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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sicherstellungsassistent



lux12345
12.04.2018, 18:05
Hallo zusammen,
ich hätte da mal eine ganz grundsätzliche Frage und bin leider im Netz bzw. auch hier im Forum sonst nicht fündig geworden.
Im Konkreten geht's bei mir einfach darum, wie ich nun nach (hoffentlich) bald überstandener FA-Prüfung beruflich weiter mache. Dass ich aus dem Krankenhaus will, steht schon fest und da sondiere ich derzeit die verschiedenen Möglichkeiten. Dabei bin ich auch auf das Thema "Sicherstellungsassistent" gestoßen.
Was ist denn der Unterschied zwischen einer "normalen" Anstellung als Facharzt in einer Praxis und einer Anstellung als Sicherstellungsassistenz. Bei der KV hatte ich auf der Homepage schon mal nachgelesen, unter welchen Voraussetzungen man einen Sicherstellungsassistenten genehmigt bekommen kann (u.a. Vertretung bei schwerer Erkrankung, Kennenlernen der Praxis bei geplanter Übernahme, ...). Offensichtlich muss das also im Voraus durchgewunken werden. Hat denn diese Art der Beschäftigung gewisse Vorteile für den Praxiseigentümer und wenn ja, welche? Gerade das "Kennenlernen" der Praxis scheint ja vor eventueller Übernahme einer solchen schon ganz sinnvoll zu sein...
Vielen Dank schonmal :-)

Theklaxyz
13.04.2018, 15:57
Hallo,
der Unterschied liegt darin, daß für einen Sicherstellungsassistent, der nur vorübwergehend aus bestimmten Gründen in der Praxis tätg ist, kein zusätzlicher Kassenarztsitz vorhanden sein muß. Will ansonsten ein niedergelassener Arzt einen Facharzt (also keinen Weiterbildungsassistenten) anstellen, muß ein 2. Kassenarztsitz vorhanden sein (es sei denn, er teilt sich seinen mit einem Job-Sharing-Partner - dann arbeiten beide nur die Hälfte und teilen sich das Honorar. Dabei darf die Patientenzahl nicht zunehmen).

Gründe für einen Sicherstellungsassistent sind z.B.

bei Krankheit bis zu zwei Jahre
bei Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre
bei Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monate
bei berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit je nach Legislaturperiode der Tätigkeit
bei Einarbeitung eines potenziellen Kooperationspartners bis zu sechs Monate
bei Einarbeitung eines Praxisnachfolgers durch den bereits ausgeschiedenen Vorgänger bis zu sechs Monate

Theklaxyz
13.04.2018, 15:58
Äh, die Gründe hattest du ja schon selbst rausgefunden.

lux12345
13.04.2018, 17:40
Super, vielen Dank!

hebdo
16.02.2021, 11:35
ich habe Fragen zu Anstellungsmöglichkeiten:

1. Endet mit dem Tag der FA-Prüfung das Beschäfftigungsverhältnis als WBAss, auch wenn das nicht explizit im Vertrag aufgeführt ist? Kennt jemand eine rechtssichere Quelle?
2. Kann man in einer Einzelpraxis nur als Entlasstungsassistent für max. 6 Monate angestellt werden, wenn man nicht auf einen Sitz möchte? Selbstverständlich ohne die Patientenzahl zu steigern.
3. Bei einem MVZ gibt es doch auch die Möglichkeit, ohne Sitz angestellt zu werden oder?

John Silver
16.02.2021, 16:49
1. Ein Arbeitsvertrag darf nicht durch ein Ereignis, wie bspw. eine Facharztprüfung, befristet werden. Zulässig sind nur konkrete zeitliche Befristungen.

2. Muss im konkreten Fall geklärt werden.

3. Soweit ich weiß, ist das nicht möglich. MVZ rechnen genauso wie Praxen ab; sitzfrei heißt nur private Anrechnung.

tarumo
21.02.2021, 15:28
ich habe Fragen zu Anstellungsmöglichkeiten:
1. Endet mit dem Tag der FA-Prüfung das Beschäfftigungsverhältnis als WBAss, auch wenn das nicht explizit im Vertrag aufgeführt ist? Kennt jemand eine rechtssichere Quelle?


Die rechtssichere Quelle ist Dein Arbeitsvertrag. Wenn er nicht unbefristet ist, dann endet er mit dem Abschluss der Weiterbildung (nach meinem Dafürhalten ist das der Tag der erfolgreichen Facharztprüfung) , alternativ wird auch ein Datum "längstens bis..." oder eine andere Formulierung verwendet.



2. Kann man in einer Einzelpraxis nur als Entlasstungsassistent für max. 6 Monate angestellt werden, wenn man nicht auf einen Sitz möchte? Selbstverständlich ohne die Patientenzahl zu steigern.

Geht es nur um den Zeitraum? Der kann abweichen (wurde ja schon genannt). Und im privatärztlichen oder BG-Bereich kann man einstellen, was und wie man will.



3. Bei einem MVZ gibt es doch auch die Möglichkeit, ohne Sitz angestellt zu werden oder?

MVZ sind ein Konstrukt aus dem SGB, somit unterliegen sie Vertragsarztrecht. Somit gilt dann vereinfacht entweder Anstellung auf "Sitz, auch anteilig" oder "zur Sicherstellung".
Privatpraxen (auch größere) sind davon natürlich unbenommen, haben aber id.R. eine andere Rechtsform.

Wenn es nicht in der gleichen Stadt ist, wäre ich mit solch kurzen Stellen vorsichtig, sofern nicht konkret der weitere Ablauf (zum Beispiel Übernahme eines Sitzes) fest vereinbart wurde. Die Chance, daß es nach den sechs Monaten nicht weitergeht, weil die KV ihr Veto eingelegt hat, ist relativ hoch.



1. Ein Arbeitsvertrag darf nicht durch ein Ereignis, wie bspw. eine Facharztprüfung, befristet werden. Zulässig sind nur konkrete zeitliche Befristungen.


?
Zu 90% sind die WB-Verträge bis zum Ende der Weiterbildung (heißt erfolgreiche Facharztprüfung) bzw. Ende des entsprechenden Monats, oder mit ähnlichen Formulierungen, versehen. Daß ein Vertrag auf z.B. 60 Monate Weiterbildung ausgestellt wird, ohne Rücksicht auf eine FA-Prüfung, dürfte wohl die Ausnahme im Nicht-Uni-Umfeld sein.