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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tag 2 A27/ B 10 Aufklärung Operation



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Miniwini
11.04.2018, 18:38
Warum sollte ein Aufklärungsgespräch nicht schon beginnen dürfen, wenn man den OP Termin festlegt?

Krötino
11.04.2018, 18:40
Ich bin irgendwie auch total irritiert.. Die für mich offensichtlichen Fragen sind doch alle falsch? Ich dachte gerade bei einem elektiven hochriskanten Fall sollte frühzeitig aufgeklärt werden

escitalopram
11.04.2018, 18:41
Frage ich mich auch... Stand ja vor allem "darf". Was spräche dagegen?

Unregistriert
11.04.2018, 18:41
Ich verstehe auch nicht, warum D falsch sein sollte. Bei Amboss steht doch sogar: "Sobald eine Behandlung eingeleitet ist, verliert der Patient die erforderliche Distanz und Eigenständigkeit, sodass eine Aufklärung in der stationären Behandlung frühzeitig erfolgen sollte (bestenfalls bereits bei Festlegung des Operationstermins)!"

Unregistriert
11.04.2018, 18:41
Wieso ist JEDES eingreifen ohne Einverständnis eine Körperverletzung...im Falle eines Notfalls (wo der Patient z.B. nicht mehr ansprechbar ist) ist die Einverständnis des Patienten doch nicht zwingend notwendig?!

deg87
11.04.2018, 18:43
Also ich hab absolut keine Evidenz dafür zur Hand grade, aber glaube schon gehört zu haben, dass das tatsächlich nicht am selben Tag erfolgen darf :(

Unregistriert
11.04.2018, 18:44
A müsste meiner Meinung nach falsch sein. "JEDE in die körperliche Integrität eingreifende ärztliche Maßnahme"
Bei einem Reanimationspflichtigen darf doch z.B. auch eine Flexüle gelegt werden, obwohl er gerade nicht schriftlich oder mündlich einwilligen kann.

Unregistriert
11.04.2018, 18:46
Ein bewusstloser Patient kann nicht ausdrücklich einwilligen und damit müsste A doch falsch sein!?

Unregistriert
11.04.2018, 18:50
Eine Aufklärung darf max. 6 Monate vor dem Eingriff stattfinden. Bei geplanten OPs also nicht zu frühzeitig!
Quelle (Amboss) müsste ich nachreichen...

Unregistriert
11.04.2018, 18:51
Ich denke auch im Notfall ist es eine Körperverletzung nur diese bleibt straffrei, da es ein rechtfertigender Notstand ist oder?

Ac2012
11.04.2018, 18:51
Ich denke, hier ist klar D richtig! Man kann (gerade bei komplexen und elektiven Eingriffen) eigentlich nicht zu früh aufklären, wird sogar explizit so (Aufklärung bei Festlegung OP- Termin) in diversen Quellen empfohlen.. A dagegen ist doch eindeutig falsch (nicht ansprechbarer Patient, gesetzliche Betreuung etc.)

Unregistriert
11.04.2018, 18:51
Also ich störe mich bei Antwort A an dem Zusatz „rechtswiedrige“ Körperverletzung. Der Tatbestand der Körperverletzung wird zwar immer erfüllt.. ist ja aber bei bspw. einem bewusstlosen Patienten nicht rechtswiedrig?!

nie
11.04.2018, 18:52
Stichtwort bei bewusstlosen/reanimationspflichtigen Patienten ist der mutmaßliche Wille. Auch hier kann Arzt nicht einfach machen, was er will sondern muss so arbeiten, wie man vermutet, dass der Patient es gewollt hätte und darf nur Maßnahmen einleiten, die der Patient vermutlich gewollt hätte. Übergeht man den mutmaßlichen Willen des bewusstlosen Patienten, macht man sich strafbar.

https://de.wikipedia.org/wiki/Mutma%C3%9Flicher_Wille

Unregistriert
11.04.2018, 18:52
Ich finde auch das die Antwort A zu absolut formuliert ist "ausdrücklich erteilte rechtfertigende Einwilligung" "jede in die körperliche Integrität" das ist meiner Meinung nach zu weit gefasst! Die Körperliche Integrität wäre auch bei simpleren Maßnahmen als ne Blutentnahme für den ein oder anderen Patienten verletzt und man würde sich sofort strafbar machen, wenn man dem den Blutdruck misst!
Wisst ihr wie ich das meine?

Danielmed2011
11.04.2018, 18:55
Hab ich auch gedacht...

Unregistriert
11.04.2018, 18:56
Ich habe tatsächlich mal gelesen, dass man nicht zu früh aufklären soll, sondern zeitnah vor der OP. Aber, dass man jeden aufklären MUSS macht mir eher zu schaffen, weil es eben genug Notfälle gibt, in denen darauf verzichtet werden muss, weil Patient nicht ansprechbar, und das gilt dann auch nicht als Körperverletzung sondern als der "mutmaßliche Wille" des Patienten...

Unregistriert
11.04.2018, 18:58
Und bspw. bei polizeilich/gerichtlich angeordneten Blutentnahmen (Alkohol etc.) benötige ich ja auch keine Einwilligung damit es nicht rechtswidrig ist....

Unregistriert
11.04.2018, 18:59
In der Antwort steht aber ausdrücklich erteilte rechtfertigende Einwilligung...das ist bei einem bewusstlosen nicht möglich...müsst also falsch sein

Unregistriert
11.04.2018, 19:01
Da es unbillig wäre, den medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten ärztlichen Heileingriff, der nach ordnungsgemäßem Aufklärungsgespräch vom Patienten gewünscht wird, straf- und zivilrechtlich zu Lasten des Arztes als Körperverletzung zu ahnden, sieht die Rechtssystematik eine Bestrafung nur für rechtswidrig und schuldhaft begangene Körperverletzungen vor. Rechtswidrig sind solche Eingriffe in die Rechtssphäre des Patienten, die nicht von einem Rechtfertigungsgrund legitimiert werden. Als Rechtfertigungsgründe für den ärztlichen Heileingriff können die (mutmaßliche) Einwilligung und der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB herangezogen werden (Tabelle e1).

Bei schwerwiegenden Eingriffen mit erheblichen Risiken können mehrere Gespräche erforderlich sein. Bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen dem Aufklärungsgespräch beziehungsweise der Vereinbarung eines Termins zur Operation und der Operation selbst kann ein erneutes Aufklärungsgespräch erforderlich werden, die sogenannte Doppelaufklärung (BGH NJW 1992, 2351).

Der Arzt muss in Kenntnis und aufgrund der Patienteneinwilligung den Eingriff vornehmen. In manchen Situationen (Bewusstlosigkeit) kann der Patient die Einwilligung nicht selbst erteilen. Unter bestimmten Einschränkungen darf ein erforderlicher Eingriff dann vorgenommen werden, sofern dies dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Patienten entspricht.

https://www.aerzteblatt.de/archiv/54690/Aufklaerung-und-Einwilligung-bei-aerztlichen-Eingriffen

sweety92
11.04.2018, 19:01
Genau.. damit kann der Patient nicht aktiv Einwilligen.. "kann" kann einfach nivht falsch sein ;)