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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Studienortwechsel, 2 Mal Prüfung nicht bestanden.



nora25
26.09.2015, 22:16
Hallo, ich habe eine Frage und bitte um Hilfe. Ich habe meine Prüfung Phantom 1 bereits zum 2 Mal nicht bestanden. Und habe nur noch eine Chance. Könnt mir sagen ob ich bei einem Universitätswechsel noch mal drei Chancen habe oder ob ich auch in einer anderen Universität nur eine Chance habe. Wäre um eine baldige Antwort sehr erfreut.

Dentaniel
27.09.2015, 12:13
Hallo nora25,

die Wiederholungsmöglichkeiten hängen von der geltenden Studien- bzw. Prüfungsordnung deiner zukünftigen Universität bzw. Hochschule ab. Einige Universitäten sichern sich gegen solche Situation mit z. B. folgender Klausel ab:

(1) Kurse können im vorklinischen Studienabschnitt nur einmal, im klinischen Studienabschnitt zweimal wiederholt werden. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung des Studiengangs.

(2) Fehlversuche an anderen Universitäten sind anzurechnen.

Die Realität zeigt jedoch, dass i. d. R. niemand den Aufwand betreibt und sich mit der Aufarbeitung deiner Studienhistorie befasst. Hierfür sind keine Personalkapazitäten vorhanden und die Universitäten bzw. Hochschulen ziehen keinen Vorteil aus der investigativen Prozedur. Desweiteren dürfte eine Nachforschung aus juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten kaum realisierbar sein. Deine alte Universität bzw. Hochschule darf Dritten ggü. keine Informationen über deinen Studienverlauf herausgeben. Sollte die Studien- bzw. Prüfungsordnung eine relevante Klausel (siehe oben) enthalten, so bist du rechtlich in der Pflicht deine neue Universität bzw. Hochschule in Kenntnis zu setzen.

Diese Verfahrensweise gilt nur für die hochschulinternen Veranstaltungen und Prüfungen. Die Staatsexamensprüfungen (NVP, ZVP und ZP) werden rechtlich über das zuständige Landesprüfungsamt abgewickelt. Die LPAs beauftragen lediglich die Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Prüfungen und bestimmen hierfür die in der Prüfungskommission sitzenden Prüfer. Die Prüfungsergebnisse werden im Nachgang von der Prüfungskommission an das LPA übermittelt und dort zentral erfasst. Bundesweit tauschen die LPAs ihre Datensätze aus, so dass bei endgültig nicht bestandener staatlicher Prüfung keine weitere Möglichkeit zur Fortsetzung des Studiums gegeben ist. Selbst bei Abschluss eines eigentlich anerkannten ausländischen Zahnmedizinstudiums, wäre in diesem Fall eine deutsche Approbation nicht mehr ohne weiteres zu erlangen.

Vollzieht eine Universität bzw. Hochschule die Zwangsexmatrikulation (i. d. R. 1 - 2 Monate nach endgültig nicht bestandener Prüfung), ist der Zugang zu einem erneuten Zahnmedizinstudium in Deutschland und die Erlangung der Approbation nicht mehr möglich.

D. h. der beste Zeitpunkt für den Wechsel an einen anderen Studienstandort liegt vor dem Antritt des letzten Wiederholungsversuchs einer Prüfung. Ist der letzte Wiederholungsversuch erfolglos genutzt worden, so kann meist nur noch ein Urlaubssemester retten. Während des Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsladungen und auch keine Zwangsexmatrikulationen erfolgen (das Studium pausiert auf Grund wichtiger Umstände des Studierenden). Durch das Urlaubssemester kann somit u. U. Aufschub bis zur Zwangsexmatrikulation gewonnen und ein geeigneter Tauschpartner gefunden werden. Durch den Wechsel an eine neuen Bildungseinrichtung wäre die bevorstehende Zwangsexmatrikulation somit erfolgreich umgangen.

baugruen
27.09.2015, 14:10
die erfahrung habe ich auch gemacht. normalerweise kümmert sich an der neuen uni niemand darum, wie oft du eine prüfung nicht bestanden hast, solange du sie "endgültig nicht bestanden" hast. aber das ist auch eine andere geschichte. in dem fall dürfte bereits die immatrikulation an der neuen uni nicht mehr klappen

nora25
27.09.2015, 16:22
Vielen Dank für eure schnelle Hilfe.

Grzzly
30.09.2015, 12:06
Hallo nora25,

die Wiederholungsmöglichkeiten hängen von der geltenden Studien- bzw. Prüfungsordnung deiner zukünftigen Universität bzw. Hochschule ab. Einige Universitäten sichern sich gegen solche Situation mit z. B. folgender Klausel ab:

(1) Kurse können im vorklinischen Studienabschnitt nur einmal, im klinischen Studienabschnitt zweimal wiederholt werden. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung des Studiengangs.

(2) Fehlversuche an anderen Universitäten sind anzurechnen.

Die Realität zeigt jedoch, dass i. d. R. niemand den Aufwand betreibt und sich mit der Aufarbeitung deiner Studienhistorie befasst. Hierfür sind keine Personalkapazitäten vorhanden und die Universitäten bzw. Hochschulen ziehen keinen Vorteil aus der investigativen Prozedur. Desweiteren dürfte eine Nachforschung aus juristischen und datenschutzrechtlichen Aspekten kaum realisierbar sein. Deine alte Universität bzw. Hochschule darf Dritten ggü. keine Informationen über deinen Studienverlauf herausgeben. Sollte die Studien- bzw. Prüfungsordnung eine relevante Klausel (siehe oben) enthalten, so bist du rechtlich in der Pflicht deine neue Universität bzw. Hochschule in Kenntnis zu setzen.

Diese Verfahrensweise gilt nur für die hochschulinternen Veranstaltungen und Prüfungen. Die Staatsexamensprüfungen (NVP, ZVP und ZP) werden rechtlich über das zuständige Landesprüfungsamt abgewickelt. Die LPAs beauftragen lediglich die Bildungseinrichtungen mit der Durchführung der Prüfungen und bestimmen hierfür die in der Prüfungskommission sitzenden Prüfer. Die Prüfungsergebnisse werden im Nachgang von der Prüfungskommission an das LPA übermittelt und dort zentral erfasst. Bundesweit tauschen die LPAs ihre Datensätze aus, so dass bei endgültig nicht bestandener staatlicher Prüfung keine weitere Möglichkeit zur Fortsetzung des Studiums gegeben ist. Selbst bei Abschluss eines eigentlich anerkannten ausländischen Zahnmedizinstudiums, wäre in diesem Fall eine deutsche Approbation nicht mehr ohne weiteres zu erlangen.

Vollzieht eine Universität bzw. Hochschule die Zwangsexmatrikulation (i. d. R. 1 - 2 Monate nach endgültig nicht bestandener Prüfung), ist der Zugang zu einem erneuten Zahnmedizinstudium in Deutschland und die Erlangung der Approbation nicht mehr möglich.

D. h. der beste Zeitpunkt für den Wechsel an einen anderen Studienstandort liegt vor dem Antritt des letzten Wiederholungsversuchs einer Prüfung. Ist der letzte Wiederholungsversuch erfolglos genutzt worden, so kann meist nur noch ein Urlaubssemester retten. Während des Urlaubssemesters dürfen keine Prüfungsladungen und auch keine Zwangsexmatrikulationen erfolgen (das Studium pausiert auf Grund wichtiger Umstände des Studierenden). Durch das Urlaubssemester kann somit u. U. Aufschub bis zur Zwangsexmatrikulation gewonnen und ein geeigneter Tauschpartner gefunden werden. Durch den Wechsel an eine neuen Bildungseinrichtung wäre die bevorstehende Zwangsexmatrikulation somit erfolgreich umgangen.
Das ist ja krass. Kann man dann tatsächlich an der neuen Universität weiterstudieren obwohl man eigentlich exmatrikuliert wurde bzw. werden sollte.

Dentaniel
30.09.2015, 13:09
Hallo Grzzly,

wenn alles korrekt und zügig abgewickelt wird, dann geht das wie beschrieben tatsächlich.

Liebe Grüße