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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Förderung von WB-Assistentin



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tarumo
28.11.2017, 20:08
Ich verstehe den Passus so, daß Du das Geld aus eigener Tasche zurückzahlen mußt, wenn Du anschließend NICHT in einer GKV "Vertrags"-Praxis arbeitest. Also keine Klinik, kein Ausland und keine Privatpraxis. :mad:Wie Du dann wirtschaftlich zurechtkommst ohne weitere Subventionen und ob es überhaupt noch Praxen gibt, wo Du hinwillst, und mit welchen Arbeitsbedingungen, sei dahingestellt. Kassen und KV klopfen sich auf jeden Fall jetzt schon auf die Schulter über jeden, der sowas unterschreibt. Ob das mit der Rückzahlung so exekutiert wird, steht auf einem anderen Blatt (bis jetzt hat man noch keine Reisepässe einbehalten, nur so als Tip). Und das alles wegen 12 Monate. Vorsicht: ich bin kein Jurist, ich gehe aber davon aus, daß es sich NICHT um einen Arbeitsvertrag lt BGB handelt, sondern um ein Konstrukt nach SGB V, d.h. bei Unstimmigkeiten ist ein Sozialgericht zuständig, dessen Richter von Kassen und KV bestimmt werden. Dort bekommt man als Arzt zwar ein Urteil, aber nicht unbedingt Recht. Falls es wirklich ein Vertrag nach SGB V ist, bist Du nach BGB rechtlos (z.B. was Vergütung, Lohnfortzahlung und Arbeitsbedingungen angeht). Das solltest Du vorab mit einem Fachanwalt klären.
PS: wenn Du dich verpflichtet hast, weiterzuarbeiten (und auch nur als Angesteller) wird das in jedem Fall negative Konsequenzen für Deine Bezahlung haben, da Zwangsarbeit überall auf der Welt schlechter bezahlt werden wird als ein frei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis

BlackCat
28.11.2017, 20:16
Tarumo, ich bin völlig Ihrer Meinung. Würde ich lieber andere Möglichkeiten suchen.

tarumo
28.11.2017, 20:58
:-top
es gibt ja auch gut geführte Krankenhäuser in Deutschland. Es freuen sich sicher die meisten davon über neue MitarbeiterInnen mit guten Deutschkenntnissen, wie Du sie hast. Da muß man sich nicht gleich am Anfang finanziell verpflichten oder gängeln lassen. Später kann man dann immer noch wechseln, wenn man mag. Allerdings sollte man auch mit der Klinikwahl aufpassen und hier ein wenig scrollen...

Pyrotes
11.12.2017, 11:02
Hat denn überhaupt jemand wirklich von jemandem erfahren, der die Förderung wegen fachwechsel zurückzahlen musste?
In meinen Augen ist das ein theoretisches Konstrukt, das spätestens vorm Arbeitsgericht keinen Bestand hat (Stichwort Mindestlohn).


Diese Frage möchte ich auch nochmal stellen, und auch die umgekehrte. Kennt ihr Fälle von Leuten, die das Fach oder den Beruf gewechselt haben, und nicht weiter belangt wurden?

tarumo
11.12.2017, 12:45
Diese Frage möchte ich auch nochmal stellen, und auch die umgekehrte. Kennt ihr Fälle von Leuten, die das Fach oder den Beruf gewechselt haben, und nicht weiter belangt wurden?

Die TE dieses thread aus 2016 soll z.B. rückzahlen:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckzahlung-Foerdergelder-Weiterbildung-Allgemeinmedizin-bei-Kuendigung--f290401.html
Die KV-Vorgaben haben Gesetzescharakter und die KV hat auch keinen Ermessensspielraum (Vorstandshaftung für Finanzdinge). Nachdem die Förderung erst seit kurzem in Mode kommt, die KV-Mühlen aber teils recht langsam mahlen, ist es vielleicht auch noch zu früh für einen ersten Eindruck oder gar repräsentative Zahlen. Davon abgesehen, werden die Betroffenen wohl eher wenig hier lesen bzw. schreiben (dann hätten sie so einen Vertrag auch nicht unterzeichnet...)
Ich schlage vor, wir holen das Thema in 10 Jahren wieder hoch, dann dürften Rückzahl-Fristen für Wechsler verjährt sein...

milz
11.12.2017, 19:19
Ich würde das nicht unterschreiben. Im Moment gibt es doch Assistenzarztstellen wie Sand am Meer, da muss man seine Seele nicht dem Teufel verkaufen.

Pyrotes
11.12.2017, 22:33
Die TE dieses thread aus 2016 soll z.B. rückzahlen:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckzahlung-Foerdergelder-Weiterbildung-Allgemeinmedizin-bei-Kuendigung--f290401.html


In dem dort genannten Fall kommt allerdings die weiterbildende Ärztin Ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nach, was eine Rückzahlung begründen könnte. Ferner kommt der Anwalt in seiner Antwort ja zu dem Schluß, dass eine Rückzahlung des Zuschusses/Gehaltes seiner Ansicht nach nicht zulässig sei. In diesem Falle wissen wir auch nicht, was die weiterbildende Ärztin dort unterschrieben hat - dort wird ja eher auf eine Kündigung innerhalb der Probezeit abgezielt als auf eine nicht abgeschlossene Facharztprüfung.

vanilleeis
12.12.2017, 09:55
Ich würde das nicht unterschreiben. Im Moment gibt es doch Assistenzarztstellen wie Sand am Meer, da muss man seine Seele nicht dem Teufel verkaufen.

Aber nicht für den ambulanten Teil der WB, die für den Allgemeinmediziner obligatorisch ist. Ich kenne keine Praxis, die eine WB-Assitenten ohne Förderung einstellt und bin relativ gut vernetzt im Ruhrgebiet.
Ich widerhole mich aber, dass der Vertragspartner der KV der Weiterbilder ist und nicht der Weiterzubildende! Von daher kann ich mir nicht vorstellen, wie man selber als Assistent in Regress genommen werden sollte (es sei denn, man unterschreibt eine Übernahme der eventuellen Rückforderung in irgendeinem Vertragspassus zwischen AG und AN. Im Vertragswerk der KV ist das nicht vorgesehen)

Pyrotes
12.12.2017, 11:03
Ich hatte am Telefon kurz mit einem Anwalt besprochen - der sagte ähnliches, dass der Vertragspartner der KV der Weiterbilder ist, und wenn, dann müsste man von diesem den Zuschuss zurückfordern. So zumindest in meinem KV-Bereich, das ist ja überall etwas anders. Es gibt auch KVen, die Ihren Ärzten raten, diese Verpflichtung an den WB-Assistenten weiterzugeben.

Was ich mich immer frage, ist, ob dieses ganze Zuschuss/Rückforderungs-Konstrukt rechtlich überhaupt zulässig ist, und ob man wirklich eine Verpflichtungserklärung unterschreibt oder eher eine Absichtserklärung.

WackenDoc
12.12.2017, 11:16
Eigentlich kannsrcdu nicht zu einer bestimmten Leistung (erfolgreiches Bestehen einer Prüfung) verpflichtet werden. Nur zu einer bestimmten Arbeitsleistung.
Vgl. Modell der SanOAs der Bundeswehr. Verpflichtung zu einer bestimmten Dienstzeit als Gegenleistung für die Finanzierung des Studiums (grob vereinfacht). Es gibt die Möglichkeit früher raus zu kommen.
Das Nichtbestehen des Studiums führt in der Regel zur Entlassung aber nicht zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes.

vanilleeis
12.12.2017, 12:08
Ich hatte am Telefon kurz mit einem Anwalt besprochen - der sagte ähnliches, dass der Vertragspartner der KV der Weiterbilder ist, und wenn, dann müsste man von diesem den Zuschuss zurückfordern. So zumindest in meinem KV-Bereich, das ist ja überall etwas anders. Es gibt auch KVen, die Ihren Ärzten raten, diese Verpflichtung an den WB-Assistenten weiterzugeben.

Was ich mich immer frage, ist, ob dieses ganze Zuschuss/Rückforderungs-Konstrukt rechtlich überhaupt zulässig ist, und ob man wirklich eine Verpflichtungserklärung unterschreibt oder eher eine Absichtserklärung.

Das kannst Du Dir ja auf der Seite Deiner KV durchlesen. Zudem kann Dir ja niemand die Absicht absprechen, IRGENDWANN den FA AM zu machen (selbst wenn ein anderer FA dazwischenliegt). Ich war zunächst auch sehr skeptisch, das ganze zu unterschreiben; insbesondere hätte ich keine Übertragung der Rückzahlung an mich unterschrieben, das war aber auch nie Thema. Meine Auskunft vom Arbeitsrechtler ist da wie erwähnt, zudem der Hinweis auf den Mindestlohn.
Ausgenommen davon ist jedoch die Problematik mit den Mindestweiterbildungsabschnitten. Diese Zeiten müssen erfüllt werden, da sonst die Ärztekammer die Anerkennung verweigert. Die Anerkennung ist aber Voraussetzung für die Förderung.

Im Zweifel rate ich Dir zu einer Mitgliedschaft im MB (Rechtsbeistand) oder einer anderen Absicherung (Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrecht).

tarumo
12.12.2017, 12:46
in den geschilderten Fällen war es ja so, daß die Rückzahlungspflicht an den TE weitergereicht wurde. Andersrum wäre es auch doof: der Weiterbilder haftet und der/die WBA kann tun/lassen, was er/sie will ohne Sanktionsmöglichkeit.
CAVE: nur zu diesem Zweck würde ich nicht in den MB eintreten. Zum einen kann es sein, daß der sich nicht für den KV-Sektor zuständig fühlt (es gelten ja auch keine MB-Tarifverträge), zum anderen darf man Rechtsberatung nicht mit Beistand verwechseln, den Anwalt wird man zu 99% selbst zahlen müssen, wenn es zum Prozess kommt (und sollte daher eine Rechtsschutzversicherung haben). Bitte diesbezüglich das Kleingedruckte lesen.
Ich bin trotzdem etwas verwundert, daß man in der heutigen Arbeitsmarktsituationen Verträge mit "Stütze", "Verpflichtung", "Rückzahlung" etc...unterschreibt...das Wort "Mindestlohn" fiel gleich auch noch mehrfach. Ob Britische und Schweizer Allgemeinmediziner auch sowas kennen?!

Pyrotes
12.12.2017, 18:06
Ich bin trotzdem etwas verwundert, daß man in der heutigen Arbeitsmarktsituationen Verträge mit "Stütze", "Verpflichtung", "Rückzahlung" etc...unterschreibt...das Wort "Mindestlohn" fiel gleich auch noch mehrfach. Ob Britische und Schweizer Allgemeinmediziner auch sowas kennen?!

Ich bin verwundert, dass die meisten in der Klinik starten, ohne viel zu hinterfragen. Die Arbeitssituation weist sehr viele Missstände auf, sehr empfehlenswert klingt es für mich nicht. Und sowieso: wer den Facharzt Allgemeinmedizin machen will, muss in die Praxis, und muss man in die Praxis, um sich wirklich für die Allgemeinmedizin entscheiden zu können.

Evil
12.12.2017, 18:20
Die Ausbildung in der Praxis zu starten ist aber auch nicht sinnvoll.
Für Notfällle und die Behandlungsgrundlagen ist es immer besser, wenn man das zunächst mit der personellen Reserve und den Ressourcen einer Klinik im Rücken lernt.
In einer Praxis ist man auf sich allein gestellt und hat nur den Weiterbilder als Backup, der wird sich im Zweifel eher selber um einen instabilen Patienten kümmern und mit der Delegation an die MFAs genug beschäftigt sein.
Deswegen kann ich jedem nur empfehlen, erst mit etwas Erfahrung in einer Praxis zu arbeiten.

Das Entscheidende ist ja nicht, die 95% an harmlosen Dingen leidenden Patienten zu betüdeln, sondern im entscheidenden Moment die 5% wirklich Kranken überhaupt zu erkennen und dann adäquat zu behandeln. Dazu braucht es halt Erfahrung.