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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was darf ich im Notfall?



Praia-do-Forte
19.09.2003, 22:17
Wie ist das eigentlich? Was dürfte ich im Notfall mit einem Fremden oder Bekannten "anstellen"?Man ist ja als Ersthelfer rechtlich gegen Fehler geschützt,z.B. bei einer Reanimation. Aber wenn ich demjenigen einen Zugang lege und eine Infusion anhänge,gilt das dann genauso? Oder nimmt man an,daß der "gemeine" Ersthelfer das sowieso nicht kann und es also gar nicht in den geschützten Helferbereich gehört?
Die Frage mag ein bißchen komisch klingen, aber meine Mutter meinte ich hätte ja keine abgeschlossene Ausbildung sondern wäre ja nur :-??? Medizin-Student...Und irgendwie hat sie ja Recht
Kann mich mal jemand aufklären??
Thanxxx

Froschkönig
19.09.2003, 23:19
Abgesehen von der Frage der Materialien (Was habe ich denn zur Verfügung ? ) gilt heute und in alle Ewigkeit : "Wer heilt, hat recht!"......soll aber kein Freibrief sein !!!!
Wenn Du zu einem verunfallten kommst, sollst Du tun, was in Deiner kraft steht.....das heißt : Solltest Du schon 15 Koniotomien gemacht haben und selbiger eine brauchen...nur zu !
Solltest Du nur mal was über Koniotomiern GELESEN haben.....ähm...eher mit vorsicht ! Wenn´s klappt, kräht kein Hahn danach, aber wen nicht ?

Rico
19.09.2003, 23:37
Original geschrieben von Praia-do-Forte
Man ist ja als Ersthelfer rechtlich gegen Fehler geschützt,z.B. bei einer Reanimation. Aber wenn ich demjenigen einen Zugang lege und eine Infusion anhänge,gilt das dann genauso? Nope. Es gibt ein sogenanntes Übernahmeverschulden, d.h. wenn Du Maßnahmen ergreifst, von denen Du weißt, daß Du nicht angemessen dafür ausgeblidet bist und nicht unter Kontrolle einer entsprechend ausgebildeten Kraft stehst.
Somit bist Du höchstpersönlich für den Unsinn, den Du ggf. abstellst haftbar.
Selbiges gilt übrigens beipielsweise für Famulaturen, wenn Dir ein Arzt sagt: "Mach doch mal Redon bei Herrn Sowieso raus!" und Du sagst "Yo, mach ich," hast aber gar keine Ahnung wie das geht und reißt das Ding mit Annaht und einem Fetzen Fleisch raus.
Dann ist nicht der Arzt schuld, der Dich angewiesen hat das zu tun, sondern Du, weil Du eine Tätigkeit übernommen hast ohne zu wissen wie sie geht und darauf hättest hinweisen müssen (und ggf. die Ausführung ohne Anleitung verweigern).

moritz
20.09.2003, 00:43
kann doch wohl nicht sein, da du als nicht end-ausgebildeter gar keine verantwortung übernehmen darfst, sondern nur der dir überstellte...und selbst wenn dir das angetragen wird, hat trotdem der dir vorstehende die verantwortung - und nicht du als nicht-ausgibeldeter..

Rico
20.09.2003, 07:14
Original geschrieben von moritz
kann doch wohl nicht sein, da du als nicht end-ausgebildeter gar keine verantwortung übernehmen darfst, sondern nur der dir überstellte... Eben. Und wenn Du sie doch wider besseres Wissen, daß Du es nicht ordentlich kannst, übernimmst, dann hat nicht der Arzt die Schuld, sondern Du eben das "Übernahmeverschulden."
Man kann nämlich durchaus von einem Student im soundsovielten Semester erwarten, daß er die Tragweite seiner Handlungen am Patienten erkennt und daher nur solche Tätigkeiten übernimmt, die er beherrscht.

Vom Arbeitskreis Notfallmedizin und Rettungswesen der LMU (http://www.anr.de/de/wissen/bibliothek/ius_5.jsp).

Die erforderliche Sorgfalt des Arztes orientiert sich an objektiv-typisierenden Kriterien, also kann die erforderliche Sorgfalt beim Allgemeinarzt eine andere sein als beim Facharzt. Ob es eine typisierte Sorgfalt des Notarztes gibt, ist bislang nicht entschieden, könnte aber angesichts des Fachkundenachweises Rettungsdienst angenommen werden. Dagegen sprechen allerdings die unterschiedlichen Fachgebiete und somit Wissens- und Erfahrungsschwerpunkte der Notärzte (z.B. Anästhesie, Chirurgie, Innere und Pädiatrie), was dann zu 4 Sorgfaltsmaßstäben führen würde, nämlich dem des anästhesiologischen, chirurgischen, internistischen und dem des pädiatrischen Notarztes. In jedem Fall muß der Arzt erkennen, wann und wo sein Fachgebiet oder aber auch seine eigenen Fähigkeiten enden, sei es bezüglich der Diagnostik, sei es bezüglich der Therapie.

Ebenso muß er erkennen, wo er Dritte, z.B. einen anderen Facharzt hinzuziehen muß oder aber auch den Patienten an ein apparativ besser ausgestattetes Krankenhaus überweisen muß. Folglich ist z.B. der behandelnde Arzt zur Überweisung des Patienten an eine Spezialklinik verpflichtet, wenn ein erforderlicher Eingriff nur dort ohne oder bei erheblich vermindertem Komplikationsrisiko vorgenommen werden kann; vorausgesetzt ist wiederum, daß keine Dringlichkeit für den Eingriff besteht.

Beachtet der Arzt diese Grenzen nicht, liegt ein Übernahmeverschulden vor, das zu einer zivil- und strafrechtlichen Haftung des Arztes führen kann.

Oder das hier von www.Pflege-im-OP.de (http://www.pflege-im-op.de/Forum/Ubernahme/ubernahme.html), bezogen auf's Pflegepersonal, das ja wie Studenten an ärztliche Weisungen gebunden ist.

Zwar ist es zunächst Sache des Arztes, die Grenzen zulässiger Delegation im Rahmen der ihm obliegenden Tätigkeit einzuhalten, gleichwohl muß aber das Pflegepersonal unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Übernahmeverschuldens seine Grenzen kennen. Denn sowohl für die zivilrechtliche als auch die strafrechtliche Haftung ist anerkannt, daß auch derjenige pflichtwidrig handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, von der er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, auch wenn sich in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen der Umstand auswirkt, daß ihn ein weisungsberechtigter Arzt "einteilt" und ihm damit die Fähigkeit zugebilligt hat, die übernommene Tätigkeit auszuüben.
Hier noch eine Bemerkung zu: Wenn der Arzt fragt: " Kannst Du das Redon ziehen?" ist er fein raus.

harlekyn
21.09.2003, 02:02
Also Prinzipiell hast du den "Gerechtfertigten Notstand",aber sich darauf zu verlassen ist echt ein Spiel mit dem Feuer.

Man denkt zwar das Leute die man gerettet hat, doch bestimmt net gegen den Retter vorgehen, aber da erliegt man einem Irrtum.
Wenn du die Möglichkeit hast, red mal ausführlich mit Rettungsdienstmitarbeitern oder such mal im I-Net. Gibt bestimmt interessante Links dazu.

Ich für meinen Teil hab beschlossen, das ich das versuche was ich mir zutraue. Viele Dinge werden erst schlimm, wenn man sie durchzieht. Das Beispiel dazu ist die Intubation! (Natürlich nie bei Leute, die eine Narkose vorher brauchen) Man hat alles dabei, da kann es ja nicht schaden, mal "rein zuschauen",. Kriegt man die Stimmritze nicht eingestellt, läßt man es eben, wenn doch..dann rein damit...

Ein schönes Zitat dazu:

"Im Rettungsdienst steht man, wenn man wirklich was bewegen will, mit einem Bein im Grab, weil man fahren muß wie doof, udn mit dem andren im Gefängnis, weil man bei manchen Sachen über seine, auf jedenfall, abgedeckte Kompetenz drüber muß!"

In diesem Sinne...

DocRiviera
23.09.2003, 11:23
In diesem Zusammenhang ist noch die aus der Rechtsmedizin-VL bekannte Garantenstellung zu erwähnen, die da besagt, daß ein Medizinstudent natürlich wie jeder andere Mitbürger auch zur Hilfeleistung verpflichtet ist, diese aber nach SEINEN Möglichkeiten auszuführen hat. Im übrigen sieht der Gesetzgeber im Falle der unterlassenen Hilfeleistung vor, nicht nur diese zu strafen, sondern darüberhinaus auch noch die Verletzung der Garantenstellung...wohl bekomm's! ;-)