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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Hallo zusammen,

    ich bin inzwischen einer der sicher zahlreichen Altwarter (12 WS, Abi 2,4, TMS leider unter ferner liefen (kein Boni), keine med. Ausbildung) die bis zum Urteil des BVerfG sich auf die Zulassung via Wartezeitquote verlassen haben.

    Die WZ-Q ist nun ja der ZE-Q gewichen und nach meiner bisherigen Recherche hat man eigl ohne Ausbildung oder gutem TMS alleine mit seinen Wartesemestern wohl gar keine realistische Chance mehr -.-

    Aus Frust und Verzweiflung habe ich mich über Studienplatzklagen informiert; sicherlich eine Variante, aus meiner Sicht aber sehr teuer bei geringer Erfolgsaussicht (selbst dann bräuchte man noch Losglück).

    Im Rahmen der anwaltlichen Beratung wurde jedoch auch die Variante aufgeworfen, direkt gegen hochschulstart bzgl des neuen Zulassungsverfahrens (wg Bestandsschutz Altwarter) vorzugehen.

    Hierzu habe ich hier und aucj anderswo noch gar nichts gefunden.
    Hat die Variante von euch schon wer in Betracht bezogen bzw wie sind eure Meinungen dazu?
    Salopp gesagt muss es doch irgendeine Chance für Altwarter geben.. bei allem Pragmatismus und einem Sinn für die schmerzhafte Realität, ist momentan meine Hoffnung noch stärker als der Verstand...

    Beste Grüße

    Chris



  2. #2
    Oberpropofolist
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    Ich verstehe den Frust. Aber wo willst du die Grenze zum "Altwarter" ziehen ? 10 WS ? 6 WS?
    I use multi-million dollar satellites to find tupperware in the woods - what´s your hobby ?



  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Ich meine wenn du das Geld für eine Klage hast go for it. Allerdings glaube ich, dass eine Bewerbung über den HAM Nat und med at bessere Chancen hat und günstiger sein wird.



  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Anwälte werden dir immer sagen, dass sich eine Klage lohnt, ich denke aber hochschulstart wird sich da a gesichert haben.



  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    Bin kein Jurist, aber wenn das Bundesverfassungsgericht das bisherige Vergabe-Verfahren als verfassungswidrig beurteilt hat, weil die daraus resultierende Auswahl nicht verfassungsrechtlich bestehenden Gleichheits-Grundsätzen genügt hat, dann sehe ich nicht, wie ein Gericht "Bestandsschutz" für diejenigen anerkennen sollte, die von dieser - verfassungswidrigen - Auswahlpraxis profitiert hätten.



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