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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Studiengebühren (rückwirkend) von Steuern absetzen? [Auslandsstudium]



Alex_L
09.11.2017, 20:37
Guten Abend,

ich habe dieses Jahr Abi gemacht und vor ein paar Wochen meine Ausbildung als RettSan. Nächstes Jahr möchte ich gerne im Ausland (wahrscheinlich Ungarn) studieren. Der einzige Haken sind eigentlich die Studienkosten von ca. €7000 pro Semester; Entfernung sollte kein Problem sein.

Von einer in Rumänien Medizin studierenden Bekannten habe ich gehört, dass man die hohen Studiengebühren von der Steuer als RS absetzen kann, da dass Studium als Weiterbildung deklariert werden kann. Nun meine Frage, da ich mich mit Finanzen und Steuern null auskenne: Wie funktioniert das? Welche Kosten kann ich wie und wo zurückerstatten/sparen?

Möglicherweise ist eine solche Frage besser in einem Finanzforum zu stellen :D Aber ich hoffe mal auf eure Erfahrungen oder die eurer Bekannten.

*milkakuh*
09.11.2017, 20:55
Da du schon eine Ausbildung gemacht hast (ich glaube es gibt Rechtssprechungen, dass der RettSan als solche anerkannt wird aber da musst du dich unbedingt nochmal genauer informieren), kannst du sehr wahrscheinlich alle Kosten im Studium (also auch die Studiengebühren) als Werbungskosten geltend machen. Hier gibt es keine finanzielle Obergrenze. Bei jeder Steuererklärung muss man dann einen Verlustvortrag beantragen. Der Verlust wird dann immer weiter vorgetragen und im besten Fall bleibt am Ende vom Studium ein schönes Sümmchen über, welches dann dazu führt, dass das zu versteuernde Einkommen im ersten Arbeitsjahr geringer ist und man dadurch zumindest einen Teil der Ausgaben indirekt zurückbekommt. Achtung: Wenn man ein eigenes Einkommen während des Studiums hat, das nicht pauschal versteuert wird, wird das Einkommen komplett auf den Verlust angerechnet und der Verlustvortrag verringert sich dadurch.

Wer keine Ausbildung vor dem Studium gemacht hat, kann die Ausgaben nur als Sonderausgaben geltend machen. Hier gibt es eine Obergrenze (glaube 6.000€ aktuell) und hier ist kein Verlustvortrag möglich.

Alles ohne Gewähr. Im Zweifel solltest du dich bei einem Steuerberater informieren.

Edit: Man muss unbedingt die Kosten im jeweiligen Jahr geltend machen und für jedes Jahr des Studiums eine Steuererklärung abgegeben. Nachträglich (also im ersten Arbeitsjahr) kann man die Kosten NICHT geltend machen.

Rettungshase
09.11.2017, 22:37
Die Rechtsprechung mit dem RettSan ändert sich wohl immer mal wieder. Tendenziell ist es häufig allerdings nicht anerkannt.
Ich habe von Berichten gehört, nach denen manche RettSan Zeitfenster abgepasst haben, in denen sie es dann doch als Ausbildung geltend machen konnten.
Ich empfehle aber auch noch mal eine aktuelle Recherche ;)

bzgl. der Geltendmachung der Steuererklärung: Ich war mal bei einem Steuerseminar von MLP und auch eine Beraterin vom Lohnsteuerring hatte mir telefonisch mitgeteilt, dass eine Rückwirkung bis zu 7 Jahre möglich ist, sofern man während des Studiums nicht im steuerpflichtigen Einkommen landet.

*milkakuh*
13.11.2017, 11:07
bzgl. der Geltendmachung der Steuererklärung: Ich war mal bei einem Steuerseminar von MLP und auch eine Beraterin vom Lohnsteuerring hatte mir telefonisch mitgeteilt, dass eine Rückwirkung bis zu 7 Jahre möglich ist, sofern man während des Studiums nicht im steuerpflichtigen Einkommen landet.
Dürfte rückwirkend nur 4 Jahre möglich sein.

Rettungshase
14.11.2017, 18:03
Da herrscht ja ganz schönes Kuddelmuddel: https://taxfix.de/steuertipps/steuererklaerung-rueckwirkend-abgeben/

holyholy
25.11.2017, 00:34
oh man ... lass dich von einem Steuerberater beraten!
(Die Kosten hierfür kannst du übrigens anteilig von der Steuer absetzen)
Der RettAssi zählt nicht (mehr) als Erstausbildung, damit kannst du keine Werbungskosten für dein Studium geltend machen (Studiengebühren, Fahrtkosten, Umzugskosten, Verpflegungsmehraufwand, Zinsen für Studienkredit, Bücher, Büromaterial, Laptop, Handy, Tablet, Aufwendungen für Internet und Telefonanschluss ...). Nur mit Werbungskosten lässt sich ein Verlustvortrag generieren, der in späteren Jahren (beim Berufseinstieg) mit positiven Einkünften verrechnet werden kann. Heißt, wenn man es richtig anstellt, zahlt man im ERSTEN Berufsjahr keine Steuern. Wenn du aber während des Studiums arbeitest und so auch schon ein kleines Einkommen hast, bringt dir das rein gar nichts. Ernsthaft, dann kannst du dir die Mühe sparen.
Du bist in der nachteiligen Regelung für Erstausbildungen, sodass du lediglich 6.000,- pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen kannst (auch wenn du nachweisen kannst, dass du weitaus höhere Kosten tragen musstest, werden dir nur die 6.000,- angerechnet). Sonderausgaben können nur im gleichen Veranlagungszeitraum mit positiven Einkünften verrechnet werden, sonst verfallen diese einfach. So kannst du dir keinen Verlustvortrag aufbauen. Nach derzeitiger Rechtslage bringt dir die Einreichung einer Steuererklärung also keinen finanziellen Vorteil.
Aktuell ist allerdings ein Verfahren beim BFH anhängig, welcher hoffentlich irgendwann darüber entscheiden wird, ob diese Ungleichbehandlung von Erst- und Zweitstudium (bzw. Ausbildung) mit dem dt. Gesetz vereinbar ist. Du könntest also trotzdem eine Steuererklärung abgeben, in der du alle deine entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten qualifizierst und um Ruhen des Verfahrens bitten, solange die Klage noch nicht entschieden ist. Hierzu findest du im Internet Musteranträge. Den Antrag einfach der Steuererklärung beilegen und auf Post vom Finanzamt warten. Bzw. du kannst auch zuerst nur die Erklärung einreichen und darauf hoffen dass das Finanzamt diese einfach durchwinkt. Sollte es dir dennoch die Werbungskosten streichen, kannst du anschließend innerhalb von 4 Wochen einen Einspruch mit Verweis auf das laufende Verfahren einreichen.
In der Regel kann man nur 4 Jahre rückwirkend eine Steuererklärung einreichen. Es gibt allerdings einige Ausnahmeregelungen, die dazu führen, dass du sogar 7 Jahre rückwirkend deine Steuererklärung einreichen kannst.
Ich würde dazu tendieren, dass bei dir zweiteres zutreffen sollte. Da das hier allerdings ein Medizinerforum ist, wirst du sicher besser als manch ein anderer Student verstehen, dass Ferndiagnosen nicht zuverlässig sind ;)
Wie gesagt, willst du eine auf deine individuellen Umstände angepasste Lösung für deine Steuerprobleme erhalten, bleibt dir nur der Weg zum Steuerberater.

holyholy
25.11.2017, 00:46
@Rettungshase: Niemals auf MLP hören! NIEMALS!!!
Das sind keine Steuerberater sonder Verkäufer. Da ich auch schon mal in so einem Vortrag von denen anwesend war kann ich aus erster Hand berichten, dass die wirklich keine Ahnung haben! Und das wissen die im übrigen auch selbst. Die halten diese Vorträge nur, weil sie den naiven Studenten im Anschluss einen Finanzplan erstellen können und hier und da ein paar der hauseigenen Produkte andrehen können ala Berufsunfähigkeitsversicherung ...

Rettungshase
25.11.2017, 14:36
Naja... wenn man es als eine Möglichkeit von vielen nutzt, um sich zu informieren und danach die eigene Recherche fortsetzt, sehe ich daran nichts Verwerfliches. Man sollte natürlich nicht danach mit gezücktem Kugelschreiber wie ein Schaf alles Mögliche ungelesen unterzeichnen.

btt:
Wenn man unterscheidet zwischen Verlustvortrag und freiwilliger Steuererklärung, sind die genannten Zeiten derzeit noch aktuell.

*milkakuh*
10.12.2017, 16:46
Zum Beitrag von holyholy noch zwei Anmerkungen von mir:


Nur mit Werbungskosten lässt sich ein Verlustvortrag generieren, der in späteren Jahren (beim Berufseinstieg) mit positiven Einkünften verrechnet werden kann. Heißt, wenn man es richtig anstellt, zahlt man im ERSTEN Berufsjahr keine Steuern.
Der Verlustvortrag gilt so lange, bis er durch positive Einkünfte aufgebraucht ist. Tatsächlich ist es am geschicktesten, wenn man zu Beginn eines Kalenderjahres mit dem Arbeiten beginnt aber es ist jetzt nicht so, dass der im zweiten Jahr nicht mehr berücksichtigt wird, wenn noch was übrig ist.


Wenn du aber während des Studiums arbeitest und so auch schon ein kleines Einkommen hast, bringt dir das rein gar nichts. Ernsthaft, dann kannst du dir die Mühe sparen.
Falsch! Das kommt natürlich auf die Höhe des Einkommens und die Höhe des Verlusts an. Das Einkommen wird zwar komplett abgezogen aber es kann ja trotzdem was übrig bleiben. ;-) Ich habe bis jetzt (5. Studienjahr) immer nebenbei gearbeitet (geringfügige Beschäftigung, steuerpflichtig) und es bleibt trotzdem noch ein Verlust übrig. Lt. MLP führen Minijobs, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, nicht zu einer Verminderung des Verlustvortrags. Ob das wirklich stimmt und wie verbreitet das ist, kann ich allerdings nicht sagen. Sollte man im Einzelfall mit einem Steuerberater besprechen.

holyholy
14.12.2017, 12:43
Der Verlustvortrag gilt so lange, bis er durch positive Einkünfte aufgebraucht ist. Tatsächlich ist es am geschicktesten, wenn man zu Beginn eines Kalenderjahres mit dem Arbeiten beginnt aber es ist jetzt nicht so, dass der im zweiten Jahr nicht mehr berücksichtigt wird, wenn noch was übrig ist.

Ich kann gar nicht mehr zählen, wie viele Erklärungen ich bereits erstellt habe :-) Aber es ist mir noch nie untergekommen, dass ein aus dem Studium angehäufter Verlust länger als ein "Berufsjahr" gehalten hat.
Der höchste Verlustvortrag den ich erklärt habe, belief sich auf knapp über 30.000,- (Bachelor + Master mit Auslandssemester). Kein Einstiegsgehalt eines Masterabsolventen liegt (hoffentlich) unter diesem Betrag.
Du hast schon recht, hätte dieser Absolvent seinen Job im Dezember begonnen, könnte er den restlichen Verlust mit in den nächsten Veranlagungszeitraum nehmen. Das ist aber, wie du schon sagtest, wenig clever, da sein Gehlat so oder so unter dem Grundfreibetrag liegt (also damit steuerfrei) und er sich seinen Verlustvortrag grundlos geschmälert hätte.



Falsch! Das kommt natürlich auf die Höhe des Einkommens und die Höhe des Verlusts an. Das Einkommen wird zwar komplett abgezogen aber es kann ja trotzdem was übrig bleiben. ;-) Ich habe bis jetzt (5. Studienjahr) immer nebenbei gearbeitet (geringfügige Beschäftigung, steuerpflichtig) und es bleibt trotzdem noch ein Verlust übrig. Lt. MLP führen Minijobs, die vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden, nicht zu einer Verminderung des Verlustvortrags. Ob das wirklich stimmt und wie verbreitet das ist, kann ich allerdings nicht sagen. Sollte man im Einzelfall mit einem Steuerberater besprechen.

Auch das stimmt! Minijobs, die pauschal vertseuert werden (es werden automatisch 2% des Gehalts einbehalten und vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt) muss man am Ende des Jahres nicht in der Steuererklärung berücksichtigen. Du kannst aber wiederum keine Werbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmaterial, ..) für diesen Job geltend machen (was definitiv das kleinere Übel ist). Aber ich kann dir aus Erfahrung sagen, nur wenige Arbeitgeber arbeiten mit dieser Pauschalierung :-heul Erschwerend kommt noch hinzu, dass sich die Personalverantwortlichen mit solchen Steuerfragen überhaupt nicht auskennen. Ich habe während meines Studiums einen Minijob begonnen, bei welchem ich bereits im allerersten Vorstellungsgespräch abgeklopft habe, ob mein Gehalt pauschal versteuert werden könnte. Die Gesprächspartner meinten, das kriegen wir hin. Als ich meine erste Abrechnung in der Hand hielt, musste ich feststellen, dass das nicht der Fall ist. Die Dame von der Lohnabteilung bestätigte mir dann, dass dieser Arbeitgeber (großes Forschungsinstitut mit sehr vielen studentischen Aushilfskräften) gar nicht mit dieser Pauschalierung arbeitet. :-oopss
Wie erwähnt, ich habe bereits etliche Steuererklärungen erstellt und ich kann gefühlt an einer Hand abzählen, wie oft ich eine Gehaltsabrechnung vorliegen hatte, auf welcher vermerkt war, dass diese Pauschale Steuer einbehalten wurde.

Aber ich bleibe dabei: Wenn man neben dem Studium arbeitet, lohnt der Aufwand nicht. (bzw. in den wenigsten Fällen)
Ein kleines Beispiel:
Angenommen du hast während des kompletten Studiums (im Inland) einen Minijob (nicht pauschal versteuer) bei welchem du monatlich 450,- ausgezahlt bekommst. Das wären (450,- x 12 =) 5.400,- im Jahr.

Jahr 1: Verlust 6.000,- abzgl. 5.400,- = 600,- Verlustvortrag
Jahr 2: Verlust 6.000,- abzgl. 5.400,- = 600,- Verlust (+ 600,- aus dem Vorjahr = 1.200,- Verlustvortrag)
Jahr 3: Verlust 6.000,- abzgl. 5.400,- = 600,- Verlust (+ 1.200,- aus den Vorjahren = 1.800,- Verlustvortrag)

Jetzt machst du aber im Jahr 3 noch ein bezahltes Praktikum, oder du arbeitest Vollzeit in den Semesterferien und verdienst dabei 2.000,-. Dann ist dein Verlust komplett weg und du hast dir für nichts die Mühe mit dem Finanzamt gemacht.

Ist man aber über die Wartezeit ins Studium gekommen, kann man auch einen Verlustrücktrag beantragen. D.h. du könntest den Verlust aus dem ersten Jahr mit den Einkünften (in der Regel arbeitet man ja in der Wartezeit) aus dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum verrechnen. Dann hätte man wenigstens die ersten 600,- Verlust "gerettet" :-party
Aber das kann ich jetzt auch noch reletivieren: Was ist dieser Verlustvortrag denn wirklich Wert?
Bei einem Steuersatz von 25% wird dir das Finanzamt (25% von 600,-) 150,- erstatten. Aber nur sofern du mindestens so viel an Steuern im Vorjahr gezahlt hast.
Und jetzt kommt das Beste: Was berechnet der Steuerberater dafür?
Das kommt natürlich drauf an wie aufwendig deine Erklärung ist, aber die 150,- sind mit Sicherheit weg.