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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Elternzeit während kurzem WB-Vertrag - welche Möglichkeiten?



Rickettsia
17.01.2016, 13:59
Wie habt Ihr das gemacht?

Ich vereinfache meine Lage mal ein bisschen:
- meine CÄ hat eine WB-Befugnis für 2 Jahre
- ich werde nach 1 Jahr Vollzeittätigkeit in Mutterschutz gehen
- während der Elternzeit wird der 2-Jahres-Vertrag automatisch auslaufen
- für die Zeit danach könnte ich keinen WB-Vertrag mehr bekommen, den die ÄK anrechnet, da eben nur 2 Jahre Befugnis

-> könnte ich theoretisch zum Ende des Mutterschutzes kündigen und nach der Elternzeit einen zweiten Vertrag bei derselben CÄ über die "restlichen" 9 Monate ihrer WB-Befugnis schließen?

-> oder den Vertrag irgendwie während der Elternzeit ruhen lassen - gibt es so was?

-> oder muss ich nach der Elternzeit einen weiteren WB-Befugten suchen?

vanilleeis
17.01.2016, 14:26
Ich verstehe Dein Problem nicht so ganz. Da die Elternzeit nicht als WB-Zeit angerechnet werden kann, kannst du selbstverständlich nach der EZ deine WB bei der Chefin weitermachen. Da dein Vertrag ausläuft, vermutlich dann über einen neuen Vertrag. Woher hast du die Auskunft, dass die ÄK den Vertrag nicht anerkennt?

Rickettsia
17.01.2016, 14:40
Ach so... Die "freundliche" Sachbearbeiterin der ÄK meinte, dass ich keinen weiteren Vertrag mit demselben WB-Befugten schließen könnte bzw. nur noch einfache Arztverträge wie bei den Chefs, die keine Befugnis haben.

annekii
17.01.2016, 16:49
Also die WB läuft weder in einem Beschäftigungsverbot noch im Mutterschutz noch in der Elternzeit weiter. D.h. Du hast dann nur 1 einziges Jahr WB bisher.
Ich war einmal 13 Monate und dann nach 6 Monaten Pause nochmal 12 Monate beim selben Arbeitgeber in der selben Abteilung eingestellt (2x Vertretungsstellen für Rotantenausfall oder Elternzeit) und habe das problemlos bei meiner LÄK anerkannt bekommen und auch damit Fachärztin geworden.

Ich denke, man müsste einfach nach der Elternzeit den Vertrag neu schreiben und dann könntest du nochmal ein Jahr hin.

epeline
17.01.2016, 17:57
Denke, man kann den Vertrag einfach normal verlängern. Man bekommt - zumindest bei uns - auf Wunsch, zur Vorlage bei der LÄK ein Schreiben von der Personalabteilung, in dem genau steht, wann man wo wie lange zu wie viel Prozent tätig war, wann langzeitkrank und in Elternzeit / Mutterschutz.

klingelpütz
18.01.2016, 15:31
Kann mir weder vorstellen, dass die ÄK da Schwierigkeiten macht (warum auch? Was zur WB zählt und was nicht, wurde ja schon erläutert), noch dass das Haus den Vertrag über die fehlenden Monate nicht verlängern könnte. Bei der heutigen Stellensituation dürfte es Häusern mit kurzer WB-Ermächtigung schon schwer genug fallen, ihre Stellen zu besetzen, denn wenn ich die Wahl ziwschen voller und begrenzter Weiterbildung habe, weiß ich, was ich wähle, sofern nicht andere zwingende Gründe dagegen/dafür sprechen. Und dann ist das Haus über einen eingearbeiteten Mitarbeiter sicherlich mehr als froh, wenn er wiederkommt.

gabe
19.01.2016, 15:02
Vertrag auslaufen in der Elternzeit gibts bei ÄiWB nicht! Die ÄK sollte auch keine Probleme machen.

vanilleeis
19.01.2016, 15:06
Klar gibt's das. Wenn der Vertrag befristet ist. Hat mit Elternzeit nichts zu tun

Espressa
19.01.2016, 15:30
Vertrag läuft in Elternzeit aus. Klar. Wenn dein AG aber zufrieden mit dir war, kann er den verlängern. Es ist ja auch nicht verboten, länger irgendwo zu arbeiten, als die Zeit für welche die WB-Befugnis besteht.
Aber der Vertrag interessiert die ÄK gar nicht. Im WB-Zeugnis steht dann die Zeit von-bis die du dort gearbeitet hattest, mit Unterbrechung von-bis wegen Mutterschutz und Elternzeit, insgesamt 24 Monate. Passt.

FirebirdUSA
19.01.2016, 16:56
Vertrag auslaufen in der Elternzeit gibts bei ÄiWB nicht! Die ÄK sollte auch keine Probleme machen.

Stimmt nur an Unikliniken mit einer nach WissZeitVG begründeten Befristung.

Rickettsia
19.01.2016, 19:35
[/QUOTE] Aber der Vertrag interessiert die ÄK gar nicht. Im WB-Zeugnis steht dann die Zeit von-bis die du dort gearbeitet hattest, mit Unterbrechung von-bis wegen Mutterschutz und Elternzeit, insgesamt 24 Monate. Passt.[/QUOTE]

Dass ich auch nach der Elternzeit dort weiter arbeiten kann, wird kein Problem werden. Mindestens mit einem einfachen Arztvertrag.

Mir geht's einfach um mein letztes WB-Jahr. Das würde ich halt gern auch da machen und mir nicht schon wieder was Neues suchen müssen.

Ich dachte, dass die ÄK die Verträge liest, weil man sie ja auch in der Vorab-Anerkennung vorlegen muss. Deshalb war ja auch die Idee, zwischenzeitlich zu kündigen und mir nach der Elternzeit den Vertrag Teil 2 zu holen. Aber so wie oben ist das ja noch einfacher.

Super, dann weiß ich jetzt, wie ich das machen kann! Danke euch allen!

gabe
19.01.2016, 19:55
Das Gesetz interessiert sich nicht dafür, was Ihr denkt. ÄArbVtrG Paragraph 1. :-nix
Wobei, ganz korrekt ist meine Aussage nicht. Falls der AiW den Vertrag auslaufen lassen will, läuft er auch in der Elternzeit aus...
Also auf keinen Fall kündigen, sondern schriftlich die Verlängerung um die Genommene Elternzeit verlangen.

War bei mir im kirchl. haus mit 1-Jahres-Vertrag kein Problem. Vorraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag zum Zwecke der Weiterbildung geschlossen ist.

http://www.bdc.de/index_level3.jsp?form=Dokumente&documentid=F7FA36216109CBA0C125776700336B2B

gabe
19.01.2016, 19:56
Das Gesetz interessiert sich nicht dafür, was Ihr denkt. ÄArbVtrG Paragraph 1. :-nix
Wobei, ganz korrekt ist meine Aussage nicht. Falls der AiW den Vertrag auslaufen lassen will, läuft er auch in der Elternzeit aus...
Also auf keinen Fall kündigen, sondern schriftlich die Verlängerung um die Genommene Elternzeit verlangen.

War bei mir im kirchl. haus mit 1-Jahres-Vertrag kein Problem. Vorraussetzung ist allerdings, dass der Vertrag zum Zwecke der Weiterbildung geschlossen ist.

http://www.bdc.de/index_level3.jsp?form=Dokumente&documentid=F7FA36216109CBA0C125776700336B2B

vanilleeis
19.01.2016, 20:17
Deine Aussage ist zu pauschal. Rechtlich bindend ist sie nur für Verträge nach WissZeitVG. Selber durchexerziert mit rechtlicher Unterstützung durch MaBu etc

gabe
20.01.2016, 14:58
ÄArbVtrG § 1.


PS:
"(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes fällt."
Das Gesetz ist also explizit fuer AiW die NICHT durch WissZVG angestellt sind.

FirebirdUSA
21.01.2016, 18:36
Gabe hat Recht. Die gleichen Regeln wie im WissZeitVG gelten auch wenn die Befristung mit der Weiterbildung begründet ist für alle anderen Ärzte.
Danke für die Info

klingelpütz
21.01.2016, 21:16
Warum steht dann explizit, dass die nach WissZeitVG Angestellten nicht unter diese Regelung fallen?