Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : freiberuflicher Notarzt und die Versicherungen.
Wieso darf die GKV Dich ablehnen wegen Selbständigkeit? Ich dachte, ein Selbständiger könne im Prinzip aussuchen, wo er versichert sein will. Das würde ja einem Vorerkrankten, der horrende Beiträge in der PKV wegen der Risikozuschläge leisten müsste, quasi die Selbständigkeit unmöglich machen.
WackenDoc
29.07.2015, 22:02
Also als Selbständiger kannst du dich freiwillig in der GKV versichern wenn du früher schon einmal in der GKV warst. Und das war ich nicht.
Also blieb mir nur die PKV- die mich auch erst abgelehnt hatte, dann nen Angebot für einen Basistarif gemacht hat und dann hat mein Makler noch einen Arzttarif klar gemacht.
Aber ja, mit Vorerkrankungen und keiner Möglichkeit in die GKV zu kommen, kann man sich eine Selbständigkeit fast nicht leisten.
BU ist dann das nächste Problem.
Ah ok. Das mit der Bedingung, dass man vorher schon mal in der GKV war, wusste ich nicht. Dürfte die GKV Dich denn prinzipiell aufnehmen oder ist das immer ausgeschlossen und hat nichts mit Einzelfallentscheidung zu tun?
WackenDoc
30.07.2015, 17:42
Nein, die durften nicht.
Es sei denn, ich bekomme wieder eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit- dann könnte ich rein. Auch freiwillig bei Überschreiten der Einkommensgrenze.
WackenDoc
21.08.2015, 09:04
Hat jemand von euch nen Tip für die BGliche Absicherung oder Unfallversicherung für die Fälle wo keine Unfallversicherung über die Auftraggeber besteht?
Sebastian1
21.08.2015, 11:34
Freiwillige Mitgliedschaft in der BGW (https://www.bgw-online.de/). Kostet bei dem, was ich als "vernünftige Versicherungssumme" bezeichne, ca 240 €/Jahr, die auch noch steuerlich absetzbar sind.
WackenDoc
21.08.2015, 11:55
Das mit der Versicherungssumme hab ich noch nicht so genau verstanden. Das sind doch Zahlungen, die ich im Versicherungsfall bekomme- also im Sinne eines Krankentagegeldes oder BU-Zahlungen.
Wie sieht das z.B. mit Krankenhauskosten aus- laufen die da auch drüber und gehen die dann von der Versicherungssumme ab?
Im konkreten Fall war es vor allem ne BGA zum Ausschluss CO-Vergiftung. Die NFA-Schwester wusste nicht, dass ich nicht über die BG des Krankenhauses laufe. Sonst hätte ich wohl einfach auf Intensiv gefragt, ob die die BGA auf Kulanz machen können.
WackenDoc
14.09.2015, 13:21
Eine gute Neuigkeit gibt es- ich kann in meiner Ärztekammer bleiben, weil ich im gleichen Bundesland wohnen bleibe, in dem ich bisher auch gearbeitet habe.
PsychoFan
16.09.2015, 21:26
Eine gute Neuigkeit gibt es- ich kann in meiner Ärztekammer bleiben, weil ich im gleichen Bundesland wohnen bleibe, in dem ich bisher auch gearbeitet habe.
Wie ist die Rechtsgrundlage?
Ich bin in 1,5 Monaten mittlerweile Mitglied in 5 Kammern geworden... Ich kann nicht mehr, muss aber noch bis Ende des Jahres durchhalten, ab 2016 starte ich in eigener Praxis in meiner Heimat.
WackenDoc
16.09.2015, 21:50
Das ist wohl etwas unklar. Also ich hab bei meiner Ärztekammer nachgefragt und die haben gesagt, dadurch dass ich wechselnde Arbeitgeber in verschiedenen Bundesländern habe, wäre die Ärztekammer des Wohnortes zuständig.
Hab jetzt mal in der Ordnung des Nachbarbundeslandes nachgeschaut- nach denen gehöre ich nicht dazu, wenn ich zu einer anderen Kammer gehöre und nur vorrübergehend dort arbeite.Mitglied in x Kammern zu sein, kann ja auch nicht im Sinne des Erfinders sein.
PsychoFan
17.09.2015, 11:19
Es ist in vielen Bundesländern tatsächlich so, dass man Mehrfachmitglied werden muss. Z.B.:
Heilberufsgesetz Brandenburg:
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen an, die im Land Brandenburg ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Berliner Kammergesetz:
(1) Den Kammern gehören alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben.
Heilberufsgesetz NRW:
(1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen – mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind – an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kammerangehörige).
Gesetz über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt:
Den Kammern gehören alle Ärzte und Ärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen, Tierärzte und Tierärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung
haben.
Zusammengefasst: Manche Bundesländern ermöglichen die Vermeidung der Mehrfachmitgliedschaft (z.B. Niedersachsen). Manche (wie die obigen) eben nicht.
Es gibt auch kuriose Situationen, wie im Freistaat Sachsen, wo man bei Haupttätigkeit in Sachsen und Nebentätigkeit anderswo auf die Mitgliedschaft in Sachsen verzichten kann, nicht jedoch, wenn man in Sachsen nur Nebentätigkeiten ausübt:
"Mitglieder, die gelegentlich oder vorübergehend in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie der dort zuständigen Kammer angehören."
WackenDoc
17.09.2015, 11:31
Die Mehrfachmitgliedschaft kann irgendwie nicht im Sinne des Erfinders sein- auch wenn die Kammerordnung anders formuliert ist.
Was ist denn, wenn ich in mehreren Kammern gemeldet bin und über eine wird mir die Approbation entzogen. Jetzt fordert einer der Auftraggeber einen Nachweis, dass ich noch meine Approbation habe- z.B. über den Nachweis der Mitgliedschaft in der Ärztekammer. Jetzt hol ich einfach den Nachweis von ner anderen Ärztekammer.
Oder ich zieh um, arbeite und wohne in einem festen Kammerbereich und geb dann x Kammern an, in denen ich vorher Mitglied war und die dürfen dann von allen Kammern sich die Infos holen.
Bayern ist ja noch lustiger, da brauchst ja irgendeine gesonderte Registrierung als Notarzt und um Transportscheine unterschreiben zu dürfen, brauchts ne Artnummer. Hab ich beides nicht, ersteres ist bei Festivaldiensten wohl kein Problem, aber das mit den TRansportscheinen führt immer wieder zu Verwirrungen. Woanders unterschreibt man die Transportscheine halt einfach mit dem Notarztstempel des Standortes und ohne Arztnummer.
Jedenfalls alles sehr verwirrend. Ich glaub, wenn mir der Papierkram zu viel wird, werd ich Kassiererin bei Aldi oder so.
WackenDoc
28.09.2015, 10:27
@Sebastian: Ich glaub, dann haben wir wohl die gleiche Versicherungssumme. Ja, finde ich auch, dass das von der Versicherungssumme passt.
Und ich hab raus gefunden, dass die Versicherungssumme nur die Geldleistungen betrifft- dazu kommen noch Arztkosten und Sachleistungen, die unabhängig von der Versicherungssumme sind.
Als zusätzliche Info wie die Versicherung läuft:
Man geht einfach auf die Homepage der BGW und kann sich da ausführlich informieren. Wenn Fragen sind, kann man einfach bei der Kundenbetreuung in Hamburg anrufen.
Dann registriert man sich und hat somit Zugriff auf alle Formulare.
Dort dann einfach den Antrag stellen- die zu zahlende Prämie berechnet sich nach folgender Formel: Versicherungssumme (minimum 21.000€)x Risiko (bei Ärzten incl. Notärzten 2,15)x 2,19 (=Beitragsfuss) geteilt durch 1000
Das ist monatlich änder- und kündbar.
Versicherungsbeginn frei wählbar, ansonsten ein Tag nach Eingang.
Und noch ein Tip für die Haftpflichtversicherung- für nebenberufliches NEF-Fahren reicht meist die günstige "Restrisikoversicherung" (also Haupttätigkeit über den Arbeitgeber abgesichert), da diese oft eine bestimmte Anzahl an NEF-Einsätzen abdeckt. Für hauptberufliche Notärzte würde die nur ausreichen, falls man genug Auftraggeber hat, die einen versichern.
Also rechtzeitig dran denken, die Berufshaftpflicht zu ändern. Die Kosten halten sich aber im Rahmen- ich glaub, ich zahl jetzt mit einer privaten Haftpflicht zusammen ca. 200€/Jahr.
Edit: Heilpraktiker haben übrigens einen Risikoquotienten von 3,74!
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