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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 - A36/ B44 - MRSA Meldepflicht



Unregistriert
05.04.2017, 16:47
Ich glaube die Frage ist nicht definitiv lösbar. Laut IfsG werden namentlich an das Gesundheitsamt MRSA Fälle gemeldet, welche gehäuft (>2) in einem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang auftreten. Antwort D klingt daher am logistischen, dort wird aber nicht-namentlich gemeldet. Bei Antwort C wird zwar namentlich gemeldet, dafür aber an das Gesundheitsministerium. An das RKI wird nicht gemeldet ist B also raus; E sowieso. Antwort A erscheint mir auch falsch, weil bereits der Verdacht ja gemeldet werden muss.

Kann mich einer aufklären?

Unregistriert
05.04.2017, 16:52
Also Amboss sagt:

Namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
Nosokomiale Infektionen: Gehäuftes Auftreten von nosokomialen Infektionen, sofern ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (z.B. MRSA)

Was eindeutig für Antwort C, namentliche Auflistung, sprechen würde... der Dozent hat allerdings D gesagt.

Was nun? :D


Lg!

Unregistriert
05.04.2017, 17:04
Infektionsschutzgesetz
§ 6 Meldepflichtige Krankheiten
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden.

Damit wäre ja D richtig.
Bei C stand doch auch nicht Gesundheitsamt oder?

Unregistriert
05.04.2017, 17:15
Dazu hatte ich auch schon was aufgemacht...C scheint mir auch nicht richtig, weil da an das Gesundheitsministerium und nicht ans -amt gemeldet wird. Ich finde beim nochmaligen lesen die Frage als gar nicht lösbar

qbc45
05.04.2017, 17:15
Die Meldung geht ans GesundheitsAMT, D war sie einzige Möglichkeit damit. Konnte man aber leicht überlesen

Unregistriert
05.04.2017, 17:38
Antwort D sah aber eine "nicht-namentliche" Meldung vor. Laut Gesetze im Internet (http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html) ist aber bei § 6 Absatz 1 Punkt 5 das "...Auftreten [...] von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, wenn dies auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind." namentlich zu melden. In §7 taucht MRSA nicht auf und ich denke, der ein epidemischer Zusammenhang ist gegeben. Wie gesagt alles aber namentlich. Ich finde die Frage nicht definitiv zu lösen.

Unregistriert
05.04.2017, 17:42
Antwort D ist aber OHNE Namensangabe. Die wird aber laut IfSG gefordert.

pipo90
05.04.2017, 17:49
du meldest den Ausbruch, also das Ausbruchsgeschehen einer nosokomialen Infektion im Allgemeinen... das geschieht nicht namentlich an das Amt

Unregistriert
05.04.2017, 17:53
Ah ich will dir das gerne glauben, aber hast du dazu ein Quelle? Weil ich lese gerade im IfSG bei Gesetze im Internet und da lese ich - übereinstimmend mit Amboss und Wiki für MRSA die namentliche Meldepflicht ans Amt und nichts zu einer allgemeinen nicht namentlichen Meldepflicht.

pipo90
05.04.2017, 17:59
(3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 10 Absatz 6 zu erfolgen.

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

ganz unten - ist nur meine Meinung...

Unregistriert
05.04.2017, 18:05
Ack kiekste...ganz da unten...dachte das war *Kleingedruckt ;-)

Doch richtig gekreuzt...