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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Ja, das hätte ich auch so machen sollen.
    Habe mich allerdings falscherweise als Angestellter gemeldet bei der Ärzteversorgung (korrekt, hab ich falsch geschrieben).
    Du musst also am Ende des Jahres davon 14% zahlen oder kann man sich davon befreien lassen (ähnlich wie Minijobber von der DRV)? Das wäre meine Frage.
    Danke für eure Antworten!



  2. #7
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    Hmm. bin nicht sicher, ob ich dich verstehe.

    Bei mir in Bayern (BÄV) steht folgendes auf der Internetseite:

    Mitglieder, die neben regelmäßigen Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis auch sonstige Einkünfte aus selbständiger ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit erzielen, haben für diese nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 der Satzung einen Pflichtbeitrag zu entrichten.
    und weiter:

    Der Pflichthöchstbeitrag ist auf den 2,0fachen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund begrenzt. Dies sind in 2019 29.898,00 EUR (West) bzw. 27.453,60 EUR (Ost).
    (§ 27 der Satzung)
    Du hast also deine Nebentätigkeiten als Angestelltenverhältnis schriftlich angegeben? Normalerweise müsste dann aber ja dein Arbeitgeber (welcher dir die Honorararzttätigkeit bezahlt) auch den AG-Anteil zahlen. Das tut er ja nicht, oder?

    In meiner simplen Vorstellung würde ich einfach mit der ÄV telefonieren und das berichtigen. Und die Einkünfte eben jährlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit deklarieren.

    Also man muss schon diese Einkünfte angeben. Und erhält einmal jährlich eine Übersicht bzw. loggt sich auf dem Portal ein, dort kann man alle seine Beitragszahlungen einsehen. Ich habe über die letzten Jahre alle meine Einkünfte wie im Steuerbescheid aufgeführt (! - sollte man also abwarten bis der da ist, da man sonst ggf. zu viel angibt) angegeben und noch nie Probleme bekommen.



  3. #8
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    "Angestellter" und "Honorararzt" schließen sich gegenseitig aus, werden hier aber bunt durcheinandergewürfelt. Davon hängt ja u.a. der Beitragssatz ab.
    Ob es Befreiungen von der Beitragspflicht in der ÄV gibt, mußt Du in der Satzung der ÄV des jeweiligen Bundeslandes nachlesen. Normalerweise hält die ÄV aber für alle ärztlichen Tätigkeiten die Hand auf, egal wie diese zustande gekommen sind, daher wird bisweilen auch ein Steuerbescheid verlangt. Ach ja, die ÄK wird auch noch auf Dich zukommen.
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



  4. #9
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    Korrekt, habe ich auch zu Beginn durcheinander geworfen.
    1. habe mich als Angestellter angemeldet, dabei bin ich dort selbstständig/als Honorararzt angestellt.
    2. das habe ich nun mit der AV geklärt. Ich wollte nur wissen ob es eine Möglichkeit gibt sich von der AV zu befreien.
    3. will die ÄK auch noch Geld davon? Dann ist ja bald nix mehr da 😁



  5. #10
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von Asklepios20 Beitrag anzeigen
    3. will die ÄK auch noch Geld davon? Dann ist ja bald nix mehr da ��
    Die will auch noch Geld davon, daher auch hier ein Steuerbescheid vorzulegen. Die ganze Bürokratie will ja auch bezahlt werden...Der Betrag dürfte sich aber sehr in Grenzen halten.
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