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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 3 A 31/ B44 - mangelnde Fahreignung



josima2015
17.04.2015, 09:24
Ich dachte A ist nicht richtig, da dort steht, dass die Ärztin es melden darf. für mich bedeutet das, dass sie es auch genauso gut lassen kann, je nach dem, wonach ihr gerade der Sinn steht.
Aber ist es nicht so, dass sie das auf alle fälle melden muss? Für mich ist bei der Frage keine Antwort richtig und schon gar nicht Antwort A

Hipp0campus
17.04.2015, 10:03
Schau dir am besten nochmal die Begriffe Offenbarungsbefugnis und Offenbarungspflicht an. Eine Offenbarungspflicht ist gegeben bei einer "unmittelbaren Gefährdung der Allgemeinheit" als Beispiele werden Mord, Totschlag und Völkermord genannt. Das nicht berechtigte Führen eines KFZ dürfte eher als mittelbare Gefährdung gelten, da der Senior ja nicht vor hat jemanden zu überfahren.

kqq40
19.04.2015, 17:58
das wäre laut Strafgesetzbuch...und dann müsste man das dem STAATSANWALT melden..aber nicht, wie in Antwort A, dem Verwaltungsgericht..
was stimmt denn da jetzt??

Hipp0campus
19.04.2015, 18:34
In der Frage stand nichts von Verwaltungsgericht, sondern von "zuständige Verwaltungsbehörde". Und die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde. Da ist das IMPP leider auf der sicheren Seite.