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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Aber direkt geschütze ohne es mal ambulant mal probiert zu haben??Macht man das direkt? warum denn nicht in eine Tagesklinik zu erst? oder offene? Iwie war mir das zu krass mit der geschützen, weil sie ja nicht akut selbst oder fremdgefährdent ist, dass das nicht auf einer offenen geht. oder habe ich da etwas aus den Augen gelassen.



  2. #7
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    Neben dem niedrigen BMI hat sie einen viel zu niedrigen Blutdruck. Die gehört stationär eingewiesen bis sie stabil ist und erst dann kann man sie ambulant weiterbehandeln.

    Geschützt deshalb weil man darauf achten muss, dass sie ihre Mahlzeiten isst und anschließend auch drin behält. Diese Kontrollmöglichkeiten hast du auf einer Normalstation in der Regel nicht.



  3. #8
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    Laut S3-Leitlinie zu Esstörungen ist eine stationäre indiziert bei:
    -rapider oder anhaltender Gewichtsverlust
    gravierendes Untergewicht (BMI < 15 kg/m2
    bzw. bei Kindern und Jugendlichen unterhalb
    der 3. Altersperzentile)
    -fehlender Erfolg einer ambulanter Behandlung
    etc.
    E ist dann doch ganz klar falsch, und C richtig...



  4. #9
    Unregistriert
    Guest
    Also meiner Meinung nach ist die stationäre Therapie auf einer geschützten Station NICHT indiziert. Wenn überhaupt ist eine stationäre Therapie auf einer offenen psychiatrischen Station zur Psychotherapie indiziert. Allerdings finde ich eine Therapie mit Fluoxetion (siehe AMBOSS "Bulimia nervosa") durchaus indiziert, zumal Fluoxetion auch dafür zugelassen ist und auch schon mal gefragt wurde. Kommentar von AMBOSS zu Fluoxetin: "In Studien konnte sowohl ein positiver Effekt von Antidepressiva auf eine komorbide Depression als auch ein positiver Effekt auf die bulimische Essstörungssymptomatik gezeigt werden."

    Alles in allem ist es äußerst strittig was hier nun richtig zu werten ist. Am ehesten die ambulante Psychotherapie, oder?



  5. #10
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    Wann eine stationäre Therapie indiziert ist, ist ja auch nochmal etwas anderes als eine Einweisung auf die geschützte Station. Auch wenn die Patientin sich theoretisch freiwillig dorthin einweisen lassen kann, suggeriert die Antwort meines Erachtens eine Zwangsmaßnahme über einen Paragraphen, dazumal die Patientin keine Krankheitseinsicht zeigt. Und das ist hier für mein Empfinden deutlich überzogen. Dazu ist die Patientin mit 19 Jahren volljährig und nicht akut selbstgefährend.



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