig ist aber, daß es völlig von dem Strafmaß des ersten Falles differieren wird und hier Frage ich mich wieder:

kann das gerecht sein?

Denn was begeht der Fahrer für ein Vergehen?
Nimmt er sich vor, an diesem Tage einen Unfall zu verursachen? Nein!
Nimmt er sich gar vor, jemanden zu verletzen? Nein!
Nimmt er billigend durch seine Handlungsweise in Kauf, jemanden zu verletzen?

Ganz schwierige Frage: wenn man sich völlig davon freisprechen kann, jemals einen Unfall zu verursachen, darf man hier vorsichtig mit "Nein" antworten...
Aber ist das so? Muß hier nicht jeder mit "Ja" antworten, der mit einem KFZ oder gar auch als Fußgänger im Straßenverkehr unterwegs ist?
Und wenn ja, wieso ist bei gleichen Vorraussetzungen die Höhe meines zu erwartenden Strafmaßes vom Zufall abhängig?

"Mary" airmaria

Mistrinaut
29.08.2003, 07:40
Das richtige Strafmaß in einem solchen Fall zu finden, ist natürlich schon recht kompliziert.. Wenn man den Alkohol mal weg läßt, bleibt ja in den meißten Fällen nur noch die Unachtsamkeit nach, die sicherlich menschlich ist und bei jedem mal vorkommt. Nicht unbedingt im Straßenverkehr, aber da gibt es ja nun unendlich viele Möglichkeiten.
Das Strafmaß hängt so gesehen also mehr oder weniger vom Glücksprinzip ab: hoher Fremdschaden: großes Strafmaß, niedriger Fremdschaden: kleines Strafmaß.
Eigentlich kann das ja nicht sein. Dann könnte man zum Fremdschaden ja auch sagen: Pech gehabt.
Letzlich finde ich es aber richtig, die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu fahren. Ist nun natürlich etwas ungünstig, mich selber als Bsp. anzuführen, aber meint ihr, man könne jemanden der sein Bein verloren hat, noch mit einem Führerscheinentzug etc. strafen?
Wenn noch jemand anderes zu Schaden gekommen wäre, sehe das natürlich anders aus.
Aber wie ich schon sagte: 49,95€ Fremdschadden. Das ist wohl in einem solchen moment relativ uninteressant.

Die Niere
29.08.2003, 09:19
Original geschrieben von Mistrinaut
Wenn ich alles richtig verstanden habe, ist es also im prinzip gut möglich, das mein BAK zum Unfallzeitpunkt unter 0,9 Promille lag, oder?
Das ist nämlich letztendlich das einzige, was für mich von Interesse ist.
Damit wäre nämlich kein Grund zum Leistungsausschluß der Versicherung erfüllt.

Es wurde hier zwar schon mehrfach geschrieben, aber ich wiederhole es gerne noch einmal...

DIe ganze rechnerische BAK-Bestimmung ist immer mit großen Schwankungen und Unsicherheiten verbunden - damit einen "Gegenbeweis" für die Versicherung zu starten, dürfte beinah unmöglich sein, denn die können immer noch behaupten, daß die 1001 Unsicherheitsfaktoren bei Dir eben blöd zusammen gekommen sind und sich eben doch 1,1 Promille in Deinem Blut befanden.
Du hast in meinen Augen (und div. anderer hier Beteiligten) wirklich die besseren Chancen, wenn Du Deine "Verteidigung" auf die Nicht-Forensisch-Verwertbare Blutentnahme beziehst, denn dies ist das Hauptbeweisstück für die Versicherer. Es wird ja wohl folgendermassen laufen:
Du erklärst lang und breit, warum die rechnerisch die >0,9 o/oo nicht haben konntest und die Versicherung schmettert alles mit einem - "Wir haben als Beweis aber ihre BAK-Bestimmung und da können sie uns erzählen was sie wollen" ab. Spätestens dann mußt Du diesen gemessenen Wert anfechten - also warum die ganze Mühe mit den Formeln ?

gruesse, die niere

Mistrinaut
29.08.2003, 10:34
Das ist natürlich wahr was du dort sagst. Die nicht forensische, gemessene BAK wird auch das Hauptargument sein. Nur ist es ja nicht unbedingt von Nachteil, wenn man noch mehr Unsicherheitsfaktoren hat, die man der Versicherung vorlegen kann.
Das sagte jedenfalls mein RA. Dadurch sei es auch gut möglich das das ganze garnicht vor Gericht geht, was mir natürlich auch recht wäre.
Diese Rechenergebnisse sind auch nicht als Beweismittel gegenüber der VS gedacht, sondern eher mir selber gegenüber. Mir kam der Wert einfach im Verhältnis zum genossenen Alkohol zu hoch vor. Und diese Vermutung hat sich ja nun auch in mehreren Beiträgen bestätigt.

Neujahrsrakete
29.08.2003, 11:24
Original geschrieben von Rugger
Diese Diskussion zeigt ja wohl vor allem eines:
es ist endlich Zeit, daß die Null- Promille- Grenze eingeführt wird - ohne Ausnahmen!

So isses!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Leider sind nämlich viele Autofahrer zu verantwortungslos, von alleine zu erkennen, daß Alkohol am Steuer verkehrt ist.
Also scheint es am Besten zu sein, einfach die Null-Promille-Grenze einzuführem. Dann gibt es nichts mehr zu diskutieren. Und diese doofen Sprüche "ach...ein Bier geht...da kann ich noch fahren..." hätten ein Ende.
Nicht, daß ich die Menschheit davor bewahren wollte, sich totzusaufen oder sich selbst in besoffenem Zustand totzufahren. Aber es geht um den Schutz der anderen, vernünftigen, Verkehrsteilnehmer.