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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verpflichtung im Arbeitsvertrag



uuc80
20.01.2016, 11:19
Hallo zusammen,

ich hatte vor, demnächst meine erste Stelle anzutreten. Bisher hatte sich dort alles auch echt gut angehört. Jetzt war ich so vorausschauend und habe mir schon im Voraus den Arbeitsvertrag zuschicken lassen, den ich demnächst unterschreiben soll. Dort habe ich jetzt gelesen, dass ich laut diesem Vertrag verpflichtet wäre, an Notarztdiensten teilzunehmen.
Auf die Gefahr hin, dass ich jetzt abfällige Kommentare vom einen oder anderen User ernte: Ich will das nicht und v.a. KANN ich das - bei meinem derzeitigen Wissens- und Kenntnisstand - nicht. Jede Stellenanzeige, in der davon die Rede war, habe ich bisher sofort weggeklickt. Zu Letzterem könnte man entgegnen, dass sich das mit ein bisschen Berufserfahrung bessern sollte und ich diese Dienste vermutlich erst nach einer gewissen Einarbeitungszeit machen müsste. Mal davon abgesehen, dass es sich bei dem Fach, in dem ich beginnen wollte, ohnehin nicht um ein klassisches "Notfall-Fach" handelt.
Eigentlich will ich das so unter keinen Umständen unterschreiben und daher erübrigt sich meine Frage schon fast, aber ich wollte euch trotzdem mal nach euren Erfahrungen mit solchen Klauseln in Arbeitsverträgen fragen. Steht das möglicherweise sogar in fast allen Arbeitsverträgen und spielt de facto oft keine Rolle (würde natürlich nichts an der Tatsache ändern, dass ich rein rechtlich nicht ablehnen könnte, wenn ich doch dazu verpflichtet wäre)?

Schon mal vielen Dank im Voraus!

Solara
20.01.2016, 11:23
Je nach Bundesland brauchst du sowieso eine kürzere oder längere Zeit, bist du überhaupt fahren darfst, oft erst nach der Intensivzeit. Wenn das deine erste Stelle wäre, würde ich da mal ganz beruhigt anfangen. Welches Bundesland isses denn?

uuc80
20.01.2016, 11:42
Baden-Württemberg... und eine Intensivzeit dürfte bei mir eigentlich nicht vorgesehen sein (das gibt's ja normal eher bei Innere und Anästhesiologie, was ich beides nicht mache). Also gibt's vllt tatsächlich keinen Grund zur Panik :)

SuperSonic
20.01.2016, 11:58
Steht das möglicherweise sogar in fast allen Arbeitsverträgen und spielt de facto oft keine Rolle (würde natürlich nichts an der Tatsache ändern, dass ich rein rechtlich nicht ablehnen könnte, wenn ich doch dazu verpflichtet wäre)?
Das Thema hatten wir schon mal:
http://www.medi-learn.de/foren/showthread.php?t=92841&p=1883768&viewfull=1#post1883768

Evil
20.01.2016, 12:09
Solange Du nicht die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin hast, darfst Du gar nicht auf NEF/NAW als alleinverantwortlicher Arzt, da ist es ganz egal, was im Arbeitsvertrag drinsteht.

Strodti
20.01.2016, 12:36
Solange Du nicht die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin hast, darfst Du gar nicht auf NEF/NAW als alleinverantwortlicher Arzt, da ist es ganz egal, was im Arbeitsvertrag drinsteht.

Stimmt sicher in einigen Bundesländern... in Niedersachsen darf "Jeder geeignete Arzt" am NEF Dienst teilnehmen, die Zusatzbezeichnung ist nicht vorgeschrieben. Hier schützt uns nur der TVA-MB vor schlimmeren (Da wird die Teilnahme am NEF Dienst im ersten WBJ ausgeschlossen).

uuc80
20.01.2016, 15:16
habe gerade gelesen, was SuperSonic im verlinkten Thread geschrieben hat. Nachdem ich noch ein bisschen recherchiert habe, weiß ich jetzt, dass es tatsächlich sowohl im Tarifvertrag der kommunalen Krankenhäuser, als auch dem Länder so steht. Tja, sieht einmal mehr so aus als wäre ich dem Staat vor über 6 Jahren, als ich mich in meiner jugendlichen Naivität fürs Medizinstudium eingeschrieben habe, in die Falle getappt :-( Aber zuerst mal schützt mich ja die Tatsache, dass ich im 1. Jahr bin. Ansonsten habe ich den starken Verdacht, dass dieser Paragraph im echten Leben wenig Bedeutung hat, da ich bisher von keinem einzigen Arzt gehört habe, der das tun MUSSTE, sondern nur von einigen, die das WOLLTEN. Demnach gibt es vermutlich einfach so viele Ärzte, die solche Einsätze machen wollen, dass eine Zwangsverpflichtung zwar möglich wäre, aber nie davon Gebrauch gemacht werden muss.
Und natürlich noch mal vielen Dank euch allen für eure Beiträge!

Mano
20.01.2016, 16:10
Die ersten zwei Jahre bist du wie geschrieben erstmal "sicher". Danach gibt es aber tatsächlich Abteilungen wo die Assistenten "zwangsverpflichtet " werden. Das betrifft aber in der Regel eher ländliche Regionen und kleine Häuser und da dann auch in aller Regel nur Chirurgie/ Innere/ Anästhesie - habe noch von keinem Augenarzt gehört, der zwangsweise Notarztdienste übernehmen musste.
Aber selbst wenn obiges alles auf dich zutrifft, brauchst du auch erstmal die Ausbildung - wenn du die intensiv-genug verhinderst wird das vermutlich keiner bis zum Schluss forcieren.

Feuerblick
20.01.2016, 16:46
...und wenn doch, dann kann man immer noch kündigen und an ein Haus flüchten, das einen nicht zwangsverpflichtet... :-)

Evil
20.01.2016, 19:20
Stimmt sicher in einigen Bundesländern... in Niedersachsen darf "Jeder geeignete Arzt" am NEF Dienst teilnehmen, die Zusatzbezeichnung ist nicht vorgeschrieben. Hier schützt uns nur der TVA-MB vor schlimmeren (Da wird die Teilnahme am NEF Dienst im ersten WBJ ausgeschlossen).
Bitte was?! Die spinnen, die Ostfriesen...

Das Stimmt aber definitiv nicht für BaWü, die waren die ersten, wo die alte Fachkunde Rettungsdienst nicht mehr galt.

WackenDoc
20.01.2016, 19:38
Echt- in NDS darf man ohne Zusatzbezeichnung fahren?
Ich hab immer gedacht, die Krankenhäuser machen das irgendwie schwarz.

Ansonsten kann man auch versuchen, den Passus im Arbeitsvertrag streichen zu lassen.

Strodti
21.01.2016, 08:29
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettdG) (Quelle (http://www.recht-niedersachsen.de/2106201/nrettdg.htm))
[...]
§ 10
Personal

(1) 1Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muss fachlich und gesundheitlich geeignet sein und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. 2Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden.

(2) 1Krankenkraftwagen sind im Einsatz in der Regel mit mindestens zwei Personen zu besetzen. 2Bei einer Notfallrettung ist im Rettungswagen in der Regel mindestens eine Rettungsassistentin oder ein Rettungsassistent einzusetzen. 3Beim qualifizierten Krankentransport ist im Krankentransportwagen in der Regel mindestens eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter einzusetzen.
[...]

Mehr steht da nicht... daher reicht es in unserem Bezirk aus, wenn der ärztliche Leiter einen Assistenten für dienstfähig hält. Das ist zwar erst nach Intensivzeit, dem Kurs und den Einsätzen, aber wenn jemand die Anmeldung zur Prüfung prokrastiniert muss sie/er trotzdem fahren. Rechtlich geht das hier sehr früh.
Desweiteren sind wir nicht alles Ostfriesen :-D Ich komme aus dem Oldenburger Land. Zwischen Oldenburg und Ostfriesland gibt es wohl definierte Grenzen. Der Freistaat Oldenburg wurde halt 1946 zu Niedersachsen geschlagen, die Ostfriesen waren schon viel früher nicht mehr selbstständig (ein wenig Lokalpatriotismus darf sein ;-) ).

Brutus
21.01.2016, 09:17
Hmm. Finde ich ehrlich gesagt etwas befremdlich. Eure Kammer hat ja die Zusatzbezeichnung im "Angebot".
=> https://www.aekn.de/assets/downloadcenter/files/Arzt-und-Recht/WBO-Zusatzweiterbildungen/32Notfallmedizin.pdf
Und in diesem PDF stehen ja auch die Zugangsvoraussetzungen drin, um die Prüfung antreten zu dürfen.
Wenn ich jetzt sage: Och, Prüfung ist egal, der Strodti ist dienstfähig... Warum sollte Strodti dann überhaupt noch für die Prüfung lernen? Also LERNEN! :D :-)) ;-) :D ;-) :-))
Könnte vor allem auch unangenehme Nachfragen seitens der Staatsanwaltschaft geben, die ja im Falle eines Verfahrens durchaus auch mal kritisch nachfragen könnte, welche Qualifikation die Mitarbeiter so hatten...
Oder die Versicherungen, Patienten, Angehörigen, etc...
Dazu vll. auch mal in der ZDF Mediathek von gestern gucken: 22:45 Uhr ZDFZOOM: Notruf 112 - Notfallrettung in Deutschland...
=> http://www.zdf.de/ZDFmediathek#/beitrag/video/2645330/Notruf-112
Dort wurde ja auch genannt, dass viele Patienten sterben, weil Notärzte nicht gut ausgebildet wären... :-nix

Strodti
21.01.2016, 10:46
Gibt hier im Norden ja gerade ein Verfahren, da ein junger Patient durch die rettungsdienstliche Behandlung eines Notarztes gestorben ist. Aber gesetzlich ist unser Rettungsdienstgesetz absolut antiquirt. Hier darf der RTW vom RA + Sanitätshelfer gefahren werden, die Besetzung des NEF ist gar nicht geregelt, sodass auch RH/RS fahren dürften. Die Landkreise haben intern schon höhere Standards und die ärztliche und nicht-ärztliche Leitung des RD darf ja höher qualifizieren. Aber ich kenne mehrere Wachen wo Ärzte vor Erlangung der Zusatzbezeichnung fahren. War auch Thema in unserem Notarztkurs (ÄK Niedersachsen + Uni Göttingen)