tensun
30.03.2016, 17:55
Hallo,
in der Weiterbildungsverordnung von Bayern stehen folgende Vorgaben:
60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
• 24 Monate in der stationären psychiatrischen und
psychotherapeutischen Patientenversorgung
• 12 Monate in Neurologie
• können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung
des Gebietes angerechnet werden
• können bis zu 12 Monate Kinder-und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin,
Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden
• können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Bedeutet das, dass man auch 48 Monate stationär in einer Psychiatrie arbeiten kann, oder kann man maximal 24 Monate einbringen?
viele Grüsse,
tensun
in der Weiterbildungsverordnung von Bayern stehen folgende Vorgaben:
60 Monate bei einem Weiterbilder an einer Weiterbildungsstätte
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon
• 24 Monate in der stationären psychiatrischen und
psychotherapeutischen Patientenversorgung
• 12 Monate in Neurologie
• können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung
des Gebietes angerechnet werden
• können bis zu 12 Monate Kinder-und Jugendpsychiatrie und -
psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und
Psychotherapie
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin oder in Allgemeinmedizin,
Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden
• können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet
werden
Bedeutet das, dass man auch 48 Monate stationär in einer Psychiatrie arbeiten kann, oder kann man maximal 24 Monate einbringen?
viele Grüsse,
tensun