Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kopftuchentscheidung
Huepftigger
28.09.2003, 22:57
Original geschrieben von Janine
Ich oute mich mal: ich hatte überhaupt nie nich Religionsunterricht :-) Gabs an meiner Schule nicht. Jetzt fehlt mir zwar etwas Allgemeinbildung, aber ich bin glaubenstechnisch total unbeleckt und kann frei entscheiden und habe mich entschieden für..... nix :-D
Dann oute auch ich mich mal - auch ich hatte nie Reli-Unterricht und bin in einer vollkommen religionsfreien (weder christlich noch sonstwas) Familie aufgewachsen.
Auch ich habe mich entschieden... Und bin nun seit knapp 3 Jahren Christ. :-))
Und ganz im Ernst: Ich kann gut leben, ohne ein Kreuz um den Hals zu tragen. Und wozu ein Kruzifix in einem Zimmer gut sein soll, wußte ich noch nie so genau.
Um die Frage mit den Kopftüchern hab ich mir bisher noch nie Gedanken gemacht.
Ich denke ganz einfach, daß entweder alles erlaubt oder alles verboten sein sollte (ganz im Sinne der neutralen Schweiz *zu Mary schiel :-))*). Wenn man Kruzifixe und evtl. noch das Tragen von Kreuzen um den Hals verbieten sollte, so gehören auch Kopftücher etc. verboten. Erlaubt man dagegen eines davon, gehören auch sämtliche andere Dinge erlaubt.
Und genauso wie ich erwarte, daß man z.B. ein Gebet von mir vor der Arbeit akzeptiert, kann ein Muslime gern seinen Teppich ausrollen und sich gen Mekka verneigen. Mich stört es sicher am wenigsten.
luckyblue
03.10.2003, 23:57
Auch wenn's schon fast wieder Schnee von gestern ist, noch kurz meine Meinung zum Thema.
Und genauso wie ich erwarte, daß man z.B. ein Gebet von mir vor der Arbeit akzeptiert, kann ein Muslime gern seinen Teppich ausrollen und sich gen Mekka verneigen. Mich stört es sicher am wenigsten.
Gelebte Religion in der Öffentlichkeit ist als Glaubensfreiheit zu tolerieren, solange sie der Privatsphäre des Individuums verhaftet bleibt. Die genannten Rituale bleiben in diesem Rahmen und sind somit akzeptabel. Die religiös motivierte Kopftuchmode im Unterricht an einer öffentlichen Schule dagegen geht darüber hinaus. Als Beamte verkörpern Lehrer den Staat, der den Schülern mit Hoheitsgewalt gegenübertritt - jede Bewertung schulischer Leistungen ist ein hoheitlicher Akt. Die Glaubensfreiheit ist ein Grundrecht des Bürgers als Barriere vor staatlichen Eingriffen. Mithin können sich Lehrer öffentlicher Schulen als Repräsentanten des Staates in der Unterrichtssituation auf dieses Grundrecht nicht berufen. (Natürlich ist ihnen eine Bezugnahme darauf aber als Privatpersonen außerhalb des Unterrichts zu konzedieren.)
Der Laizismus ist ein essentieller Baustein im soziokulturellen Wertekanon der Zivilisation westlicher Prägung und die Kehrseite der Medaille der verfassungsrechtlich verbrieften Glaubensfreiheit. Somit sind religiöse Konnotationen bei Handlungen von staatlicher Seite strikt abzulehnen. Ein Kopftuch als Symbol des Islam stellt sich bei Betrachtung von einem objektiven Empfängerhorizont aus als religiöse KOnnotation dar. Mithin ist eine KOpftuchmode im Unterricht einer staatlichen Schule unadäquat.
Das Recht auf das Tragen eines religiös designten Outfits an Konfessionsschulen wird davon nicht berührt. Ganz im Gegenteil: Dass im Aktionsradius solcher Institute religiöse Traditionen gepflegt werden, ist wünschenswert und akzeptabel, da sie dem Bürger vermöge der freien Schulwahl die Chance auf Betätigung seiner Glaubensfreiheit und seines Erziehungsrechts offerieren. Gerade das Erziehungsrecht der Eltern, das nicht nur aus der Glaubensfreiheit resultiert, sondern auch verfassungsrechtlich verbrieft ist, wird aber andererseits bei religiös motiviertem Unterlaufen des staatlichen Schulsystems bedroht. Somit sind kopfbetuchte Lehrerinnen an öffentlichen Schulen auch aufgrund des Erziehungsrechts der Eltern m. E. prinzipiell nicht akzeptabel.
Die Argumentation der Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Schamhaftigkeit ist schon deshalb abstrus, weil sie sich nicht mit dem soziokulturellen Erbe unserer Gesellschaft vereinbaren lässt. Wer aber nicht hinter den Werten dieser Gesellschaft steht, sollte auch nicht an der Formung ihrer Zukunft beteiligt werden. Bei aller Toleranz für fremdländische Kulturen ist für den Fortbestand unserer Kultur auch ein gewisses Maß an Integration erforderlich, insbesondere dann, wenn hoheitliche REchte tangiert werden. Fraglich bleibt deshalb, warum die Klägerin trotz ihrer Distanz zu unseren Traditionen auf ein Beamtenverhältnis im staatlichen Schuldienst erpicht ist und eine Beschäftigung an einer Islamschule offenbar für unattraktiv hält. Weiterhin stellt sich hier die Frage nach einer möglichen Instrumentalisierung der Klägerin durch eine fundamentalistisch durchwebte Lobby.
Last but not least halte ich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts trotz schwerer Bedenken gegen eine Kopftuchmode an öffentlichen Schulen jedoch für sachgerecht. Denn der Appell an die Länderparlamente zur entsprechenden Gesetzgebung stellt klar, dass die Belange der Schulpolitik nach wie vor aus gutem Grund in die Kulturhoheit der LÄnder fallen. Dass das Volksempfinden in dieser Problematik regionale Unterschiede zeigt, tritt jetzt zutage. Dementsprechend wäre auch eine mögliche Migration von Muslimen zwischen den Bundesländern bei divergierender Gesetzgebung prinzipiell vertretbar, da dem Landeswillen Rechnung getragen und die demokratische Legitimation der Gesetzgebung dementsprechend hochgradiger wäre.
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